Hallo all Ihr Lieben!
Ich bin neu hier und hätte eine wichtige Frage.
Es handelt sich um eine Mietwohnung mit Terrasse. Besagte T. ist mit einem durchsichtigen Welldach versehen. Dieses war nicht korrekt abgeschnitten, sodass es immer wieder auf die Terrasse rein regnete.
Nach mehrmaliger Aufforderung an den Vermieter, (leider nur mündlich ), den Fehler zu beheben, hat dieser nicht darauf reagiert.
Nun hat ein netter Nachbar gesehen, dass das Regenwasser
in den Lichtschalter auf der Terrasse hineinläuft und bat seine Hilfe an, machte die verstopfte Regenrinne einigermaßen sauber (man kommt kaum dran) und kletterte auf das Dach, um ein Stück davon abzufräsen.
Er wurde ausdrücklich gebeten, es zu unterlassen.
Dabei trat er an mehreren Stellen das Dach ein, so dass es beschädigt wurde. Zudem hat er auch noch zu viel abgefräst, jetzt regnet es noch mehr 'rein.
Der Vermieter will nichts zu der Reparatur beisteuern, obwohl, wie o.e. das Dach vorher schon ziemlich stark beschädigt war.
Der Nachbar hat leider keine Haftpflichtversicherung.
Wer muß für den Schaden aufkommen? Würde mich sehr über Eure Hilfe freuen!!
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus!
Der Mieter haftet hier gegenüber dem Vermieter für die Beschädigung des Dachs und evtl. Folgeschäden aufgrund der unsachgemässen Reparatur.
Ob der Mieter gegenüber dem Nachbarn einen Schadensersatzanspruch hat, ist fraglich (Gefälligkeitsverhältnis mit evtl. Haftungsbeschränkung). Dass der Nachbar eigenmächtige Reparaturhandlungen vorgenommen hat ist schwer möglich (wie sollte er überhaupt auf das Grundstück des Mieters gelangt sein? Warum ist Mieter nicht eingeschritten?)
Hallo!
Ob der Mieter gegenüber dem Nachbarn einen
Schadensersatzanspruch hat, ist fraglich
(Gefälligkeitsverhältnis mit evtl. Haftungsbeschränkung).
Man könnte höchstens mit grober Fahrlässigkeit argumentieren - der stillschweigende Haftungsazuschluß im Gefälligkeitsverhältnis greift nach Ansicht vieler Gerichte nur bei leichter Fahrlässigkeit.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/gefaelligkeit-haftu…
„Anders fiel die Entscheidung beim Landgericht Dortmund aus, weil ein Helfer es mit seiner Einsatzbereitschaft übertrieben hatte und ein 52 kg schweres TV-Gerät mehrere Treppen alleine hinauftragen wollte. Doch es kam, wie es kommen musste: Der Mann stolperte und der Fernseher ging zu Bruch. Wer ein solch schweres Fernsehgerät über mehrere Etagen alleine tragen will, handelt grob fahrlässig, urteilten die Richter und verneinten einen Haftungsausschluss (Az.: 1 S 164/03).“
Grobe Fahrlässigkeit muß natürlich erst mal bewiesen werden. Und man kann davon ausgehen, daß die Beteiligten ganz unterschiedliche Erinnerungen an den Vorfall haben. 
Gruß,
Max
Guten Tag,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort! Habe mir schon fast gedacht, dass der Mieter herangezogen werden kann, er hätte vielleicht energischer einschreiten sollen.
Liebe Grüße
Vally
Hallo Denker,
danke schön für die aufschlußreiche Antwort!
Ich glaube nicht, dass hier grobe Fahrlässigkeit vorlag,höchstens in dem Sinne, dass der Nachbar für diese Art von Arbeit nicht kompetent genug war,er ging ja auch sehr unsachgemäß vor.
Nochmals vielen lieben Dank und liebe Grüße!
Vally