Hallo Leute,
meine Frage aus reiner Neugier, welche gerechtfertigten Gründe kann man für einen Einspruch gegen den Bau eines Familienhauses in direkter Nachbarschaft vorbringen?
Danke!
Hallo Leute,
meine Frage aus reiner Neugier, welche gerechtfertigten Gründe kann man für einen Einspruch gegen den Bau eines Familienhauses in direkter Nachbarschaft vorbringen?
Danke!
Jeden. Die Frage ist ob ich damit durchkomme.
Öff. rechtlich sind nicht berücksichtigte Nachbarrechte am erfolgversprechendsten. Nichteinhaltung der Abstandsflächen. Verstoß gegen Festlegungen des Bebauungsplanes.
Priv. rechtlich können Wertverluste des eigenen Grundstücks angeführt werden. Schattenwurf. Verunreinigungen durch das Nachbargrundstück. Geruch, Geräusch.
Die Aufzählung ist nicht abschließend.
vnA
Das heißt also, man könnte Einspruch einlegen wenn die geplante Terasse zum Beispiel vor dem Schlafzimmer des Nachbarn liegen würde, und dieser sich wegen drohendem Lärm wegen Partys auf der Terasse gestört fühlen würde?
öff.rechtlich ist zu überprüfen, ob die Terrasse an der geplanten Stelle errichtet werden darf/durfte. Das kann nur ein Fachmann.
priv.rechtlich kann man nur bei tatsächlichem Schaden etwas bewirken. Befürchteter Schaden ist kein Grund für eine erfolgversprechende Klage.
Wie wäre es mit Reden? Verlagerung der Terrasse, Lärmwand auf der Grundstücksgrenze oder auch dem Nachbarn das Recht auf einen Wintergarten zugestehen. Alles Möglichkeiten einen drohenden Konflikt gar nicht erst entstehen zu lassen. Es gibt glaube ich, nicht vieles was schlimmer ist als ein Nachbarstreit. Man muss vermutlich den Rest seines Lebens miteinander verbringen. Da lohnt es sich deeskalierend zu handeln und 5 auch mal gerade sein zu lassen.
vnA
Hallo,
eine normale Terasse eines Wohnhauses bedarf grundsätzlich (bis auf extrem exotische Ausnahmen) keiner Baugenehmigung!
Die Ausnahmen sind Landschaftsschutzgebiete (da ist das Bauen und das Versiegeln von Fläche generell verboten), relativ seltene Bebauungsplanfestsetzungen (wobei sich die generell eher ebenfalls gegen die Versiegelung richten und durch einen versickerungsfähigen Terassenoberbelag einhalten lassen) und Sonderbauformen wie Podestbauten oder aufgeständerte oder große überdachte Konstruktionen.
Terassen gehören bis auf Ausnahmen in (den o.g.) speziellen Festsetzungen von (neueren) Bebauungsplänen nicht zur überbauten Grundfläche und ihr Wohnflächenanteil ist in der Regel bei baugenehmigungsrechtlichen Tatbeständen belanglos.
Privatrechtliche oder nachbarrechtliche Beseitungstatbestände sehe ich hier ebenfalls nicht mal ansatzweise berührt (das wären nichteingehaltene Mindestabstände aus dem Nachbarrechtsgesetz Deines Bundeslandes - i.d.R. 50 cm bei nicht gleichzeitiger Errichtung des Hauses ! - oder Zustimmungserfordernisse aus dem Wohnungseigentumsgesetz. Und in dem „Bereich“ bist Du mangels Miteigentümerfunktion vermutlich nicht mal „beschwert“).
Der Aufenthalt von Menschen gehört in einem normalen Wohngebiet zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hausgartens
Der Lärm, den die ggf. anrichten, bestimmt sich nach anderen Normen. Abzustellen ist dann der Lärm und nicht der Aufenthalt oder der Umstand, dass sie auf Beton anstatt auf Rasen stehen 
So wird das also vermutlich nichts 
Du kannst bestenfalls den Ort des „hausnahen Aufenthalts“ dadurch beeinflussen, dass auf die zulässigen (rückwärtigen) Gebäudefluchtlinien und (bei neueren Bebaungsplänen) die maximal überbaute Fläche (Geschossflächenzahl) geachtet wird (wobei sich letzteres sehr leicht umgehen lässt).
Gruß vom
Schnabel
Zitat: i.d.R. 50 cm bei nicht gleichzeitiger Errichtung des Hauses !
Wo kann ich das nachlesen? Hätte ich mal früher wissen müssen. Man sagte mir, dass dies in den Abstandsflächenregelungen stehen würde. Dort ist von Gleichzeitigkeitsausnahme nirgendwo die Rede.
vnA
Wo kann ich das nachlesen? Hätte ich mal früher wissen müssen.
Man sagte mir, dass dies in den Abstandsflächenregelungen
stehen würde. Dort ist von Gleichzeitigkeitsausnahme nirgendwo
die Rede.
Kein Wunder. Die Abstandflächen von Gebäuden sind in der Bauordnung geregelt, die Grenzabstände von „ausblickgewährenden Anlagen“ aber im Nachbarrecht.
Beispiel Ba-Wü:
http://dejure.org/gesetze/NRG/4.html
Gruß
smalbop
Hallo,
damit ist der Mindestabstand von Anlagen nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW gemeint, siehe dort §31 (1). Nachträglich errichtete Terrassen fallen in der Regel nicht unter eine „handelsübliche“ Landesbauordnung (siehe mein Vorposting).
Gruß vom
Schnabel