Ok, den Baum darf man nun nicht zurückschneiden, das ist nun
klar. Leider lässt sich aus dem Nachbarschaftsrecht nicht
herauslesen wie die Sache mit einem überhängenden Ast über
seine Dachrinne aussieht. Da ist nur die Rede davon, wenn es
über die Grundstücksgrenze hängt/laubt.
Aber wenn man letztes Jahr im Herbst den Baum gestutzt hat und
dafür Zeugen vorhanden sind, dann kann einem doch bis nächsten
September (also diesen Jahres) nichts passieren, denn Laub
fliegt nun mal und frische Äste sprießen in der
Zwischenzeit…da liegt es doch in seiner Verantwortung seine
Dachrinne zu säubern…oder?
Hallo Nina,
der Nachbar kann berechtigte Interessen haben, dass Dein Baum angemessen gestutzt wird. Was dann für beide Seiten zumutbar ist, wäre jeweils eine Einzelfallentscheidung. Wenn die Zweige an der Fassade oder auf dem Dach kratzen und die Lichtverhältnisse in Wohnräumen auch tagsüber künstliches Licht erfordern, hat dein Nachbar gute Karten. Gleiches würde auch gelten, wenn er auf seinem Grundstück unter Deinem Baum den Kopf einziehen müsste.
Beim Laub sieht es meines Erachtens etwas anders aus. Ein paar Zweige, die über die Grundstücksgrenze hängen, sind kaum allein verantwortlich für die Verschmutzung der Dachrinne. Bei Herbstwinden ist es eher ausschlaggebend wie viel Bäume in der Nähe stehen.
Je nach Hauptwindrichtung im Herbst kann der Nachbar auch nicht fordern, dass alle Bäume z.B. 200 m westlich seines Grundstückes abgeholzt werden. In der Gesellschaft und in der Rechtssprechung hat sich durchgesetzt, dass eine grüne Umgebung erstrebenswert ist.
Meines Erachtens muss der Nachbar mit dem Laub meist leben. Aber das ist im Streitfall eine Einzelentscheidung.
Ich zitiere noch mal aus dem Link den ich Dir gegeben habe: „Bei Einwirkungen, für die keine Immissionsschutzbestimmungen bestehen (z.B. Befall eines Grundstücks mit Laub, Nadeln oder Blüten von Bäumen oder Sträuchern auf einem Nachbargrundstück, Überfliegen oder Durchstreichen eines Gartengrundstücks durch Kleintiere eines Nachbarn, Beeinträchtigungen durch Unkrautvernichtungsmittel und anderen Chemikalien oder durch störende Lichtquellen), kann die Frage der Wesentlichkeit nur unter Berücksichtigung aller Umstände eines konkreten Einzelfalls entschieden werden; selbstverständlich gehen die Meinungen hierüber zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern, aber auch unter Juristen, oft auseinander. Deshalb gibt es zu diesen Bestimmungen sehr viele Urteile. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine Grundstücksnutzung ortsüblich ist.“
Meine Empfehlungen:
- Den Baum im Herbst soweit stutzen, dass auch neue Triebe nicht im folgenden Jahr das Gebäude des Nachbars berühren. 2. Dem Nachbarn anbieten, dass er das Laub auf Deinen Komposthaufen auf Deinem Grundstück werfen darf. 3. Dem Nachbarn Deine Leiter zum Kirschenpflücken anbieten (der Baum ist offensichtlich groß genug für beide)
Mit freundlichen Grüßen
Ulf