Nachbars Bäume

Hallo,
es grenzen die Gärten von 2 Häusern aneinander. In Garten 1 stehen Tannenbäume, die etwa 12 Meter hoch sind und deren Äste weit in den Garten 2 ragen. Besitzer von Garten 2 hat doch das Recht, diese Äste soweit zurückzuschneiden, wie sie überstehen. Aufgrund der Größe der Bäume ist er selber nicht dazu in der Lage. Nun muss Besitzer 2 eine Firma beauftragen, die das Schneiden erledigt. Die Rechnung muss Besitzer 1 tragen, da es seine Bäume sind.
Ist das so richtig?
Wie ist die Rechnung an Besitzer 1 zu stellen ?
Ich hoffe ich habe meine Frage Forumsgerecht formuliert und bin im richtigen Thema.
Vielen Dank jedem, der sich die Mühe macht zu antworten.
Gruß und schönen Sonntag

Servus,

dieses hier:

Die Rechnung muss Besitzer 1 tragen, da es seine Bäume sind.

täte ich als Besitzer 1 - ganz egal wie der kommunikationsunfähigewillige Nachbar seinen Anspruch im Einzelnen formuliert - erstmal mit der simplen Antwort „Nix gibts!“ bescheiden und dieses damit unterfüttern, dass § 254 BGB nicht bloß im Fall von eigentlichem Schadensersatz gilt, sondern sinngemäß auch in diesem Fall anzuwenden ist.

Konkret hier: Wenn Besitzer 1 da mal eben mit den Steigeisen raufgeturnt wäre und an einem Samstagnachmittag die bösen Äste abgeworfen hätte, und dieses bloß deswegen nicht tun konnte, weil er den Wunsch seines Nachbarn nicht von dessen Augen ablesen konnte, muss er die durch seinen Nachbarn veranlassten exorbitanten Kosten der Beauftragung eines Dritten zumindest dann nicht tragen, wenn er nicht darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass das dann aber richtig teuer wird, wenn er nicht selber dem störenden Zustand abhilft.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Guten Tag,
danke schonmal für die Antwort.
Um die Sache zu erklären, Besitzer 2 hat Besitzer 1, mehrfach, sowohl mündlich, wie auch schriftlich auf genau dieses hingewiesen. Daher bleibt nach nun angemessener Zeit die Frage, wie die rechtliche Grundlage ist, da Besitzer 1 sich weigert, die Sache selbst zu erledigen, oder sollte er es ebenfalls selbst nicht können, seinerseits eine Firma zu beauftragen, die es tut.
Können Sie mir aufgrund dieser weiteren Informationen eine angepasste Auskunft geben ?

Hallo

Um die Sache zu erklären, Besitzer 2 hat Besitzer 1, mehrfach,
sowohl mündlich, wie auch schriftlich auf genau dieses
hingewiesen.

Siehst du, genau das ist der wesentliche (und damit bei der Anfrage mitzuliefernde) Unterschied zu dem, wovon dä Blumepeder ausgehen musste.

http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html

Gruß
smalbop

Vielen Dank Ihnen beiden. Nun habe ich die benötigten Anhaltspunkte.

Hallo,

ganz so einfach mit dem BGB 910 ist das nicht, denn dort steht ja lediglich, dass der Betroffene die Äste „abschneiden und behalten“ darf, über die Kostenfrage ist hier nichts geäußert.

Allerdings gibt es BGH-Urteil hierzu und dass hat den Tenor, dass der 910 BGB zwar erlaubt, dass der Überhang (in dem Fall Wurzeln) beseitigt wird, dem Nachbarn aber auch ersatzweise gestattet ist nach 1004 BGB (Besitzstörung) eine Beseitigung zu verlangen.

Lies Dir mal das Urteil durch: http://lexetius.com/2003,3122

Ich erlaube mir die Nebenbemerkung, dass schon eine gewisse Störung vorliegen muss (BGB 910, Satz 2), das bloße Herüberhängen reicht nicht. Auch eine Störung nach 1004 BGB muss ein zumindest nicht unwesentliches Ausmaß haben, sonst wird der Richter das unter Berufung auf das nachbarschaftliche Vertrauensverhältnis (BGB 242) zurückweisen. Dies würde ich subjektiv z.B. sehen, wenn es mehrere Hundert Euro Kostet, Äste in fünf Meter Höhe um einen halben Meter zu kürzen.

Viele Grüße

Lumpi

Moin!

Je nach dem, wie stark die Verschattung des Nachbargartens durch die Bäume ist, kann man durchaus auch Fällung durchsetzen.
Ich habe eine solche Klage, allerdings innerhalb einer WEG, in 2009 gewonnen.

Gerade diese ganzen Nadelgehölze, die vor 30 Jahren mehr als Hecke als als Baum gedacht waren, sollte man immer mal wieder entfernen. Große Bäume gehören in den Wald…

Berate Dich mit der für Dich zuständigen Behörde. Für München wäre das z.B. die „Untere Naturschutzbehörde“.

Gruß,
M.