Nachbarschaftsrecht

Folgendes Problem,

aufgrund ungünstiger Teilung erwarb mein Nachbar zusätzlich zu seinem Grundstück einen sogenannten Schlauch von ca. 4x17m, der direkt vor meinen Fenstern (Wohnküche und Schlafzimmer) verläuft. Von meinem Haus bis zur Grundstücksgrenze sind es genau 3,83 m. Jetzt errichtete mein Nachbar als Grenzbebauung eine Garage (als Alternative zu einem Carport, den er zurückbauen musste) direkt vor meinen Fenstern.Ich sehe jetzt auf eine 3m hohe Mauer, wenn ich aus dem Fenster schaue. Dazu meint er, ich könnte ja meinen Wohnbereich verlegen, wenn mich die Mauer stört.Baurechtlich darf er das, das ist ja das irre, weil in Brandenburg Garagen bis zu 50 m² direkt auf Grenze ohne Baugenehmigung errichtet werden können. Ich werde mich natürlich dagegen wehren, weiß nur nicht, wo ich ansetzen kann. Kennt ihr ähnliches?

Hallo,
eine Möglichkeit gibt das Nachbarschaftsrecht §1 und 17
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/nachb_3.html
Für Pflanzen über 2 Meter sind Abstände festgelegt, die sollte auch für Mauern gelten.
Für die Baugesetzgebung ist das Land und die Gemeinde
zuständig, d.h. auch bei der Gemeinde nachfragen was gestattet ist.
mfg
Ben

Hallo Ben,

das ist ja interessant. An der Grenze, d.h. jetzt direkt vor der Mauer steht mein Nussbaum, der steht bestimmt schon 100 Jahre. Hieße das, dass er dort gar nicht hätte bauen dürfen, wegen des Baumes?

LG Kerstin

Sehr geehrte®kdannen,

Streit mit Nachbarn wirkt sich negativ auf die Gesundheit aus. Wenn möglich, sollten Feindeligkeiten vermieden werden.
Dessen ungeachtet hat in meiner Nachbarschaft jemand einen Wintergarten wenige Schritte von der Grundstücksgrenze und mit Blickrichtung auf das Nachbargrundstück errichtet.
Gegen diese „Besitzstörung“ hat sich der angrenzende Nachbar erfolgreich zur Wehr gesetzt. Der Wintergarten mußte zurück gebaut werden.
Nebenbei bemerkt ist der Erbauer des Wintergartens in meiner Straße als besonders neugierig in Bezug auf seine Nachbarn bekannt.

Für Grenzbebauungen gelten genaue Rechtsvorschriften, die dem Nachbarrecht und der Bauordnung Ihres Bundeslandes zu entnehmen sind.

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Fassung vom 25. März 1998 1)
§ 6 Abstandsflächen

Unter anderem gilt für die Errichtung von Gebäuden an und auf der Grundstücksgrenze eine Zustimmungspflicht gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes.

Landesverordnungen über Grenzbebauung

; „Nachbarrechtsgesetz Brandenburg (BbgNRG)“
§ 8 Anzeige des Anbaus

  1. 1Die Einzelheiten des geplanten Anbaus sind dem Eigentümer und dem in seinem Besitz berührten unmittelbaren Besitzer des zuerst bebauten Grundstücks zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich anzuzeigen.

Einen Anspruch auf eine schöne Aussicht aus Ihren Fenstern haben Sie nicht. Vielmehr können Ihre Fenster und Türen für Ihren Nachbarn auch eine Indiskretion darstellen, wie nachfolgend zu lesen ist.

; „Nachbarrechtsgesetz Brandenburg (BbgNRG)“

Abschnitt 4. Fenster- und Lichtrecht
§ 20 Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 ° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.

Liebe Grüße von Ulla

Hallo Ulla,

ich danke dir für die Antwort. Wie ich bereits erwähnte, laut Bauordnung darf er das, das ist ja das irre. Die Presse hat sich damit auch schon befasst, in Brandenburg scheint alles möglich zu sein. Es wurde mir gesagt, dass ich zivilrechtlich vorgehen muss. Das sehe ich aber nicht ein. Wenn eine Bauordnung sowas möglicht macht, dann muss sie geändert werden. Sie begründen das mit der engen Bebauung. Berlin ist noch begehrter, dort gibt es das aber nicht. Ich darf nur eine Garage auf Grenze bauen, wenn der Nachbar seine dort auch hat. Ich denke auch, dass ich zivilrechtlich gewinnen werde,wir werden sehen.

LG Kerstin

Also ganz so einfach geht ndas wohl nicht.

  1. Besorgen Sie sich im Internet mal das Nachbarschaftsgesetz Brandenburg.

Klicken Sie mal folgenden Link:
http://www.baurecht.de/Nachbarschaftsgesetz_Brandenb… und beachten hier besonders die § 1,5,6 und ff.

Mit freundlichem Gruß

Joki

Hallo Kerstin,
leider nicht.
Mein Hinweis war wenn es für Pflanzen Abstandsregel gibt sollte es auch welche für Mauern geben.
mfg
Ben

Hallo,

wie Du bereits schreibst, ist das ganze Baurechtlich wahrscheinlich nicht zu beanstanden. Ich würde mal beim kommunalen Bauamt vorstellig werden. Evtl. sieht hier der Bebauungsplan Einschränkungen vor, die der Nachbar übersehen hat. Wer nett frägt bekommt meist nette Antworten.

Ansonsten wird das schwierig. Falls es objektiv bessere Plätze für die Garage gegeben hätte könnten evtl. http://dejure.org/gesetze/BGB/226.html und http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html einen Richter auf Deine Seite bringen, ggf. unterstützt durch eine evtl. vorhandene gemeinsame Einfriedung (§§921/922 BGB) die in ihrem Erscheinungsbild gestört ist. Aber das ist alles ganz ganz dünnes Eis.

Leider hat der BGH seinen Standpunkt, dass das Recht auf „Luft und Licht“ alleine nicht reicht bisher noch nicht aufgegeben (obwohl es Andeutungen von Richtern gab, dass dies in Sonderfällen durchaus passieren könnte). Der verbaute Ausblick und die Schattenwirkung alleine rechtfertigen also noch keine Rückbauverfügung, es braucht noch andere Rechtsgrundlagen zusätzlich.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo Lumpi,

das habe ich gemacht. Mir wurde auch gesagt, dass sich die Garage nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Ein Telefonat später sah das wieder anders aus, da berief man sich auf ein Grundstück in seiner Straße, wo es ähnlich ist, was aber totaler Quatsch ist.Hier wurden Leute kräftig geschmiert, um dieses Vorhaben zu unterstützen. Ein normaler Mensch würde sowas nie unterstützen, auch, wenn es erlaubt ist. Ich lass mir nicht meinen Wohnbereich für ne Garage verbauen. Das passt einfach nicht und es muss was geändert werden.

LG Kerstin

Hallo Kerstin,

wenn das Bauamt hier schon eingeräumt hat, dass da was nicht passen könnte, musst Du denen Feuer unter dem Hintern machen, sonst passiert da nix.

Grund: Wenn die auf Deine mündliche Beschwerde hin einen Abriss oder eine Versetzung anordnen, dann kann Dein Nachbar gegen die Klagen (nicht gegen Dich!). Der Verlierer zahlt. Warum sollten die sich das freiwillig antun?

Du musst Dich schriftlich über den Bau beschweren und beantragen, dass der Rückbau verfügt wird (Anwalt empfehlenswert). Dann muss die Behörde entweder einen Bescheid gegen oder für Dich erlassen, gegen den dann der jeweilige Verlierer Klagen kann. D.h. die müssen versuchen einen Standpunkt zu finden der vor Gericht standhält.

Tipp: Such Dir einen Anwalt, der nur Baurecht im Programm hat und nicht einen bei dem das Baurecht eines von 15 „Fachgebieten“ ist…

Viele Grüße

Lumpi

hab ich gemacht. War einer, der nur Baurecht macht. Als er in der Bauordung anfing zu blättern und nachzulesen, da wusste ich Bescheid. Wenn er von Baurecht Ahnung hätte, dann bräuchte er das nicht. Die wollen alle nur Kohle verdienen, die Gesetze kann ich mir auch aus dem Internet raussuchen, hab ich auch getan. Ich habe keinen Bescheid bekommen, gegen den ich klagen kann. Sie begründen das damit, dass er keine Baugenehmigung dafür braucht. Das sehe ich aber anders. Es ist ein Bau. Ohne Genehmigung heißt ja nicht, dass er bauen kann, wie er will. Ich muss zivilrechtlich vorgehen, was normalerweise nicht sein kann, es darf keine Gesetze geben, die das möglich machen. In Brandenburg scheint aber alles möglich zu sein.

LG Kerstin

Hallo Kerstin,

a) Die Bauordnungen in Deutschland haben sich vor ca. zwei Jahren geändert, u.a. wurde hier bzgl. Genehmigungsfreiheit einiges geändert. Insofern kann es sogar Weise sein, das aktuellste Recht mit den aktuellsten Kommentaren zu studieren (Normalerweise: 1 Zeile Gesetz = 1 Seite Kommentar). Das kann kein Mensch im Detail auswendig kennen.

b) Hast Du vom Bauamt gar nix schriftliches bekommen? Auch ein Brief kann als Bescheid gesehen werden gegen den man Widerspruch einlegen kann. Wie schon geschrieben, die haben einfach keinen Bock sich zwischen zwei Stühle ziehen zu lassen (ist ja nachvollziehbar), da muss man schon Druck machen.
Falls Du die nächsten Jahre nix mehr bauen willst kannst Du auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beamten schreiben. Der wird allerdings nie Dein Freund sein, da die automatisch in seiner Personalakte landet.

c) Zivilklage gibt nur Sinn, wenn Du was in der Hand hast (siehe meine erste Antwort). Mit einem „passt nicht in die Gegend / ist nicht ortsüblich“ kommst Du keine fünf Meter weit.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,
gehen Sie vorerst zum Bauamt ihrer Gemeinde und erkundigen sie sich, ob diese alte Regelung noch seine Gültigkeit hat. Normalerweise muss ein Nachbar immer zustimmen, wenn eine Grenzbebauung erfolgen soll.
Alles Gute