Nachbarschaftshilfe oder verbotene Kinderarbeit?

Liebe WWWler,

nehmen wir mal an, jemand bricht sich ein Bein und kann deshalb längerfristig keine Arbeiten in seinem Garten verrichten. Nun sieht unser jemand, dass der neunjährige Bub der Nachbarsfamilie mit großer Sorgfalt dort den Garten pflegt. Er fragt deshalb an, ob der Junge gegen Bezahlung den Sommer über auch seinen Garten machen kann. Konkret geht es ums Rasenmähen, Beete pflegen, Bäume beschneiden etc. Der Junge ist begeistert, seine Eltern haben nichts dagegen. Deshalb meine Fragen:

Ist es erlaubt, den Jungen zu beschäftigen, wenn alle einverstanden sind oder ist das verbotene Kinderarbeit?
Was passiert, wenn der Junge sich während der Arbeit verletzt?

Danke für Tipps und beste Grüße

Matt

Hallo Matt,

Ist es erlaubt, den Jungen zu beschäftigen, wenn alle
einverstanden sind oder ist das verbotene Kinderarbeit?

Ich würde das als Nachbarschaftshilfe betrachten, trotz der finanziellen Honorierung. Der Junge hat ja offenbar Erfahrung mit Gartenarbeit und hat wohl auch Spaß daran. Solche Arbeiten fallen ja auch nicht täglich und stundenlang an :wink:

Lediglich das Beschneiden von Bäumen kommt mir für einen 9-Jährigen ein wenig gefährlich vor.

Was passiert, wenn der Junge sich während der Arbeit verletzt?

Wie gesagt, würde ich ihm definitiv keine Arbeiten geben, die ein ernshaftes Verletzungsrisiko beinhalten. Das tut man ja bei seinen eigenen Kindern auch nicht :smile:

Das alltägliche Risiko sollte über seine Krankenversicherung abgedeckt sein.

LG
sine

Hallo

Was passiert, wenn der Junge sich während der Arbeit verletzt?

Wie gesagt, würde ich ihm definitiv keine Arbeiten geben, die
ein ernshaftes Verletzungsrisiko beinhalten. Das tut man ja
bei seinen eigenen Kindern auch nicht :smile:

Das alltägliche Risiko sollte über seine Krankenversicherung
abgedeckt sein.

Das ist es eben mitnichten. Das Verletzungsrisiko bei Arbeiten gegen Bezahlung ist über die gesetzliche Unfall versicherung abgedeckt. Konkret wird die zuständige Berufsgenossenschaft für den Jungen also, wenn er sich verletzt, zunächst die Behandlungskosten übernehmen und ihm - erforderlichenfalls - bis zum Renteneintrittsalter eine Invaliditätsrente bezahlen.

Für den Arbeitgeber setzt es aufgrund dieses Vorgangs ein Bußgeld in vier- bis fünfstelliger Höhe. Das sind dann aber nur Peanuts. Das eigentlich entscheidende ist nämlich, dass die Berufsgenossenschaft bei dem Arbeitgeber Regress nehmen wird - äußerstenfalls bis zu dessen Privatinsolvenz.

Strafen durch weitere Verfolgungsbehörden sind nicht auszuschließen.

Vorstehendes gilt übrigens auch bei jeder anderen Form von Schwarzarbeit, denn darum handelt es sich hier (ganz abgesehen vom Aspekt Kinderarbeit).

Gruß
smalbop

Hallo smalbop,

Das Verletzungsrisiko bei Arbeiten
gegen Bezahlung ist über die gesetzliche
Unfall versicherung abgedeckt.

Wo wird denn genau die Grenze gezogen zwischen menschlichen Gefälligkeiten und Arbeit gegen Bezahlung?

Ich ging nicht davon aus, dass der 9-jährige Nachbarjunge zum Stundenlohn eines ungelernten Gärtners tätig wird, sondern eine finanzielle Anerkennung für seine Hilfe erhält.

Wenn wir als Kinder Nachbars Dackel zeitweise 2 mal täglich in den Wald mitnahmen, die Ernte der Brombeereren übernehmen oder für eine kranke Dame mal Einkäufe erledigten, haben wir dafür natürlich auch immer ein paar Mark bekommen. Es wäre aber niemand auf die Idee gekommen, das als bezahltes Arbeitsverhältnis anzusehen.

Ratlose Grüße,
sine

Hallo

Wo wird denn genau die Grenze gezogen zwischen menschlichen
Gefälligkeiten und Arbeit gegen Bezahlung?

Im Zweifel genau da: Bei der Bezahlung.

http://www.lsv.de/gartenbau/010_gartenbau/030_versic…

Ich ging nicht davon aus, dass der 9-jährige Nachbarjunge zum
Stundenlohn eines ungelernten Gärtners tätig wird, sondern
eine finanzielle Anerkennung für seine Hilfe erhält.

Den Stundenlohjn eines „ungelernten Gärtners“ gibt es nicht, und wie man oben sieht, ist der Junge unabhängig von seinem Alter und der Höhe seiner Entlohnung pflichtversichert.

Wenn wir als Kinder Nachbars Dackel zeitweise 2 mal täglich in
den Wald mitnahmen, die Ernte der Brombeereren übernehmen oder
für eine kranke Dame mal Einkäufe erledigten, haben wir dafür
natürlich auch immer ein paar Mark bekommen. Es wäre aber
niemand auf die Idee gekommen, das als bezahltes
Arbeitsverhältnis anzusehen.

Die Ausgangsfrage war aber die: „Er fragt deshalb an, ob der Junge gegen Bezahlung den Sommer über auch seinen Garten machen kann.“

Gruß
smalbop

Hallo,

die gängige Abgrenzung findet sich im JArbSchG, nämlich ob eine Gefälligkeit vorliegt oder eine Beschäftigung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1a JArbSchG).

Eine Hilfeleistung erfolgt aus Gefälligkeit, wenn sie uneigennützig und ohne jegliche rechtliche Verpflichtung erfolgt. Eine kleine finanzielle Belohnung schließt eine Gefälligkeit nicht aus. Beispiele finden sich vor allem im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (Einkaufen, Blumengießen, Babysitting) und im Bereich sozialer Tätigkeiten aus karitativen oder religiösen Beweggründen (Verteilen von Spendenaufrufen) sowie in der Landwirtschaft und in Vereinen, insb. im Sport.

Eine zum Zweck des Gelderwerbs erbrachte Hilfe ist keine Gefälligkeit mehr. Die Annahme einer geringfügigen Hilfeleistung scheitert auch, wenn sich die Arbeit über mehrere Nachmittage erstreckt, also nach ihrer Dauer die Kinder nicht nur geringfügig beansprucht.

Insofern muss nicht jede Garten"arbeit" von Kindern gegen Geld Schwarzarbeit sein.

VG
EK

Hoi.

Nana, da wollen wir doch die Kirche im Dorfe lassen.

Die Unfallkasse wird niemanden in den Ruin treiben. Regress geht nur unter den klassischen Voraussetzungen des SBG VII bzw. BGB - sonst gäbe es wohl schon lange keine Kohlegruben, Stahlkochereien etc. mehr. Auch ein Bußgeld dürfte es wohl nicht geben, da kommt es ja wohl auf die Verhältnismäßigkeit an.

Und das der Zoll ermittelt, wegen Schwarzarbeit und Hinterziehung von Sozialabgaben…möglich, aber doch sehr unwahrscheinlich.

Natürlich zahlt auch die Krankenkasse, sofern sie erstangegangener Leistungsträger ist und holt sich dann das Geld von dem anderen Träger wieder.

Das Kind steht immer unter Schutz und das ist ja die Hauptsache.

"Personen, die ein Privathaushalt beschäftigt, sind bei uns versichert. Hierzu zählen unter anderem Haushaltshilfen, Reinigungskräfte, Babysitter und Helfer im Garten. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird und die Haushaltshilfe mit dem/der haushaltsführenden Person nicht verwandt oder verschwägert ist.

Achtung: Wer eine Hilfe in seinem Privathaushalt beschäftigt, muss sie gegen Arbeitsunfälle versichern. Das ist nur bei der Minijob-Zentrale oder der Unfallkasse möglich, nicht bei einer privaten Unfallversicherung."
Zitat Unfallkasse Nord, www.uk-nord.de

Ciao
Garrett