Nachbar K wurde aus seiner (Miet-)Wohnung 1 in einem Mehrfamilienhaus herausgeklagt. Begründung: wiederholtes Beschimpfen und Bepöbeln von Nachbarn und ihren Gästen, Androhung von Gewalt, wiederholtes Aufstellen der Haustür (auch nachts und im Winter), Piesacken von einer Nachbarin mit Reißzwecken, Fischkopf im Briefkasten, Kondom auf der Fußmatte und vielen anderen Gründen. Herr K zog daraufhin um und wurde ein halbes Jahr später verhaftet (Anklage wegen Beleidigung und Körperverletzung (hat hiermit nicht zu tun), Geldstrafe wurde nicht gezahlt, er widersetzte sich der Verhaftung, etc.) Nach Haftentlassung steht er bei einer alten (!) Nachbarin (Wohnungseigentümerin) in Wohnung 2 des Mehrfamilienhauses vor der Tür, will dort übergangsweise wohnen, sie gewährt diese Bitte. Dieser „Übergang“ dauert seit Jahren an, ein Ende ist nicht in Sicht.
Eine andere Bewohnerin in Wohnung 3 wurde damals (als Herr K noch in Wohnung 1 wohnte) so beschimpft und es wurden ihr und Ihrem Sohn Gewalt angedroht, dass sie fristlos kündigte. Die Wohnung 3 von Eigentümerin/Vermieterin C stand damals 10 Monate leer bis Herr K ausgezogen war. (Man hätte einer neuen Mieterin von Herrn Ks bisherigem Verhalten informieren müssen, die Wohnung hätte keiner gemietet). Danach erneute Vermietung an Herrn H. Herr K. zog ca. 1 Jahr später in die Nachbarwohnung 2 zur Untermiete (übergangsweise…).
Vor kurzem hat Herr K die Ehefrau und den zu Besuch kommenden Sohn des Mieters Herrn H beschimpft, was sie dort zu suchen hätte, wer sie wären etc. Nach Klärung der Situation durfte sie mit dem Sohn in die Wohnung 3 zu Mieter H. Herr K. erklärte schriftlich, er habe die Frau von Herrn H nicht erkannt (die bereits einem Jahr dort wohnt) und es sei ihm in den letzten 10 Jahren gelungen die Wohnanlage von Unbefugten frei zuhalten. Herr H kündigt trotzdem den Mietvertrag zu Wohnung 3 fristgerecht aus Angst um seine Frau und weil er auch seinen Gästen diesen Empfang nicht zumuten will.
Hat die Vermieterin C von Wohnung 3 Anspruch, das die Eigentümerin der Wohnung 2 und Vermieterin von Herrn K
a) Herrn K eine Kündigung ausspricht, da sich sein Verhalten von damals wiederholt hat?
b) Herrn K zumindest eine Abmahnung schreibt (weil ein neues Mietverhältnis vorliegt und von vorne gezählt wird) und eine gegengezeichnete Kopie dieser Abmahnung als Beweis an die Hausverwaltung schickt?
c) gar keine Rechte, weil Herr K sein Verhalten schriftlich erklärt hat und sich weiterhin wie ein Blockwart benehmen darf.
Vermieterin C kann Herrn K m.E. keine Abmahnung schicken, sie ist nicht seine Vermieterin. Die Abmahnung hätte keine Wirkung, weder rechtlich auf das Mietverhältnis noch auf das Verhalten von Herrn K. (hat die Vergangenheit gezeigt)
Vermieterin C kann Herrn K m.E. auch nicht Schadenersatzpflichtig für den Mieterwechsel machen, denn man kann einem nackten Mann nicht in die Tasche greifen. Die 10 Monate Leerstand wurden damals auch auf die eigene Kappe genommen.
Wie ist denn da so die Meinung?
Ganz herzlichen Dank!