Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg

Hallo! hab zu o.g. Gesetz (http://www.nachbarrecht.de/nrg_bw.html) 2 Fragen:

A pflanzt einen Baum - sagen wir der Kategorie § 16 Abs. 1 Nr. 3,
also einem Baum für den man 3 m Grenzabstand halten müßte

Der Abstand zum Nachbarn ist aber nur 1,5m oder so…
(Sonderfall innerorts lassen wir mal weg, ok?)

Die Verjährung nach § 26 sagt, dass, wenn die Pflanzung fünf Jahre her ist,
keiner mehr die Beseitigung verlangen kann, richtig?

Wer stellt im Streitfall fest, wie lang der Baum schon steht?
(muss A nachweisen, dass es schon mehr als 5 Jahre sind - wie kann er das?)

Was heisst „Bei späterer Veränderung der artgemäßen Ausdehnung des Gehölzes beginnt die Verjährung von neuem.“? Meint das nach jedem Erreichen eine der Kategorien/Höhen nach § 16?!

B pflanzt nen Nussbaum 2 Meter zur Grenze, nebenan (Nachbar C) ist eine ungenutzte/brache Fläche (ehemaliger Acker, Weinberg, was weiß ich).

nach § 16. gelten Grenzabstände nicht zu Grundstücken die „… Hutung, Heide oder Ödung sind oder die landwirtschaftlich oder gartenbaulich sonst nicht genutzt werden“

jetzt fängt C im Jahr drauf an, den Acker etc. wieder zu nutzen (warum auch immer) -> kann er sich auf Grenzabstände berufen und die Entfernung verlangen?

Hutung heisst nicht Weidefläche, oder?

DANKE Kai

Ergänzung Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg
Zu der Frage mit der Verjährung (5 Jahre in BW)
-> § 1004 BGB (Verjährung 30 Jahre) gilt hier aber nicht, oder doch?!

DANKE nochmal cu kai

Hallo,

erkundige dich doch mal bei der Gemeinde.
Verjährung: Ich habe gehört, dass das Recht auf Beseitigung nach 5 Jahren verjährt, NICHT jedoch das Recht auf entsprechende Kürzung.

Laika

Hallo!

das mit der Kürzung hab ich so verstanden:

bestimmte Baumarten und Sträucher dürfen mit Grenzabständen von 2m und weniger (innerorts sogar nur die Hälfte)
gesetzt werden, WENN sie bestimmte Höhen nicht überschreiten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1+2)

und auf DIESE Höhen (1,80m oder 4m) ist ggf. zu kürzen (§ 16 Abs. 3 bezieht sich ausdrücklich auf o.g. Nr. 1+2)

die anderen Gehölze haben größere Grenzabstände, dort ist KEINE Kürzung vorgesehen - wie soll das auch aussehen, eine Fichte oder einen Nußbaum kappen?! - es sind auch keine Maximalhöhen im Gesetz drin. (§ 16 Abs. 1 Nr. 3-5)