Nachbarschaftsrecht in BW bei Lärm

Liebe/-r Experte/-in,

mich würde interessieren, welche Richtlinien
es für die folgende Konstellation gibt:

In einem Mischgebiet befindet sich eine Metallbauwerkstatt (Blechbearbeitung/Blechtechnik)
die ihrer Arbeit bei geöffnetem Rolltor nachgeht.

Ist dies überhaupt zulässig? Zum einem wegen dem Lärm, aber auch wegen der Sicherheit für die Nachbarn bei einem evtl. Feuerausbruch in dieser Firma.

Für Ihre/Eure Hilfe danke ich im Voraus!

Freundliche Grüße
Jolina

Hallo Jolina,

ich muss zugeben, dass das nicht gerade mein Fachgebiet
ist.
Es gibt im BGB den §906 „Zuführung unwägbarer Stoffe“,
der hier meines Erachtens greifen würde.
Siehe auch http://dejure.org/gesetze/BGB/906.html dort
gibt es weiter unten auch Musterurteile.

Interessant dürfte dieser Satz im BGB sein: „nicht durch
Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser
Art wirtschaftlich zumutbar sind“.
Denn das Schließen des Rolltores zum Vermeiden von
Lärmbelästigung dürfte zumutbar sein, selbst wenn er
dann eine Klimaanlage in seine Werkstatt einbauen muss.

Aber das ist alles in der Grauzone der Rechtsprechung.
Ggf. mit Mediation/Schlichtung probieren. Kommt meist
mehr raus.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo Jolina,
Die Frage kann so nicht beantwortet werden, da jede Gemeinde eine eigene Lärmschutzverordnung erlassen kann.
Tipp:
Frage bei der Gemeinde/Stadt nach der Lärmschutzverordnung.
Frage beim Bauamt nach den Sicherheitsvorschriften für die Firmen im Mischgebiet.
Mindesten gilt die Bundeslärmschutzverordnung.
mfg
Ben

Nachbarschaftsrecht in BW bei Lärm
Hallo,
ich kann leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße
Dieter