Nachbarschaftsrecht Baden-Württemberg

Angenommen, auf einem ein Gartengrundstück, welches zu einer Mietwohnung gehört, stünden einige Bäume (kleinere und nicht ganz so kleine Zwetschgen- und Kirschbäume, bis etwa 3 m hoch), die in den Jahren allmählich gewachsen sind, in denen der Mieter dort wohnt. Sie sind also nicht von einem Vormieter übernommen worden. Daneben fände sich dort auch eine Stiel- oder Traubeneiche und eine Edelkastanie, die schon Maronen abwerfen würde. Diese wären älter und würden aus der Zeit irgendeines Vormieters dieser Wohnung stammen, allerdings wohl auch nicht absichtlich gepflanzt, sondern sehr wahrscheinlich aus dem vergessenen Vorrat eines Eichelhähers etwa Mitte der 90er Jahre stammend.

Nehmen wir an, die Bäume wären jetzt inzwischen ordentlich groß (4 m), jedoch recht dünn (in 1 m Höhe 4-7 cm Durchmesser), stünden aber teilweise recht nah an der Grenze zu zwei der Nachbargrundstücke. Weiter nehmen wir an, die Bäume wären jetzt mit dem Spaten unterstochen worden, um sie im Herbst nach der Ballenmethode auf ein von der angenommenen Person zu erwerbendes eigenes Grundstück umzusetzen. Zweige würden keine herüber ragen, wären vorsorglich aber rechtzeitig geschnitten worden.

Nur mal rein theoretisch gesprochen, gäbe es teilweise sehr, sehr merkwürdige Nachbarn dort. Mehrfach wären Pflanzen und Bäume auf diesem Gartenstück beschädigt worden. Den Vermieter würde dies nicht scheren, da er auf Seiten der Nachbarn stünde. Miteinander reden könnte man nicht mehr: Man würde dem Mieter ausweichen, würde gleich hysterisch usw. Das zu den Randbedingungen, die den Hintergrund der nachfolgenden, selbstverständlich theoretischen Fragen zu erklären vermögen.

Ach ja: Nehmen wir an, die Wohnung läge in Baden-Württemberg, folglich käme also das Nachbarrecht für dieses Bundesland zur Anwendung.

  1. Könnte der Vermieter untersagen, die Bäume zu entfernen?

1a) …obwohl er ja eigentlich ein Interesse daran hätte (Gartenstücke sollten baumfrei werden)?

1b) …obwohl der Mieter nach dieser Nachbarrechts-Regelung vielleicht sogar verpflichtet wäre?

  1. Falls der Vermieter dies untersagen könnte, gälte dies auch dann, wenn sonstwo in dem Wohngebiet (gleicher Vermieter) überall in den Gärten Bäume gefällt würden, bevor die Wohnungen, zu denen die Gärten gehören, neu vermietet werden? Das wäre ja dann irgendwo ein Widerspruch.

  2. Wenn der Vermieter den Mieter zwischen Ende März und sagen wir August dazu aufforderte, die Bäume zu entfernen, könnte der Mieter dann darauf verweisen, die Bäume (die dieser als sein Eigentum ansieht) im Herbst sowieso umsetzen möchte? Oder kann man theoretisch Mitte August nach Ablauf einer Frist von vielleicht 4 Wochen (gesetzt Mitte Juli) den Sägetrupp anrücken lassen, wenn der Mieter anderthalb Monate später die Bäume ohnehin umsetzen würde? Die ganze Zeit zuvor wäre es dem Vermieter auch egal, das wäre doch dann Gewohnheitsrecht zu Gunsten des Mieters, oder?

3a) Dürfen Bäume zwischen 1 m und 4 m Höhe überhaupt zwischen März und Ende September gefällt werden (egal von wem) oder nur von Anfang Oktober bis Ende Februar?

  1. Wenn der Vermieter, ohne den Mieter zu informieren, einen Gärtnertrupp mit Sägen losschickt, um die Bäume ohne Erlaubnis des Mieters zu fällen, wäre dies überhaupt rechtens?

  2. Kann der Mieter einen solchen Gärtnertrupp vom Grundstück dieses Gartens verweisen, wenn dies vom Mieter zuvor mit einer Flatterleine als solches gekennzeichnet wurde? Eigentlich hat dieser doch das Hausrecht dafür, wie für seine Wohnung?

  3. Angenommen, der Mieter würde die Frage, ob die Bäume durch den Vermieter gefällt werden dürfen oder nicht, erst mal als offen ansehen und eine gerichtliche Klärung abwarten, um Zeit zu gewinnen. Im September/Oktober könnte der Mieter die für das Umsetzen vorbereiteten Bäume herausnehmen und zu dem eigenen Grundstück bringen… Wäre bis zu einer solchen Klärung das Fällen durch den Vermieter verboten? Eigentlich schon, oder?

6a) Nehmen wir an, in zahlreichen Hausgärten dieses großen Wohngebiets (fast jedem zweiten) stünden Bäume fast direkt an der Nachbarsgrenze, ohne das der Vermieter (es ist derselbe) je etwas gesagt hätte. Kann der Mieter sich hier auf den Gleichheitsgrundsatz berufen? Bei den (rein hypothetischen) nervigen Nachbarn neben dem besagten Mieter hängen teilweise auch gegenseitig Äste und Zweige weit herüber, ohne dass sie sich daran stören würden. Könnte man da ernsthaft was gegen eine Eiche im Garten des Mieters sagen, wenn deren Äste und Zweige samt spärlicher Belaubung dessen Grundstücksgrenze gar nicht überschreiten?

  1. Nehmen wir an, der Mieter möchte die Bäume durch Holzgatter vor unbefugtem Zugriff schützen. Wie hoch könnten diese Gatter, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, sein, ohne dass sich jemand beschweren kann? Das Gatter wäre nicht durchgehend, sondern etwa 1 m lang. Hier gibt es doch in Bezug auf die Höhe unterschiedliche Regelungen geben, wenn die Holzgatter die Funktion eines Sichtschutzes haben. Das wäre hier nicht so: Es würde genügend Licht hindurch fallen. Es ginge nur darum, dass nicht gleich jemand direkt an die Bäume herankommen könnte.

  2. Wenn irgendwelche Kamikaze-Kleingärtner aus den Nachbarhäusern sich berufen fühlen würden, in Abwesenheit des Mieters die Bäume zu fällen (weil sie sie auf einmal stören, wobei die Leute schon seit fünf Jahren und länger dort wohnen, also viel früher etwas hätten sagen können), und der Mieter würde sie dabei überraschen, hätte er das Recht, diese Leute notfalls mit Gewalt des Gartenstücks zu verweisen? Wenn jemand ungefragt in die Wohnung eines Mieters eindringt, kann dieser ihn ja sofort rauswerfen – das müsste doch auch für ein eindeutig markiertes Gartenstück gelten (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung)?

8a) Wenn die Leute das Grundstück auf die Aufforderung des Mieters hin nicht sofort verlassen, darf dieser zur Not körperliche „Gewalt“ wie wegschieben und wegdrängen androhen und durchführen? Dürfte er mit einer kurzen Holzlatte drohen, um seiner Aufforderung Nachdruck zu verleihen? Oder müsste der Mieter erst die Polizei rufen und seelenruhig daneben stehen bleiben? Doch wohl nicht?

8b) Um schlimmstenfalls wenigstens Beweismittel sichern zu können, könnte der Mieter eine Videokamera in seiner Wohnung aufstellen, um das Gartenstück abzufilmen? Dieser würde darauf achten, dass kein Gelände außerhalb seines Gartens auf der Aufnahme zu sehen wäre. Anderweitig müsste er sich ja permanent auf die Lauer legen?! Und zur Arbeit müsste er ja auch mal…

Was meint ihr zu diesen hypothetischen Fragen?

Hi, Gewohnheitsrecht gibt es in Dnur unter sehr engen Voraussetzungen. http://de.wikipedia.org/wiki/Gewohnheitsrecht

Hat der Vormieter mit dem jetzigen Mieter diesem schriftlich die Überlassung der Bäume bestätigt?
Wenn nicht sind diese in das Eigentum des VM übergegangen.
Der VM kann auf seinem Grundstück, mit seinen Bäumen machen was er will und wann er will.
Wenn er sich den genannten Wünschen des Mieters beugt, dann ist das ein freundliches Entgegenkommen des VM!
Wenn der Mieter ohne Einverständnis des VM die Bäume vom Grundstück entfernt, macht er sich dem VM gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
MfG ramses90

>>>Was meint ihr zu diesen hypothetischen Fragen?

Hallo,

ich weiß nicht, was die anderen dazu meinen.

Aber ich jedenfalls halte die Fragen in ihrem Umfang wie teilweise in ihrem Inhalt für Symptome einer beginnenden Psychose.

Gruß
smalbop

Hallo!

Hat der Vormieter mit dem jetzigen Mieter diesem schriftlich
die Überlassung der Bäume bestätigt?
Wenn nicht sind diese in das Eigentum des VM übergegangen.

Die Bäume gehören in jedem Fall dem Vermieter (=Grundstückseigentümer), und zwar seit dem Tag, an dem sie gepflanzt wurden. Selbst der Vormieter hätte sie nicht auspflanzen dürfen. Selbst wenn es eine Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter gebern würde, wäre sie unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/BGB/94.html

Gruß,
Max

Hallo!

  1. Könnte der Vermieter untersagen, die Bäume zu entfernen?

Selbstverständlich. Sie sind sein Eigentum. Der Vermieter kann auch bestimmen, daß die Bäume gefällt werden sollen. Er muß dem Mieter nicht gestatten, sie auszupflanzen.

Das fremde Leute ohne seine Einwilligung das Grundstück betreten, muss der Mieter nicht hinnehmen; er kann für notwendige Arbeiten die Einwilligung aber auch nicht mutwillig verweigern.

3a) Dürfen Bäume zwischen 1 m und 4 m Höhe überhaupt zwischen
März und Ende September gefällt werden (egal von wem) oder nur
von Anfang Oktober bis Ende Februar?

Das kann von Ort zu Ort anders sein.

  1. Angenommen, der Mieter würde die Frage, ob die Bäume durch
    den Vermieter gefällt werden dürfen oder nicht, erst mal als
    offen ansehen und eine gerichtliche Klärung abwarten, um Zeit
    zu gewinnen. Im September/Oktober könnte der Mieter die für
    das Umsetzen vorbereiteten Bäume herausnehmen und zu dem
    eigenen Grundstück bringen…

Dann wird der Vermieter in vermutlich wegen Diebstahl anzeigen.

Kann der Mieter sich hier auf den
Gleichheitsgrundsatz berufen?

Nein, weil es den nicht gibt.

Wie hoch könnten diese
Gatter, die direkt an der Grundstücksgrenze stehen, sein, ohne
dass sich jemand beschweren kann?

Auch hier gibt es örtliche Verordnungen.

Gruß,
Max