Hallo! hab zu o.g. Gesetz (http://www.nachbarrecht.de/nrg_bw.html) 2 Fragen:
A pflanzt einen Baum - sagen wir der Kategorie § 16 Abs. 1 Nr. 3,
also einem Baum für den man 3 m Grenzabstand halten müßte
Der Abstand zum Nachbarn ist aber nur 1,5m oder so…
(Sonderfall innerorts lassen wir mal weg, ok?)
Die Verjährung nach § 26 sagt, dass, wenn die Pflanzung fünf Jahre her ist,
keiner mehr die Beseitigung verlangen kann, richtig?
Wer stellt im Streitfall fest, wie lang der Baum schon steht?
(muss A nachweisen, dass es schon mehr als 5 Jahre sind - wie kann er das?)
Was heisst „Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.“? Meint das nach jedem Erreichen eine der Kategorien/Höhen nach § 16?!
B pflanzt nen Nussbaum 2 Meter zur Grenze, nebenan (Nachbar C) ist eine ungenutzte/brache Fläche (ehemaliger Acker, Weinberg, was weiß ich).
nach § 16. gelten Grenzabstände nicht zu Grundstücken die „… Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden“
jetzt fängt C im Jahr drauf an, den Acker etc. wieder zu nutzen (warum auch immer) -> kann er sich auf Grenzabstände berufen und die Entfernung verlangen?
Hutung heisst nicht Weidefläche, oder?
DANKE Kai