der technikverliebte einzelgänger A hat einen heidenspaß daran, sein neues spielzeug, eine drohne, über die grundstücke seiner umgebung fliegen zu lassen. mitbürger B hat nur bedingt verständnis, wenn diese drohne längere zeit über seinem grundstück schwebt, eine kamerabeobachtung kann nicht ausgeschlossen werden. mal abgesehen davon, dass B nicht wirklich weiss, wer der absender dieser drohne ist, überlegt er sich nun maßnahmen, von einer anzeige gegen unbekannt bis hin zum feindlichen abschuss besagter drohne.
hier nun die fragen nach euren einschätzungen:
gibt es eine mindesthöhe, die eine solche drohne über bebauten grundstücken einhalten muss? je nach kameraqualität ist die höhe eh unerheblich.
wie würde eurer einschätzung nach ein richter die sachbeschädigung an der drohne durch B würdigen, im wissen um die diversen rechtsverletzungen durch A (recht am eigenen bild, verletzung der privatsphäre…gibt es eine grundstückshoheit?)
Dem B stehen diverse Möglichkeiten zur Verfügung. Ich würde emfehlen, zunächst via Anwalt von A eine kostenpflichtige und strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern und dann zu sehen, wie sich die Dinge entwickeln.
warum denn abschuß? in zeiten drahtloser kommunikation gibt es subtilere möglichkeiten: http://www.heise.de/newsticker/meldung/Drohnen-Jamme…
dann müßte A erstmal beweisen, daß B für den absturz verantwortlich war
vorsichtshalber ergeht noch der hinweis, daß der betrieb derartiger sender privatleuten in deutschland verboten ist.
Hier steht’s vllt. nicht zur Debatte, beim Anwalt (u. Gericht
später) schon.
Fakten kann man nicht „voraussetzen“, sondern diese müssen
„vorliegen“
Das mag schon sein, allerdings sind wir hier nicht vor Gericht bei einem realen Fall (das wäre ja gegen die Forumsregeln), sondern im Forum bei einem konstruierten Fall (vgl. UP).
Abgesehen davon liegen auch in realen Fällen die Fakten oft anders, als sie das Gericht annimmt.
gibt es eine mindesthöhe, die eine solche drohne über bebauten
grundstücken einhalten muss? je nach kameraqualität ist die
höhe eh unerheblich.
Nein, ich gehe mal von einem Freizeitvergnügen aus, dann muss die Drohne innerhalb der Sichtweite geflogen werden. Weiterhin müssen die vielfältigen Flugverbotsbereiche beachtet werden. Ein automatisches Überflugverbot für fremde Gelände gibt es meines Wissens nach nicht, da muss schon eine (wie auch immer geartete Beeinträchtigung) dazukommen - aber wie schon unten geschrieben wird man da wohl ein paar Urteile abwarten müssen, B kann ja der passende Präzedenzfall werden
wie würde eurer einschätzung nach ein richter die
sachbeschädigung an der drohne durch B würdigen, im wissen um
die diversen rechtsverletzungen durch A (recht am eigenen
bild, verletzung der privatsphäre…gibt es eine
grundstückshoheit?)
„eine kamerabeobachtung kann nicht ausgeschlossen werden“ ist etwas anderes als eine bewiesene Rechtsverletzung. Ich vermute das der Richter bei solch einer Ausrede nicht sehr gnädig gestimmt sein wird.