Nachbarschaftsrecht

wir haben seit 1964 ein doppelhaus mit einem gemeinsamen (damals wohl aus kostengründen) wasseranschluß . Die zuleitung liegt von der strasse auf dem nachbar grundstück und geht in dem nachbar seinen keller. Dort teilt sich die leitung und geht durch die keller-grenzwand zu uns.
Nun möchte der nachbar nach 47 jahren das wir uns einen eigenen wasseranschluß vonder gemeinde legen lassen.

Meine Frage: Kann er daß von uns verlangen oder fällt daß unter bestandschutz?

Hallo,

ich betrachte mal nur den Fall, dass der Nachbar das „einfach so“ haben will, falls der Nachbar z.B. sein Haus abreissen will könnte die Lage anders sein.

Einen pauschalen „Bestandsschutz“ gibt es nicht, aber:

Generell gilt in einem Nachbarschaftsrecht der Gummiparagraph §242 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/242.html) und so nichtssagend sich der Paragraph anhört, auf seiner Basis haben schon viele Richter geurteilt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt wenn jemand nach 10+ Jahren auf einmal etwas geändert haben will was ihn bis dahin nicht gestört hat.

Ferner gilt auch noch §226 BGB (Verbot der Schikane) der hier auch greifen könnte.

Da der Nachbar dies vermutlich nicht „mal so“ fordert, sondern hier erkennbar eine Miss-Stimmung vorliegt rate ich dringend zu einer Mediation mit einem professionellen Mediator!

Falls der Nachbar das Abdrehen des Wassers androht schnellstmöglich eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragen.

Falls sich eine Einigung mangels Willen nicht abzeichnet, dann würde ich übrigens nicht ewig warten sondern zum Gericht gehen um das ganze zu beenden. Manchmal hilft ein Gerichtsurteil auch klare Verhältnisse zu schaffen und einen Streit zu beenden.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,
ob das unter Bestandsschutz fällt und ob er das verlangen kann, kann ich leider nicht sagen. Es gibt ja ein gewisses Gewohnheitsrecht, vielleicht greift das ja in ihrem Fall nach all den Jahren. An ihrer Stelle würde ich mich erst einmal bei der Gemeinde/Stadtverwaltung erkundigen. Grundsätzlich würde ich immer dazu raten, dass der Wasseranschluß direkt in ihr Haus geht, zumal er vom Nachbar erst im Haus geteilt wird. Alles Gute!

Es tut mir leid, da kann ich nicht helfen. Erschließungskosten gehen doch über die Gemeinde, was sagt denn diese dazuß

jOKI

Hallo Herr Hänicke,

also, ähnlichen Fall hatte ich mit meiner Abwasserleitung die auch seit 20 Jahren über Nachbars Grundstück verläuft. Ergebnis: Der Abwasserkanal bleibt wie er ist und wo er ist.Also Bestandsschutz.

Meiner Meinung nach, könnte dass auf Ihre Abwasserleitung auch zutreffen.

Ihr Nachbar muss da eigentlich einen trifftigen Grund Vorweisen können, warum er dass nicht mehr möchte, dass der Wasseranschluss durch seinen Keller geht, wie
z. Bsp. Umbau in seinem Keller, so das diese Leitung stört oder Sanierungsarbeiten. Sollte ihr Nachbar das nur wollen wegen evtl. Nachbarschaftsstreit und ohne plausibele Gründe, denke ich, dass ihr Nachbar da schlechte Karten hat.

Auf jeden Fall, würde ich an Ihrer Stelle schon mal einen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) hinzu ziehen.
Sollte das ganze nur aus Streitigkeiten entstanden sein, reicht vielleicht auch ein Schiedsmann aus.
Auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen (falls Vorhanden übernimmt das auch in vielen Fällen die Rechtschutz wenn der Rechtschutzvertrag das mit einschliesst). Hat Ihr Nachbar sie denn schon schriftlich dazu aufgefordert mit einer Fristsetzung?

Nachbarschaftsrecht
Hallo,
ihr Vermutung dürfte richtig sein. Der Nachbar kann das nicht verlangen, weil es unter Bestandsschutz fällt.
Viele Grüße
Robin

Sehr geehrter Herr Hänicke,

leider konnte ich Ihnen bisher nicht auf Ihre Anfrage antworten, was ich zu entschuldigen bitte.

Umbauten in dem Kostenumfang einer Abwasserleitung kann Ihr Nachbar wahrscheinlich nicht von Ihnen verlangen. Genaueres entnehmen Sie bitte dem Nachbarrecht Ihres Bundeslandes, das auch im Internet verfügbar ist.

Ihr Nachbar hatte zudem eine Widerspruchsfrist gegen Baumaßnahmen und Einrichtungen auf Ihrem Grundstück, die aber längst abgelaufen sein dürfte. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist geht der Gesetzgeber von einer Duldung der Gegebenheiten durch den Nachbarn aus.

Am Beispiel des Nachbarrechts für Sachsen , darin unter § 19, ist über die Duldungspflicht von Wasser- und Abwasserleitungen nachzulesen.

Liebe Grüße von Ulla