Nachbarschaftsrecht (BaWü), Sichtschutz

Guten Tag,

ich habe da mal eine Frage zum Nachbarschaftsrecht (BaWü) zu folgendem Fall:

Doppelhaushälfte: Nachbar A und B können sich nicht auf einen Sichtschutz zwischen
den Terrassen einigen.

Kann einer der Nachbarn ohne Zustimmung des anderen einen Sichtschutz (mit Beachtung der örtlichen Größenvorschriften) an die Grenze anbringen oder müssen hier Grenzabstände eingehalten werden?

Danke für die Antworten.

Gruß
Schnuffelmu

Was genau ist unklar an

_BW NRG

§ 11 Tote Einfriedigungen
(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen - außer Drahtzäunen und Schranken - ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.

§ 12 Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage

§ 13 Spaliervorrichtungen
Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.

§ 31 Durch Zeitablauf entstandene Fensterschutzrechte
Hat im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch der Eigentümer eines Gebäudes vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Zeitablauf das Recht erlangt, daß zum Schutz seiner Fenster Anlagen auf einem Nachbargrundstück einen bestimmten Abstand einhalten müssen, so gilt dieses Recht auch weiterhin als Grunddienstbarkeit._

?

Gruß
s.

Hallo Smalbop,

ich finde das nicht alles so ganz verständlich, aber gut, dass es dir da anders geht.

Wenn ich das richtig verstehe kann einer der Nachbarn einen Sichtschutz bis 1,50 an die Grenze setzen. In welchem Verhältnis berechnet man die Mehrhöhe bei z.B. einen Höhe von 1,80 oder 2,00 m?

Vielen Dank für deine Hilfe.

Gruß
Schnuffelmu

Hai S.

Wenn ich das richtig verstehe kann einer der Nachbarn einen
Sichtschutz bis 1,50 an die Grenze setzen. In welchem
Verhältnis berechnet man die Mehrhöhe bei z.B. einen Höhe von
1,80 oder 2,00 m?

„…ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50 m hinausgeht.“
1,80 m - 1,50 m = 0,30 m
2,00 m - 1,50 m = 0,50 m
usw.

Gruß
s.

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Danke schön!