Nachbarschaftsrecht, Abstand beim Bau

Vor 50 Jahren wurde in Dörfern noch so gebaut, dass ein neues Haus immer an alte Häuser angeschlossen wurde. Bei meiner Frage geht es nun um ein Haus, das direkt auf einer Grundstücksgrenze zum nachbarlichen Garten gebaut wurde. Das Haus hat Fenster in Richtung dieses Gartens, der Nachbar (Verwandtschaft) hatte beim Bau nichts dagegen einzuwenden. Mittlerweile sind die Enkel des Nachbarn erwachsen und möchten anbauen. Und das so, dass ihr Anbau in den Garten geht. Der Plan ist, das neue Haus mit einem Abstand von 2,50 Metern zu dem existierenden Haus zu bauen. Das neue Haus hat in Richtung des bestehenden Hauses keine Fenster. Lt. Nachbarschaftsrecht ist dies der Abstand der bei einer Außenwand ohne Fenster eingehalten werden muss. Gilt dies aber auch in diesem Fall, wo das bestehende Haus Fenster hat? Diese werden ja jetzt in einem Abstand von 2,50 Meter „zugebaut“.
Es wäre super, wenn mir das jemand beantworten könnte. Auf dem Bauamt konnte man mir dazu keine eindeutige Antwort geben. Vielen Dank schonmal im Voraus!

Hallo!

Hier kann doch nicht Nachbarrecht gelten sondern das ganz normale Baurecht.

Und das erfordert im Normalfall Grenzabstände von 3 m.  Meint, für jeden. Also zw. 2 Bauten sind dann mind. 6 m Abstand.
Und dann käme die Abstandsregelung noch hinzu, die je nach Höhe des Baus weitere Abstände verlangen würde.

Fenster(Öffnungen) in einer Grenzwand sind nicht zulässig. Und ob man da im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt bekommt, wenn der Nachbar zustimmt,  ist eine andere Sache.

Mit der Zustimmung, die übrigens im Grundbuch stehen muss( und dann für alle Rechtsnachfolger gilt !) nimmt der Nachbar ja deutliche Einschränkungen seiner eigenen Baumöglichkeiten dauerhaft hin.

Bauamt konnte keine Aussage machen ?  Würde mich schon sehr wundern . Vielleicht lags an Unklarheit der Örtlichkeit.
Deshalb :
Lageplan mitnehmen und geplante Baumaßnahme eintragen, dann bekäme man eine eindeutige Aussage. Die man natürlich auch von seinem Baufachmann (Architekt) bekäme,der den Bauantrag einreichen muss.

MfG
duck313

Die 2,5 Meter stimmen nach Baurecht in BW schon, wenn man keine Fenster in Richtung Grenze baut. Ansonsten wären es hier 5 Meter. (Das war die Auskunft, die der Nachbar, der bauen will, angeblich bekommen hat.) Der Mensch vom (dörflichen) Bauamt meinte nur sowas wie „selbst schuld, wenn man so auf die Grenze baut“. Aber das waren ja vor 50 Jahren ganz andere Gegebenheiten. Da musste man sogar so bauen! Was mich interessiert ist, ob der Abstand aus dem Baurecht auch Gültigkeit hat, wenn schon ein Haus mit Fenster auf der Grenze steht. Oder ob es hier Sonderregelungen gibt. Und das könnte der Herr auf dem Bauamt nicht beantworten, trotz Lageplan. Einen Bebauungsplan für diese Gegend gibt es nicht.

Sorry, zu schnell abgeschickt.
Danke für die Antwort und freundliche Grüße!

Hallo,

steht was im Grundbuch vermerkt? Ansonsten halte ich die Fenster an der Grenzwand für Goodwill ohne Anspruch.
Meineswissens ist es so, dass derjenige, der direkte an die Grenze baut automatisch zustimmen muss, dass der Nachbar an genau diese Wand anbaut. Ansonsten sind auf beiden Seiten Abstandsflächen einzuhalten (bei uns Bayern je 3m).
Wie das nun ist, wenn einer an die Grenze baut und der andere nun nur einen Abstand einhalten möchte weiß ich nicht.
Allerdings sehe ich die Möglichkeit, z.B. mit einem Zwischendach an das andere Haus anzubauen, dann benötigt man wiederum keinen vorgeschriebenen Abstand, da man ja in der offiziellen Lesart die Gebäude miteinander verbunden hat.

Ein erfahrener Architekt, der sich auf Wohnbebauung spezialisiert hat sollte die Punkte eigentlich am besten Beantworten können.

Grüße
Lumpi

Danke für die Antwort!