Liebe/-r Experte/-in,
Ich habe ein lastenfreies Grundstück gekauft. Mit aktueller Liegenschaftskarte habe ich inzwischen eine Baugenehmigung für eine (private) Halle bekommen. Die Halle soll soweit wie möglich an die Grundstücksgrenze. Jetzt erst ist mir aufgefallen, das der Nachbar ein Gebäude (Firsthöhe ca. 5,5 m) direkt an der Grundstücksgrenze hat, welches auf der Liegenschaftskarte nicht eingezeichnet ist. (Baujahr ca. 1920!)
Wenn ich nun (was ich favorisiere) entsprechend der Baugenehmigung baue, werden Abstandsflächen nicht eingehalten. (Land Sachsen)
Ich fürchte mich vor zusätzlichen Kosten, wenn ich die Sache jetzt beim Bauamt melde aber auch vor einem Zwang, mein Gebäude später einfach mal 5,5 m zu verücken! Vom Nachbarn erwarte ich keine Schwierigkeiten. Ggf. mache ich ihm welche, da sein Gebäude in die Liegenschaftskarte eingemessen und eingetragen werden muß.
Wie ist meine rechtliche Situation? Wer trägt ggf. welche Kosten? Können Sie hier eine Aussage wagen?
Nachbarschaftrecht
Hallo,
leider kann ich Ihnen keine qualifizierte Antwort geben.
Beste Grüße
Dieter
Es tut mir leid, da muß ich passen.
Joki
Hallo,
Abstandsflächen sind nicht gerade mein Spezialgebiet. Ich würde an dieser Stelle den Architekten befragen, der weiß sicher besser welche Optionen es gibt.
Einige Punkte als Denkanstoß:
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Wenn der Nachbar bis an die Grenze baut, so ist er automatisch damit einverstanden, dass der andere Nachbar direkt an das Gebäude anbaut. Bei „Wand an Wand“ wären keine Abstandsflächen erforderlich.
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Wenn keine Baugenehmigung für das Nachbargebäude vorliegt (was das Fehlen in der Liegenschaftskarte erklären würde), dann wäre dies aufgrund der nicht eingehaltenen Abstandsflächen evtl. ein Überbau im Sinne von §§912, 913 BGB. Hier müsste der Nachbar evtl. eine Überbaurente zahlen
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Wenn eine Baugenehmigung vorliegt ist die Frage in wie weit Sie verpflichtet sind die Behörde auf die fehlerhafte Abstandsfläche hinzuweisen. Die Frage ist natürlich hier ob die vorhandene Scheune in den eingereichten Unterlagen enthalten ist/hätte sein müssen. Denn evtl. hat die Behörde hier einfach die Prüfung verschlafen, das ist aber dann deren Problem. Ist aber dünnes Eis -> Fachmann fragen…
Viele Grüße
Lumpi
Hallo Herr Berthold,
leider kann ich nicht alles wissen und diese Problematik fällt auch nicht unter das Nachbarschaftsrecht sondern eher unter Grundstück und Bebaungsrecht.
Aber ich könnte mir vorstellen, das Ihr Nachbar ggf. eine Baulast seinerseits eintragen lassen könnte. Somit wäre meines erachtens auch eine Grenzbebauung erlaubt und die Abstandsflächen müssen nicht unbeding eingehalten werden.
Allerdings müsste dafür wiederum, eine Eintragung in sein Grundbuch gemacht werden und daher wahrscheinlich auch sein Gebäude erfasst werden.
Allerdings werden bei einer Grenzbebaung wieder ettliche Bauvorgaben vom Gesetzgeber vorgeschrieben wie z. Bsp. Wanddicke,Feuerklasse,die Verwendung von Fenstern, usw.
Ob dies alles so möglich ist, weiss ich nicht. Dies ist lediglich nur meine Meinung.
Rufen Sie doch einfach mal anonym bei der zuständigen Behörde an (um keine schlafende Hunde zu wecken)und informieren sich dort mal über den Stand der Dinge.
Sie können ja anonym bleiben und erzählen einfach so, als hätten Sie vor, solch ein Grundstück zu kaufen mit dem von Ihnen benannten Problem. Dann sollten Sie schon eine Aussagekräftige Info bekommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen wenigtens etwas helfen konnte.
Somit auch noch ein ruhiges Weihnachtsfest und einen guten Rutsch!
Viele Grüsse
M.Nickel
Hallo Herr Berthold,
gern versuche ich auf Ihre Fragestellung zu antworten.
Auch wenn Sie ein vereinfachtes Verfahren gewählt haben „nur mit der Flurkarte“ so sind die Abstandflächen entsprechend der BO einzuhalten.
Nicht relevant ist die vorhandene Grenzbebauung
Nach § 6 der SächsBO ist es sogar möglich ebenfalls an dieser Grenze zu Bauen. Da heißt es §6…Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß ohne Grenzabstand gebaut wird.
Wesentlicher Punkt hierbei sind die planungsrechtlichen Festsetzungen für Ihr Baugrundstück.
B-Plan - verbindliche Baulinien - mit Festsetzung der Größe und Höhe des Projektes daraus folgt die Einordnung.
oder kein B-Plan Bewertung der Zulässigkeit nach §34 BauGB ausschlagebend ist die Bebauung in der Nachbarschaft. Wobei Gebietstypisch beurteilt wird.
Wie ich Ihren Ausführungen entnehme haben Sie eine Baugenehmigung mit Grenzabstand planen aber eine Überschreitung der Abstandsfläche.
Nach der DVOSächsBO § 9 ist hierfür jedoch ein Lageplan notwendig. In diesem Plan müßte demnach auch die von Ihnen genannte Bestandsbebaung nachgewiesen sein. Für die Überschreitung der Abstandsfläche ist eine Ausnahme oder Befreiung zu beantragen.
Für all diese Fragen wird Ihnen die zuständige Baubehörde gern Auskunft erteilen. Sie können dort Ihre Wünsche vortragen, d.h. ja nicht , das Sie diese auch umsetzen werden.
Sollten Ihnen meine Ausführungen keine Klarheit gebracht haben, so wenden Sie sich doch an einen ortsansässigen ÖbVI, der wird Sie auch unabhängig in all Ihren Fragen bezüglich Ihrea BV beraten können.
Schönes WE
der Landmesser
Hallo,
die Frage kann nur mit „das kommt drauf an“ beantwortet werden.
Liegt für das Gebäude das Nachbarn eine Baugenehmigung vor?
Sieht das örtliche Baurecht eine beidseitige Grenzbebauung vor?
Hat der Nachbar eine Genehmigung von Ihrem Vorbesitzer für die Grenzbebauung?
Wurde die Grenzbebauung so genehmigt?
Ich würde mir bei dem Grundbuch- und Katasteramt das Nachbargrundstück ansehen und danach mit Nachbarn/ Bauamt reden.
mfg
ben
Sehr geehrter Herr Berthold,
eine interessante Lektüre steht Ihnen unter
zur Verfügung.
Das Gebäude auf dem Grundstück Ihres Nachbarn wurde zu einer Zeit errichtet, wie Sie selbst erklärt haben, zu der der Nachbar noch nicht Grundstückseigentümer gewesen sein kann. Offensichtlich wurde der Bau von den bisherigen Nachbarn geduldet. Ob für dieses Gebäude eine Eintragungspflicht im Register des Grundbuchamtes besteht oder nicht, ist Sache Ihres Nachbarn.
Ich rate Ihnen davon ab, einen Konflikt mit dem Nachbarn zu provozieren. Streit ist in jedem Fall ungesund, leider nicht immer zu vermeiden:
Ich selbst bin von meinem Nachbarn aufgefordert worden, die Garage auf der Grenze meines Grundstückes zu entfernen. Doch der Nachbar hatte das Gebäude viele Jahre lang geduldet. Zudem hat es niemand aus meiner Familie errichtet, Vielmehr wurde es Jahrzehnte vor meiner Zeit, in den 60’iger Jahren, von dem Vorbesitzer gebaut. Nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen des Landes Schleswig-Holstein also bleibt dieser Bau zum Ärger meines Nachbarn stehen.
Ihre Pflichten sind von denen des Nachbarn unabhängig. Sie bestehen unter anderem darin, Ihren Nachbarn über Ihre Bauvorhaben an der Grundstücksgrenze zu informieren. Ihr Nachbar muß Ihrem Bauvorhaben schriftlich zustimmen, da Sie ansonsten Ihr Bauvorhaben nicht umsetzen dürfen. Dies ergibt sich aus der Bauordnung Sachsens “Bauordnung Sachsen“.
Lesen Sie insbesondere §§ 6 und 70.
§ 6 - Abstandsflächen, Abstände
(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden
freizuhalten. … Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
§ 70 - Beteiligung der Nachbarn
sowie
; „Nachbarrecht Sachsen“.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla
Hallo Lutz,
vielleicht ist meine Antwort zu spät.
Wenn nicht, würde ich dir Raten mit deinem Text zum zuständigen Bauamt zu gehen und zu fragen was passiert, wenn man auf seinem Geundstück ein Gebäude errichten will und man feststellt, das „das der Nachbar ein Gebäude (Firsthöhe ca. 5,5 m) direkt an der Grundstücksgrenze hat, welches auf der Liegenschaftskarte nicht eingezeichnet ist. (Baujahr ca. 1920!)“ schon gebaut hat!
Auf Nachfragen kannst du ja ohne Schwierigkeiten die realen daten verschweigen. Ich habe nur gute Erfahrungen mit dem Bauamt gemacht, da ich gerade selbst ein Hausbau in angriff nehme.
Gürße Jürgen
Hallo Lutz,
vielleicht ist meine Antwort zu spät.
Wenn nicht, würde ich dir Raten mit deinem Text zum zuständigen Bauamt zu gehen und zu fragen was passiert, wenn man auf seinem Geundstück ein Gebäude errichten will und man feststellt, das „das der Nachbar ein Gebäude (Firsthöhe ca. 5,5 m) direkt an der Grundstücksgrenze hat, welches auf der Liegenschaftskarte nicht eingezeichnet ist. (Baujahr ca. 1920!)“ schon gebaut hat!
Auf Nachfragen kannst du ja ohne Schwierigkeiten die realen daten verschweigen. Ich habe nur gute Erfahrungen mit dem Bauamt gemacht, da ich gerade selbst ein Hausbau in angriff nehme.
Grüße Jürgen
Hallo Lutz,
vielleicht ist meine Antwort zu spät.
Wenn nicht, würde ich dir Raten mit deinem Text zum zuständigen Bauamt zu gehen und zu fragen was passiert, wenn man auf seinem Geundstück ein Gebäude errichten will und man feststellt, das „der Nachbar ein Gebäude (Firsthöhe ca. 5,5 m) direkt an der Grundstücksgrenze hat, welches auf der Liegenschaftskarte nicht eingezeichnet ist. (Baujahr ca. 1920!)“ schon gebaut hat!
Auf Nachfragen kannst du ja ohne Schwierigkeiten die realen Daten verschweigen. Ich habe nur gute Erfahrungen mit dem Bauamt gemacht, da ich gerade selbst ein Hausbau in angriff nehme.
Grüße Jürgen