Schneeräumungspflichten
A gehört die Zufahrt und der Hof und 1 Gebäude (unbenutzte Scheue) eines 4 Seithofes (alter Bauernhof). In den 3 anderen Gebäuden wohnen die Familien B, C und D.
A wohnt weiter entfernt und nutzt die Zufahrt und den Hof (sein Eigentum) nur sehr selten.
B, C und D haben Schnee bisher für Ihre Zwecke geräumt. Jetzt sagen sie A wäre als Eigentümer dafür verantwortlich und hätte auch die Kosten zu tragen.
A sagt, er nutzt sein Zufahrt, Scheuen und gemeinsamen Hof im Winter nicht und nicht und B, C und D sollen Ihren Weg selbst beräumen.
Wer hat Recht?
Guten Tag
Leider weiss ich die Antwort nicht.
In der Schweiz ist es m.a.W. so, dass grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich ist. Bekannt ist das Beispiel mit den gefährlichen Eiszapfen am Dach oder dem vereisten Gehweg vor dem Haus. Dafür ist der Eigentümer verantwortlich.
Freundliche Grüsse
Hallo,
normalerweise ist immer der Besitzer dafür zuständig für das Freiräumen von Gehwegen. Es sei denn, der vermietet an andere Personen, somit kann er diese Aufgaben an den Mieter übertragen werden. Es betrifft hier nur Gewege; und bei Ein- und Ausfahrten kenne ich mich nicht aus, aber ich denke, da müßten alle Parteien dafür zuständig sein. Ansonsten wird ein Räumdienst beauftragt, damit müssen dann aber alle Parteien einstimmig entscheiden und die entstandenen Kosten dafür werden dementsprechend aufgeteilt.
Nachbarschaftsrecht
Hallo,
leider weiß ich in dieser Sache nicht genügend Bescheid.
Viele Grüße
Robin
Hallo Franky,
das kommt darauf an, wem genau was gehört, also wer Eigentümer ist und ob es zwischen dem Eigentümer und den Mietern (wenn es denn welche sind) eine Vereinbarung (etwa im Mietvertrag) zu Schneeräumarbeiten und Ähnlichem gibt.
Grundlegend ist immer der Eigentümer dafür verantwortlich, sein eigenes Grundstück zu räumen. - Verantwortlich zunächst Anderen gegenüber in jedem Fall, wenn es sich um öffentliche Wege (z.B. Gehsteig vor dem Haus) handelt.
Gehören die drei anderen Flügel den Familien B, C und D? Oder sind sie nur Mieter und das gesamte Gehöft gehört A? Als Vermieter müssten sie beispielsweise auch die Zufahrt räumen/räumen lassen, wenn diese vereinbarungsgemäß von den Mietern mitgenutzt wird.
Ohne genauere Angaben, wie hier die Eigentumsverhältnisse sind, wer eventuell Mieter ist, was in den Verträgen steht, ob Teile des Grundstücks evtl. sogar öffentlich genutzt sind,… lässt sich leider keine präzise Antwort geben.
Viele Grüße
-prinzwilli-
Hallo,
Es gibt keine Mieter in dieser Angelegenheit.
Die Familien B, C, und D sind jeweils Eigentümer eines Hauses an dem 4 Seiten Hof.
Es gibt leider keine Verträge. Das Wegerecht stammt noch aus uralten DDR Verträgen und ist nur sehr oberflächlich formuliert. Es gibt leider auch da keine Regelung zur Wegerhaltung und zu den Räumpflichten.
Die Frage ist nun, muss A für B, C und D auf seine Kosten den Weg und den Hof beräumen oder könnten die Kosten auf B, C, und D umgelegt werden?
Danke
Franky
Falls ein Mieter sich weigert, seinen Zugang zum gemieteten Objekt nicht vom Schnee zu befreien, kann der Vermieter/Eigentümer diese Arbeit an eine Firma abgeben. Die dafür entstandenen Kosten den Mietern in Rechnung stellen. Diese gehören dann in die Nebenkostenabrechnung, wie z.B. Allgemeinstrom, Kanal/Abwasserkosten, Versicherungen, Gartenpflege/Winterdienst usw. Es ist ratsam, den Winterdienst wie bisher auszuüben, d.h. die Mieter sollten sich einigen.
Sie können gern einen anderen Experten zu Rate ziehen.
Alles Gute
U.M.
Danke für die Antwort.
In unserem Fall gibt es aber keine Mieter.
Die Familien B, C, und D sind jeweils Eigentümer eines Hauses an dem 4 Seiten Hof.
Es gibt leider keine Verträge. Das Wegerecht stammt noch aus uralten DDR Verträgen und ist nur sehr oberflächlich formuliert. Es gibt leider auch da keine Regelung zur Wegerhaltung und zu den Räumpflichten.
Die Frage ist nun, muss A für B, C und D auf seine Kosten den Weg und den Hof beräumen oder könnten die Kosten auf B, C, und D umgelegt werden?
Danke
Franky
Sehr geehrter Franky,
zur Beantwortung Ihrer Fragen empfehle ich die Lektüre des Textes unter
; „Umfang der Streupflicht“
… Schneeräumpflicht und Streupflicht auf Mieter übertragen
Die Gehwege sind von Schnee und Eisglätte zu befreien. Sand streuen und Schnee schippen gehört zu den Räum- und Streupflichten des Vermieters. Der Vermieter kann aber durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag diese Winterpflichten auf die Mieter abwälzen. Die Pflicht kann auch formularmäßig in der Hausordnung auf den Mieter übertragen werden, wenn die Hausordnung Bestandeil des Mietvertrages ist. Dann haben die Mietparteien diese Verpflichtung übernommen. …
Mit freundlichen Grüßen
Ulla
Danke für die Antwort.
In unserem Fall gibt es aber keine Mieter.
Die Familien B, C, und D sind jeweils Eigentümer eines Hauses an dem 4 Seiten Hof.
Es gibt leider keine Verträge. Das Wegerecht stammt noch aus uralten DDR Verträgen und ist nur sehr oberflächlich formuliert. Es gibt leider auch da keine Regelung zur Wegerhaltung und zu den Räumpflichten.
Die Frage ist nun, muss A für B, C und D auf seine Kosten den Weg und den Hof beräumen oder könnten die Kosten auf B, C, und D umgelegt werden?
Danke
Franky
.
Hallo Franky,
als erstes schau in die städtische Verordnung ob dort das Räumen von Privatstraßen geregelt ist.
Ist das nicht der Fall gilt:
Sind es mehrere einzelne Grundstücke, dann stellt sich die Frage, wer hat ein eingetragenes Geh- und Fahrrecht auf den Grundstücken die er überqueren muss. Wer kein Recht hat, kann das oder die Grundstücke nicht betreten.
Besteht ein Recht, kommt es auf die Grundbucheintragung oder Baulast an, was im Vertrag vereinbart worden ist. Besteht hier keine Vereinbarung, dann bestimmt der Grundstückseigentümer, wie der Weg ausgebaut werden muss, kann! Alle Eigentümer der dienenden Grundstücke haben sich an den Kosten zu beteiligen.
Die Räumpflicht sieht dem entsprechen aus.
mfg
Ben
Hallo nochmals,
da muss ich leider passen, ale Antworten, die ich hier noch geben könnte währen keine juristischen Fachantworten mehr, sondern bloßes „Bauchgefühl“ - darauf kann man sich leider schlecht berufen. Tut mir leid.
Viele Grüße
-prinzwilli-
Hallo Franky,
ich bin leider keine Expertin, sondern war selbst Anfragerin in eigener Sache.
Zu Deiner Anfrage kann ich Dir als Hauseigentümerin sagen, dass der Eigentümer in jedem Fall für die Schneeräumplicht zuständig ist. Unabhängig davon, ob das Grundstück eigengenutzt wird oder es von Mietern genutzt wird. Wenn der Eigentümer die Schneeräumpflicht nicht selbst übernimmt, muss er eine Firma damit beauftragen. Tut er das nicht, können die Mieter das machen und ihm die Kosten in Rechnung stellen. Sollte auf dem ungeräumten Weg ein Unfall passieren, ist der Grundstückseigentümer für die Folgekosten zuständig.
Ausnahme: Im Mietvertrag ist eine Klausel enthalten, die besagt, dass die Mieter das Schneeräumen und die Straßenreinigung übernehmen.
Schöne Grüße
Evi Sahra
Sehr geehrter Franky,
entscheidend sind die mit den Eigentümern B bis D geschlossenen Grundstückskaufverträge, die darin geregelten Nutzungsrechte für die einzige Zufahrt, nachzulesen im Grundbuch.
Hat A laut Grundbuch allein das Nutzungsrecht für die Zufahrt?
Sofern A der alleiniger Eigentümer der einzigen Zufahrt zu den Grundstücken B, C und D ist, hat er rein juristisch allein das Nutzungsrecht für die Zufahrt, haftet damit auch für Schäden, die Personen entstehen, welche beim Befahren der nicht oder schlecht geräumten Zufahrt verunfallen.
Anders herum könnte er den Bewohnern B bis D die Nutzung der Zufahrt verwehren.
Zu prüfen ist, ob den Wohnraumeigentümern B bis D Nutzungsrechte für die Zufahrt im Grundbuch eingeräumt worden sind.
Unter ; „“ rät ein Jurist:
„…Um Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen schon im Vorfeld zu vermeiden, wäre Ihnen dringend anzuraten einen, günstiger Weise anwaltlichen oder notariell ausgefertigten, Vertrag unter den Miteigentümern zu schließen, der die Pflichten genau regelt bzw. eine sog. Haftungseinheit mit einer gemeinsamen Quote, mit Ausnahmen für pflichtwidrige Nichtbeachtungen, regelt…“
Mit freundlichen Grüßen
Ulla
Hallo,
vorweg: Nicht mein absolutes Fachgebiet.
Aber dennoch ein paar Denkanstöße:
- Welchen Rechtsstand haben B, C und D? Sind sie Mieter oder Eigentümer?
Falls Mieter: Steht was im Mietvertrag? Wenn nicht, ist hier meines Erachtens der Vermieter in der Pflicht
Falls Eigentümer: Ist denn ein Wegerecht im Grundbuch eingetragen? Falls nein, ist die Frage auf welche rechtlichen Basis BCD die Flächen überhaupt nutzen wollen.
Viele Grüße und ein gutes Neues Jahr
Lumpi
Hallo Lumpi,
Danke für die schnelle Antwort.
Wessen Fachgebiet wäre das?
Privatrecht oder Verwaltungsrecht oder ganz was anderes?
BCD sind Eigentümer. Sie haben ein Wegerecht. Darin steht " Die Unterhaltung des Weges sowie des Hofes erfolgt anteilig."
Hat dieser Satz ev. auch Auswirkungen auf die Streu und Räumungspflichtverteilung?
Vielen Dank und ebenso und ein gutes, gesundes Neues Jahr
Wissy.
Hallo Wissy,
IMHO ist das eindeutig Zivilrecht, da sich alles auf Privatgrund abspielt.
Ganz einfach ist die Lage nicht, denn der Satz „Die Unterhaltung des Weges sowie des Hofes erfolgt anteilig.“ definiert nicht, wie sich die Anteile ergeben. Nach Wohnfläche? Nach Nutzungshäufigkeit? Nach Anzahl Personen?
Aber manchmal ist das wohl rechtlich auch so gewollt um einen gewissen Leidensdruck für eine einvernehmliche Regelung zu erzeugen. Denn wie ein Richter in so einem Fall entscheiden wird weiß niemand - vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand.
A wird auf jeden Fall nicht ganz ungeschoren davonkommen. Er muss sich mit BCD einigen. Die Frage ist nur, wie groß sein Beitrag ist.
Die Meinung von BCD aus dem Ur-Post, dass A alleine zuständig ist, halte ich auf jeden Fall aufgrund der Unterhaltsregel im Wegerecht für hinfällig. Schneeräumen ist definitiv Teil des Unterhalts.
A könnte hier etwas mit dem Säbel rasseln: Er kann ankündigen einen externen Räumdienst (gegen Einwurf von großen Scheinen) zu beauftragen und die Kosten zu 3/4 auf die anderen abzuwälzen. Würde mich wundern, wenn die dann nicht plötzlich Ihre Schneeschaufel wieder finden
Viele Grüße
Lumpi
Hallo Lumpi,
vielen Dank für die gute und schnelle Antwort.
Jetzt muss mann nur noch einen guten Zivilrechtler finden.
Viele Grüßeudn alles Gute im neuen Jahr.
Wissy
Hallo Franky,
leider bin ich nicht kompetent genug, um eine Antwort zu geben. Tut mir Leid.
MfG Reinhard
Das ist kompliziert da kann ich leider nicht helfe, vielleicht die Gemeinde.
Joachim