Nachbarschaftsrecht / Zaunbau

Hallo!

mal angenommen…

… Käufer A hat in einem Neubaugebiet ein Haus A mit Grundstück A von einem Bauträger X gekauft und ist dort bereits eingezogen.
An das Grundstück A des Käufers A grenzt ein weiteres noch unbebautes Grundstück B, welches noch Eigentum von Bauträger X ist. Sobald Bauträger X einen Käufer B gefunden hat, wird dort ebenfalls ein Haus gebaut.

Da es noch nicht einmal einen Interessenten für das Grundstück B gibt und unklar ist, ob es in absehbarer Zeit verkauft wird, möchte Käufer A nun das eigene Grundstück schon einfrieden, d. h. einen Gittermattenzaun in 1,20 m Höhe aufstellen, und zwar genau auf der Grundstücksgrenze von Grundstück A und Grundstück B.

Der Bauträger X weigert sich, sich an den Kosten für den Zaunbau (Material und Arbeit) zu beteiligen, würde aber den Zaun dulden. Laut Aussage des Bauträgers X können die Kosten für den Zaun auch nicht dem zukünftigen Käufer B des Grundstücks B in Rechnung gestellt werden.

Folgende Fragen stellen sich nun:

  1. Hat Käufer A das Recht, eine Kostenbeteiligung zu verlangen? Wenn ja, mit welchem rechtlichen Hintergrund?

  2. Was muss Käufer A tun, um die Hälfte der Kosten für den Zaunbau zu bekommen?

Vielen vielen Dank für alle Antworten im voraus!!!
Gruß AELVIS

Nachtrag: NRW !!!
Hallo,

hier noch ein kurzer Nachtrag:

Die Grundstücke sollen sich in NRW befinden und das Grundstück B ist unbebaut.

Gruß AELVIS

Hallo AELVIS!
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Folgende Fragen stellen sich nun:

  1. Hat Käufer A das Recht, eine Kostenbeteiligung zu
    verlangen? Wenn ja, mit welchem rechtlichen Hintergrund?

Die für NRW geltenden Regelungen kannst Du hier nachlesen: http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/LR_BS_BES_TEXT_ex?gld_n…

Hier kannst Du Dir auch noch andere Regelungen/ Broschüren zum Thema Nachbarrecht ansehen: http://www.baurecht.de/gesetze.htm

Den rechtlichen Hintergrund zu Deiner Frage findest Du in den §§ 32 ff. Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW - lt. dem vg. Link soll es sich hier um die aktuelle Fassung handeln).

Wenn ich die Regelungen richtig verstanden habe (ich bin keine Juristin), hätte A zurzeit keinen Anspruch gegen den Bauträger oder einen Käufer, da das Grundstück nicht bebaut ist.

Wenn es dann irgendwann zu einer Bebauung kommt, kann nach § 37 Abs. 2 NachbG NRW eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedung verlangt werden. Aber: Wenn keine bestimmte Einfriedung für das Baugebiet vorgeschrieben ist, ist wohl von einem 1,20 m hohen Maschendrahtzaun auszugehen. Wenn der Gittermattenzaun also teurer ist, könnte es sein, dass entsprechende Mehrkosten nicht übernommen werden müssen. Auch ist wohl das Alter und der Zustand des Zauns zu berücksichtigen. Am Besten liest Du Dir das nochmal im Gesetz durch, ist recht detailliert.

  1. Was muss Käufer A tun, um die Hälfte der Kosten für den
    Zaunbau zu bekommen?

Wenn es zu einer Bebauung des Nachbargrundstücks kommt, kann A die Kosten vermutlich einfach unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beim Eigentümer geltend machen. Ggf. bietet es sich an, hier erst einmal ein freundliches Gespräch „übern Gartenzaun“ mit dem neuen Nachbarn zu führen, um die Lage zu sondieren :wink:

Da es noch nicht einmal einen Interessenten für das Grundstück B
gibt und unklar ist, ob es in absehbarer Zeit verkauft wird, möchte
Käufer A nun das eigene Grundstück schon einfrieden, d. h. einen
Gittermattenzaun in 1,20 m Höhe aufstellen, und zwar genau auf der
Grundstücksgrenze von Grundstück A und Grundstück B.

Der Standort einer Einfriedung ist im § 36 NachbG NRW geregelt. Da der Bauträger aber dem Standort auf der Grundstücksgrenze zugestimmt hat, dürfte dies unproblematisch sein. Kannst es ja dort noch einmal nachlesen.

Lieben Gruß

Trillian