Nachbarrecht BW Schäden durch Harz und Tannenzapf

Hallo Wissensgemeinde,

vom Nachbargrundstück ragt eine mehr als 15 m hohe Tanne über die Garage und der Zufahrt zur Garage des anderen Grundstückes. Der PKW des Eigentümers steht in der Garage, der PKW der Tochter davor, aber auf dem Grundstück.
Nun wird festgestellt, dass leichte, aber über das gesamte Auto vorhandene Lackschäden auf dem PKW eindeutig vom herunterfallen Harz sowie der Tannenzapfen der Tanne entstehen. Die Tanne steht ca. 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze.
Beeinträchtigungen eines Grundstücks durch Laubfall oder durch Kiefernnadeln und Tannenzapfen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als ortsüblich angesehen. Daher bestehen in der Regel keine Abwehr- oder Unterlassungsansprüche des Nachbarn. (So ist in verschiedenen jur. Ausgaben zu lesen)

Die Tochter der Eigentümerin müsste ihren PKW auf der Straße parken, was in der sehr ruhigen Wohngegend doch gefährlicher ist und hätte zudem einen wirtschaftlichen Nachteil bei ihrer PKW-Versicherung (Rabattaufgrund Parken auf abgeschlossenem Grundstück).

Ein Ausgleichsanspruch könnte nur dann bestehen,wenn die Einwirkungen das übliche und zumutbare Maß erheblich überschreiten. So entschied der BGH, allerdings wegen anderer Beeinträchtigung.

Bestünde ein Anspruch der Geschädigten, z.B. durch das Zurückschneiden der Tannen bis zur Grundstücksgrenze oder anderer Art?
Bitte auch Querdenker sich melden,
danke,
schönen Abend,

si

§910 BGB ?
owt.

Das soll nun eine Antwort sein, nachdem bereits darauf hingewiesen worden war, dass nicht mal Abwehr- und Unterlassungsansprüche bestehen, wenn da Tannenzapfen runterknallen?
Wenn herabfallende Tannenzapfen keine Beeinträchtigung darstellen, dann auch herabtropfendes Harz nicht.
Ich stell mir gerade den Aufprall mehrere Tannenzapfen (also wirklich Tannenzapfen und keine von Kiefern oder Lärchen) aus 15 m Höhe vor. Das hinterlässt sicher bleibende Schäden.
Dann wird man wohl oder übel, das Fahrzeug öfter waschen müssen. Oder eine Überdachung hinbauen. Oder mal mit dem Nachbarn reden. Der wird einem dann vielleicht sagen müssen, dass er den Baum nicht mal so ohne weiteres umsägen darf, selbst wenn er wollte. Ein einseitiges Beschneiden dürfte auch kaum in Frage kommen.

So ganz nebenbei dürfte der Baum nicht erst seit ein paar Tagen so da stehen.

Da hilft wohl nur noch das Warten auf einen Sturm. Soll ja jetzt öfter vorkommen.

Grüße

Das soll nun eine Antwort sein, nachdem bereits darauf
hingewiesen worden war, dass nicht mal Abwehr- und
Unterlassungsansprüche bestehen, wenn da Tannenzapfen
runterknallen?

es besteht nach auffassung einiger gerichte (soweit ich weiß, hat sich der bgh dazu nicht geäußert) kein entschädigungsanspruch infolge herabfallender früchte…

davon zu trennen ist die frage, ob ein anspruch auf rückschnitt überhängender äste besteht. insoweit ist § 910 bgb (auch § 1004 bgb) die richtige anspruchsgrundlage.
interessant wird es aber erst, wenn die frist iSd § 910 bgb abgelaufen ist und dann die früchte schäden verursachen. dann dürfte sich ein schadenserastzanspruch aus § 823 I bgb ergeben… (angedeutet in Palandt § 910 rn.4, 70.Aufl).

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Hallo,

So ganz nebenbei dürfte der Baum nicht erst seit ein paar
Tagen so da stehen.

Richtig, allerdings ist die Tochter der Eigentümerin zur Pflege der Mutter zurück gezogen und jetzt gibt es in der Familie 2 PKW’s.

Da hilft wohl nur noch das Warten auf einen Sturm. Soll ja
jetzt öfter vorkommen.

Die Hoffnung könnte man haben, aber die ca. 15 m hohe Tanne steht relativ „geschützt“ zwischen beiden Häusern;-(

Danke,

si

Grüße