nehmen wir an, ein freundlicher Nachbar erklärte sich bereit, einer älteren Dame gelegentlich den Rasen zu mähen.
Muss dieser Nachbar versichert sein gegen Schäden, die er bei der Arbeit erleidet?
Selbst wenn er keine Ansprüche stellt: könnte dann der Staatsanwalt kommen und untersuchen, ob z.B. Fahrlässigkeit seitens der alten Dame vorliegt, weil z.B. der Rasenmäher nicht ganz in Ordnung gewesen sein könnte?
1.Strafrecht…
Im Strafrecht ist einzig das Verschulden maßgebend…
zum B.
Wenn also ein Defekt bekannt ist,würde sich natürlich die Frage
nach dem Grade des Verschuldens auftun…
2.Zivilrecht
Es gilt der § 823 des BGB…
Auch für Handlungen aus reiner Hilfsbereitschaft und Gefälligkeit muss gehaftet werden. Nach Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jeder für Schäden einstehen, die er vorsätzlich oder fahrlässig angerichtet hat
Wenn also ein Defekt bekannt ist,würde sich natürlich die
Frage
nach dem Grade des Verschuldens auftun…
Das würde ich ja gern mal näher erläutert haben.
2.Zivilrecht
Es gilt der § 823 des BGB…
Auch für Handlungen aus reiner Hilfsbereitschaft und
Gefälligkeit muss gehaftet werden. Nach Paragraph 823 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss jeder für Schäden
einstehen, die er vorsätzlich oder fahrlässig angerichtet hat
Und was ist mit konkludenten Haftungsausschlüssen? Nur so als Ansatz…
„Unter konkludentem Handeln versteht der Jurist schlüssiges Handeln, bei dem sich ohne ausdrückliche Willensäußerung allein aus den Umständen auf einen bestimmten rechtlich relevanten Willen schließen lässt.“ (http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C6317782_N…)
Ich lese gerne und oft, weil zum Teil benötigt, hier im Forum. Wär es drin, für nicht-Juristen verständlich zu formulieren? (ok, die Suche nach konkludent war jetzt nicht schwer…)
Wie soll ich jetzt diesen § auf die Ursprungsfrage deuten/anwenden? Mir fehlt anscheinend der „Durchblick“…
Erklärst Du es mir?
LG,
Rainer
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