Nachbarschaftshilfe beim Hausverkauf

Hallo Immobilien Fachmann!
Ich bin 62, Privatmann und nicht mehr im Berufsleben. Also überwiegend zu Hause. Ich habe eine Frage bezüglich der Pflichten und Rechte, die man berücksichtigen muss, bei der Vermittlung, das Haus für einen Nachbarn zu verkaufen. Über Annoncen, Inserate, Internet u.s.w. …Ich bin Eigentümer des Nachbarhauses im gleichen Baustiel und habe die Möglichkeit das Verkaufsobjekt jederzeit vorzuführen, da das Haus leer steht und ich einen Schlüssel bekommen habe. An dem Haus steht zur Zeit nur meine Telefonnummer angeschlagen. Der Eigentümer meines Nachbarhauses ist verstorben. Die Erben, ein Geschwisterpaar, sind zu gleichen Teilen Erben, natürlich mit vorhandenem Erbschein. Sie haben kein Interesse das Haus zu nutzen, da sie ein eigenes Haus haben und nicht so ländlich wohnen wollen. Sie möchten es verkaufen. Sie haben sich bisher an einen „Makler“ gewand, der aber ein Jahr lang nichts erreicht hat und auch seit einem halben Jahr nichts mehr von sich hören lässt. Ich habe jetzt die Erben persönlich angesprochen, ob ich mich mal bemühen dürfte, dieses Grundstück mit dem Einfamilienhaus zu verkaufen. Dieses war den Erben sehr recht und es wurde eine Basis gefunden, nach der meine Bemühungen bei Erfolg belohnt werden sollten. Die Erben nannten mit einen Mindestpreis für das Anwesen, den sie haben wollten. Alles was ich darüber erzielen würde, sollte ich behalten dürfen. Darüber haben wir ein formloses Schreiben mit beiderseitigen Unterschriften erstellt.
Ich habe jetzt über ein Inserat einen Interessenten gefunden, der das Haus schon besichtigt hat und Interesse zeigte. Er will mir in Kürze „seinen“ Preis nennen. Dieser Mann ist mir sehr unsympathisch, da er mir nach der Besichtigung sagte, er würde mit mir nicht verhandeln, sondern er würde über die Gemeinde bzw. Behörde die Besitzer herausfinden und sich nur mit Ihnen unterhalten. Er meinte, ich hätte als Privatmann kein Recht ein Haus im Auftrag des Eigentümers zu vermitteln, wenn dieser es nicht selbst machen will oder kann. Er drohte mir sogar, über seinen Anwalt dafür zu sorgen, dass ich aus „der Sache“ heraus gehalten werde.
Jetzt meine Frage: Darf ich weitere Bemühungen anstellen, das Haus anderweitig zu verkaufen, wenn „sein“ Preis nicht akzeptabel ist? Was sagt das Finanzamt zu einem eventuellen Verdienst von mir? Mit welcher Art „Spekulationsteuer“ oder ähnlichem muss ich rechnen? Die Abwicklung soll selbstverständlich über einen Notar laufen. Kann eine Zahlung erst vom Käufer auf ein Anderkonto eines Notars erfolgen und danach die vereinbarte Zahlung an die Verkäufer und mich gehen? Wie kann/muss ich vorgehen, damit alles rechtmäßig abläuft?
Mit freundlichen Grüßen aus Hamburg,
Bernhard Hähnsen

Hallo Bernhard!

Die Erben nannten mit einen :Mindestpreis für das Anwesen, :den sie haben wollten. Alles :was ich darüber erzielen :würde, sollte ich behalten :dürfen.

Eigentlich ist die Vermengung von Immobilenpreis und Entlohnung in der von Dir beschriebenen Weise nicht sonderlich zweckmäßig, denn damit werden Honorar des beurkundenden Notars und Grunderwerbsteuer unnötig in die Höhe getrieben. Beides zahlt der Käufer, deshalb muß Dich das nicht unbedingt interessieren. Andererseits ist der Käufer Dein zukünftiger Nachbar. Falls Du ein Entgelt in erheblicher Höhe deutlich oberhalb üblichen Maklerlohns bekommst und der Nachbar erfährt irgendwann davon, wird er nicht besonders amused reagieren, für Dein Honorar Notarkosten und Grunderwerbsteuer bezahlt zu haben. Der Teufel ist manchmal ein Eichhörnchen und man sollte sich überlegen, ob man sich unbedingt solche Tretminen legt.

Er meinte, ich hätte als :stuck_out_tongue:rivatmann kein Recht ein :Haus im Auftrag des :Eigentümers zu vermitteln,
wenn dieser es nicht selbst :machen will oder kann.

Das halte ich für Unsinn. Du bist Nachbar, beaufsichtigst das Haus und darfst selbstverständlich Deinen Bekannten behilflich sein.
Wenn Du dafür eine Entlohnung bekommst, ist der Betrag in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Na ja, theoretisch wenigstens…

Er drohte mir sogar, über :seinen Anwalt dafür zu :sorgen, dass ich aus
„der Sache“ heraus gehalten :werde.

Ach Du liebe Zeit! Wenn irgend möglich, halte Dir Rechtsstreithansel vom Hals und verhindere, daß so ein Zeitgenosse Dein neuer Nachbar wird. Das riecht 100 Meter gegen den Wind nach Maschendrahtzaun, Gutachtern, prallvollen Aktenordnern mit Schriftverkehr und Gerichtsterminen wegen einer über die Grenze gewachsenen Wurzel.

Die Drohung geht aus meiner Sicht ins Leere, weil man im einmaligen Fall für das Nachbarhaus nicht von gewerblicher Vermittlertätigkeit reden kann. Es sähe anders aus, wenn Du regelmäßig Immobilien vermittelst, ohne ein entsprechendes Gewerbe angemeldet zu haben.

Gruß
Wolfgang

Hallo Bernhard,
ich kann Wolfgangs Antwort nur unterstreichen:
Natürlich darfst Du eine Dienstleistung erbringen für Deinen Zeitaufwand eine Entschädigung erhalten.
Aber problematisch ist diese Entschädigung in den Kaufpreis einzurechnen. Und das wichtigste: Der Interessent ist Dir unsympathisch, droht schon mit Anwalt.
Du wirst doch nicht Ernsthaft in Erwägung ziehen ihn Dir als Nachbarn für die nächsten Jahrzehnte aufzubürden. Damit tutst Du Dir sicher keinen Gefallen.
Meint elmore