Nachbarschaftsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Schoehn das ich zwei Experten finden konnte.
Zur Sachlage teile ich wie folgt mit.

Bei zwei nebeneinander liegenden, bebauten Flurstuecken wurde bei Verkauf des einen die Baulast fuer beide wegen Grenzbebauung aufgehoben, d.h. beide Flurstuecke werden baurechtlich als eins behandelt, ansonsten haette ein Verkauf nicht stattfinden koennen.
Somit ist gewaehrleistet dass der Besitzer des Flurstuecks mit der Grenzbebauung auch an der Gebaeudeseite welche an der Grenze steht notwendige Arbeiten durch das dadurch unvermeindliche Betreten des Nachbargrundstuecks ausfuehren kann z.B. Streichen, Dachrinne reinigen usw. Dieses Verfahren hat auch ca. 25 Jahre bei den Vorbesitzern zu keinerlei Schwierigkeiten gefuehrt.
Hat ein neuer Nachbar das Recht einen ca. 120 cm hohen Zaun auf der „aufgehobenen“ Grenze in ca. 80 - 50 cm Abstand zu der Gebaeudeseite zu errichten und damit den Zugang zu dieser zu verhindern ?
Schon das einfache Anlegen einer Leiter in dem Zwischenraum waere ja nicht moeglich.
Besteht auch ein Recht darauf (gleiche Ausgangslage, Baulast aufgehoben)auf dieser „aufgehobenen“ Grenze einen Zaun 20 cm parallel zu einem seid Jahrzehnten bestehenden Windschutzzaunes zu errichten und somit die Pflege des vorhandenen unmoeglich zu machen?
Besagter Nachbar hat nach Einzug einen bestehenden Zaun entfernt und erst nach Jahren und mehrfacher Aufforderung zum Teil einen neuen errichtet.Hierbei hat er einen Grenzstein versetzt sowie ist auf einer Seite ca. 60 cm aus dem Grenzverlauf zu seinen Gunsten herausgegangen(Grenzstein verschwunden !)Dadurch wurde ein seid ueber 30 Jahren bestehender Zugang zur Weser versperrt.(Ist allerdings ein ungeschriebenes Gesetz, die Landwirte haben schon immer Ihre Zaeune etwas zurueckgezogen um den Anliegern den Zugang zur Weser zu ermoeglichen.Daher hat jedes Grundstueck auf der zur Weser gelegenen Seite ein Pforte was dem Nachbarn auch bekannt ist.Nach der Aufforderung dieses wieder in Ordnung zu bringen, welches er strikt ablehnt,folgten jetzt die o.a. Aktionen.
Danke fuer jede Antwort.
Hubert

Hallo Hubert,
die Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da das Thema komplex ist und nicht alle Probleme angesprochen sind.
Hammerschlagsrecht:
In den Ländern gibt es in den Nachbarschaftsgesetzen dieses Gesetz welches es dem Nachbarn erlaubt zu Arbeiten an Grenzbauwerken auf das Grundstück des Nachbarn zu gehen.
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner
/bundeslaender.html

Grenze:
Sie haben das Recht die Grenze feststellen zu lassen (§ 919 BGB) die Kosten werden von beiden Nachbarn getragen.
Da der Nachbar sich rechtswidrig (§858 BGB) verhalten hat, ist er Schadenersatzpflichtig (§ 823 und §862 BGB)

Da es noch andere Probleme gibt und örtliche Vorschriften bestehen empfehle ich mit dem örtlichen Schiedsmann eine Schlichtung zu besprechen die dann auch Rechtssicherheit gibt. Die Adresse hat dei Gemeinde oder die Polizei.

mfg
Ben

nachbarschaftsrecht
Hallo,
leider kann ich nicht helfen!
Viele Grüße
Dieter