Hallo!
Folgendes. Es existiert in Bayern ein Bebauungsplan mit einem sog. Baufenster. Jetzt baut der Nachbar außerhalb dieses Baufensters ein Gartenhaus (Größe: ca. 3x3 Meter)direkt zu meiner Grundstücksseite, was als sehr störend empfunden wird (optisch, Sonne, etc.).
Frage: Hat der Bebauungsplan mit den Baufenstern nachbarschaftsschützende Wirkung, d.h. kann ich Rückbau aufgrund des Verstoßes gegen den Bebauungsplan verlangen, auch wenn der Gemeinderat im Nachhinein (also nachdem das Gartenhaus errichtet worden ist) eine isolierte Befreiung dafür erteilt hat? Das Grundstück liegt innerhalb des genannten Bebauungsplans
Hallo Oberfranke
Zitat:
Jetzt baut der Nachbar außerhalb dieses Baufensters ein Gartenhaus (Größe: ca. 3x3 Meter)
Zitat:
kann ich Rückbau aufgrund des Verstoßes gegen den Bebauungsplan verlangen, auch wenn der Gemeinderat im Nachhinein (also nachdem das Gartenhaus errichtet worden ist) eine isolierte Befreiung dafür erteilt hat?
Für mich ist aus Deiner Beschreibung nicht klar zu erkennen, ob das Gartenhaus gerade im Entstehen ist, oder ob es bereits gebaut ist
Ich kann die nur meine persönliche Einschätzung mitteilen, die ich aufgrund Deiner Beschreibung habe.
Wenn es sich um ein Gartenhäuschen ohne Fundamente wie etwa ein Gewächshaus handelt, bedarf es keiner Baugenehmigung und der Nachbar kann es auf seinem Grundstück aufstellen, wo immer er es passend findet.
Handelt es sich um eine massivere Konstruktion mit Fundamenten für welche auch eine Baugenehmigung erforderlich war, können Sie unter den gegebenen Umständen den Rückbau verlangen. Normalerweise werden genehmigungspflichtige Bauvorhaben in der Gemeinde veröffentlicht, um einen eventuellen rechtzeitigen Einspruch von Anliegern zu ermöglichen.
mfg
Eberhard Noller
Hallo zurück
Also meines Wissens nach, haben Baufelder in B-Plänen nur in Ausnahmefällen eine Nachbarschützende Wirkung.
Bei der Gartenhütte Ihres Nachbarn wird es sich um eine Nebenanlage handeln, die vermutlich in dieser Größe baugenehmignugsfrei sein wird.
Da ich mich mit der Landes BAU O für Bayern nicht auskenne kann ich dies nur vermuten.
Es kann auch sein, dass diese Nebenanlage von der Größe her, sogar an der Grundstücksgrenze positioniert werden darf.
Offensichtklich hatte die zuständige Behörde ja auch kein Problem damit, eine nachtägliche Befreiung von den Festsetzungen dieses B-Plans zu erteilen.
Diese Behörde müsste eigentlich vor der Erteilung der Befreiung, die Nachbarschützenden Belange geprüft haben!
Ich schlage Ihnen deshalb vor, zum zuständugen Amt ( ich vermute Landratsamt ) zu gehen und sich dort als betroffener Nachbar aufklären zu lassen.
Die Behörde ist bei berechtigtem Interesse ( das liegt bei betroffenen Nachbarn grundsätzlich vor…)
verpflichtet Auskunft zu erteilen… - jedenfalls hier in NRW.
Ich hoffe meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
mit freundlichen Grüßen U.F.
Hallo Oberfranke
Folgendes. Es existiert in Bayern ein Bebauungsplan mit einem
sog. Baufenster. Jetzt baut der Nachbar außerhalb dieses
Baufensters ein Gartenhaus (Größe: ca. 3x3 Meter)direkt zu
meiner Grundstücksseite, was als sehr störend empfunden wird
(optisch, Sonne, etc.).
Frage: Hat der Bebauungsplan mit den Baufenstern
nachbarschaftsschützende Wirkung
Grundsätzlich ja, da gesetzliche Grenzabstandsregelungen ausdrücklich nachbarschützende Wirkung entfalten, so der BayVGH (BayVBl. 1886, 143).
d.h. kann ich Rückbau
aufgrund des Verstoßes gegen den Bebauungsplan verlangen,
Nein, weil die Schlussfolgerung erstens nicht richtig ist - der B-Plan wurde mit der Befreiung ja geändert - und zweitens nur die Bauaufsichtsbehörde (und nicht der Nachbar) eine Beseitigung verlangen kann. Der Nachbar kann lediglich die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsanordnung verklagen.
auch
wenn der Gemeinderat im Nachhinein (also nachdem das
Gartenhaus errichtet worden ist) eine isolierte Befreiung
dafür erteilt hat?
Wenn der Gemeinderat eine Befreiung dafür erteilt hat, dann hat er das überhaupt nur deshalb tun müssen, weil sein gemeindlicher B-Plan zuvor das Errichten dieses Nebengebäuden außerhalb des Baufensters untersagte. Das wäre mit dem nachträglich erteilten Einvernehmen geheilt.
Die Errichtung eines Gartenhauses mit 3x3 m auf der Grenze dürfte nämlich nach _landes_rechtlichen Vorschriften allein in aller Regel problemlos (und sogar verfahrensfrei) möglich sein.
§ 6 Abs. 9 Ziff. 1 und § 57 Abs. 1 Ziff. 1 Lit. a BayBO.
http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsb…
Auch privatrechtlich ist in Bayern nichts zu machen, denn Bayern hat kein Nachbarrechtsgesetz und das bay. BGB-Ausführungsgesetz gibt zum Thema Grenzabstand auch nichts her.
Gruß
smalbop
Guten Tag,
ich kenne mich zwar in einem anderen Bundesland besser aus und kenne auch nicht die sicherlich mannigfachen Festsetzungen (…in der Legende zum B-Plan) im B-Plan, aber grundsätzlich ist nach dem Landes-Bauordnungsrecht (nicht Bundes-Planungsrecht) sicher auch festzustellen, ob ein solches Gebäude genehmigungsfrei errichtet werden durfte und welche Abstandflächen es ggf. auslöst (gem. BauO). Desweiteren ist sicher auch noch das sicher auch in Bay existierende Nachbarrecht heranzuziehen, welches dann alle Massnahmen im Grenzbereich regeln wird, z. B. Abstand von Bäumen und Büschen zur Grenze, aber auch von „Gebäuden“ (Zaunhöhen, Hühner- und Karnickelställe etc.), sofern der B-Plan dem nicht von vornherein entgegensteht.
Da man, in NRW, z.B. einen 2m hohen Zaun auf der Grundstückgrenze errichten darf (den Sie ggf. sogar noch hälftig mittragen müssen), ist abzuschätzen, wie gross die Beeinträchtigung sein könnte, z.B. würde man seine Hütte dann gar nicht mehr sehen können.
Ich denke, eine einvernehmliche Regelung über einen anderen Standort der Hütte, eine andere Ausrichtung oder Gestaltung unter Nachbarn wäre vorzuziehen. Vielleicht kann sich der Nachbar anlässlich eines Grillfestes ja selber mal von der Situation überzeugen.
Ansonsten bleibt der lange Gang durch die Instanzen der Verwaltungsgerichte: 5-10 Jahre?
Lieber Oberfranke,
hier kommen mehrere Rechtsbereiche zusammen. Der B-Plan ist ein Gesetz der Kommune, das sich aus dem Bundesgesetz (BauGB) ableitet. Die Begenehmigung wird aber in der Regel auf der Basis der geltenden Landesbauordnung erteilt. Das Bauplanungsrecht (BauGB) ist dort nur ein Teil der Prüfung, ob etwas genehmigungsfähig ist. In vielen Fällen hat die Stadt hier die Möglichkeit der Erteilung von Befreiungen und Erlaubnis von Abweichungen. Da ich das bayrische Bauordnunsrecht nicht kenne und auch nicht den genauen Inhalt der Baugenehmigung lässt sich hier leider aus meiner nordrheinwestfälischen Sicht keine zufriedenstellende Antwort geben.
Hier müssten Sie eventuell einen bayrischen Experten in Sachen Baurecht suchen. Das sind in der Regel die privaten Vermessungsstellen, die teilweise auch befugt sind bestimmte Arbeiten auszuführen (den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als neutralen Fachexperten gibt es in Bayern leider als dem einzigen Bundesland in Deutschland nicht, sonst wäre das Ihr Fachmann vor Ort).
Die Alternative ist leider nur mittels einens Rechtsanwaltes (der allerdings im Bereich: Baurecht, Verwaltungsrecht und Nachbarrecht fit sein müsste)genaue Akteneinsicht zu erwirken.
Auch gibt es in NRW z.B. Regeln, dass Gartenhäuser bis zu einer gewissen Größe (30 m³) teilweise sogar ganz genehmigungsfrei gebaut werden dürfen. Das sollte der bayrische Experte aber genau wissen, wie das in Bayern gehandhabt wird.
Allerdings kann ich aus beruflicher Erfahrung nur davon abraten wegen eines 3x3 m großen Gartenhauses die Nachbarschaft für die nächsten 30 Jahre zu zerstören.
Wenn Sie einmal überlegen, dass unter bestimmten Voraussetzungen dort sogar eine Garage zu errichten wäre, dann ist das 3 m breite Haus vielleicht sogar die geringere Belastung?
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Hinweis zumindest ein wenig helfen konnte.
Ihr Geoli!
Hallo !
Ein Baufenster beschreibt die Fläche auf der Wohnbebauung stattfinden darf.
Hier handelt es sich um ein Nebengebäude, welches je nach Landesbaurecht auf der verbleibenden Grundstücksfläche errichtet werden darf. Ab einer gewissen Größe bedarf dies einer Baugenehmigung evtl. auch einer Nachbareinverständiserklärung.
Bei dieser Größe jedoch meines Erachtens nicht.
Klarheit bringt hier ein Gang zur Gemeindeverwaltung oder Bauaufsichtsbehörde ( Kreisverwaltung ).
Gruß
h. klein
Hallo!
Es handelt sich um ein Gartenhaus mit Fundament, also fest mit dem Grundstück verbunden. Das Gartenhuaus steht schon seit kurzem.
Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich nur aus dem Bebauungsplan. Im Nachhinein haben die Bauherren eine isolierte Befreiung beantragt, die die Gemeinde dann auch erteilt hat.
M.E. ist der Bebauungsplan eine Rechtsnorm, an den sich die Gemeinde halten muss, auch wenn sie diesen selbst aufgestellt hat. Insofern muss sie bei ihrer Entscheidung die gegensätzlichen Interessen beücksichtigen.
Abriss bzw. Rückbau kann ich klar nur von der Bauaufsichtsbehörde, d.h. dem Landratsamt, verlangen. Bei der Abwägungsentscheidung ist ja auch zu berücksichtigen, dass es einen Nachahmeffekt geben kann, etc. Dem Nachbarn nimmt das Gartenhaus tatsächlich Sonne, optische Beeinträchtigung, etc.
Im Rahmen der Ermessensentschiedung für einen Abriss hat das Landratsamt bzw. danach dann das Verwaötungsgericht aber auch einen Spielraum.
Meine Frage ist daher die, ob der Bebauungsplan bzw. die Baufenster, innerhalb deren gebaut werden darf (außer es wird isolierte Befreiung erteilt) nachbarschaftsschützende Wirkung haben, d.h., dass man sich als Nachbar darauf berufen kann…
Hallo Oberfranke,
leider kann ich dir keine dich befriedigende Antwort geben. Festsetzungen in einem B-Plan sind i.R. nicht nachbarschützend. Zum anderen wird ein Baufenster nur für den Hauptbaukörper festgesetzt, Nebenanlagen können auch außerhalb diese Fensters angeordnet werden, ausgenommen, im B-Plan sind Standorte für Nebenanlagen benannt. Des weiteren dürfte es sich bei dem Schuppen mit 3 x 3 m um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben handeln, welches zwar trotzdem dem materiellen Bauordnungsrecht und den Festsetzungen des B-Planes entsprechen muss, die Forderungen sind jedoch sehr gering. So kann ein Gebäude ohne Aufenthalts-räume und Feuerstätten bis 9 m Länge und 3 m Höhe i.M. an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ohne dass der Nachbar dagegen vorgehen kann, er muss es von Gesetz aus dulden.
Ich hoffe, ich konnte dir den Sachverhalt ausreichend erläutern und du kannst dich mit dem Baukörper, auch im Interesse gutnachbarlicher Beziehungen aussöhnen.
Freundliche Grüße
Harald
Hallo, Oberfranke !
Das Baufenster zeigt die Fläche auf, in der Wohnbebauung stattfinden darf. Auf den Restflächen dürfen Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen ( Lagerhallen, Tierställe etc. ), bis zu einer gewissen Größe ohne Genehmigung errichtet werden. Ob mit oder ohne Fundament spielt dabei keine Rolle.
Da die Stadt ihre Zustimmung erteilt hat, ist zunächst davon auszugehen, dass alles seine Richtigkeit hat.
Sie haben insoweit recht, dass ein Bebauungsplan eine Satzung ist und somit verbindliches Orstrecht schafft, zum Nutzen des Eigentümers als auch zum Schutz der Nachbarn.
Sie müssten sich deshalb genau mit dem Inhalt des B-Planes beschäftigen und ggfs. eine Verletzung nachweisen.
Gruß
h.klein
Hallo!
Es handelt sich um ein Gartenhaus mit Fundament, also fest mit
dem Grundstück verbunden. Das Gartenhuaus steht schon seit
kurzem.
Die Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich nur aus dem
Bebauungsplan. Im Nachhinein haben die Bauherren eine
isolierte Befreiung beantragt, die die Gemeinde dann auch
erteilt hat.
M.E. ist der Bebauungsplan eine Rechtsnorm, an den sich die
Gemeinde halten muss, auch wenn sie diesen selbst aufgestellt
hat. Insofern muss sie bei ihrer Entscheidung die
gegensätzlichen Interessen beücksichtigen.Abriss bzw. Rückbau kann ich klar nur von der
Bauaufsichtsbehörde, d.h. dem Landratsamt, verlangen. Bei der
Abwägungsentscheidung ist ja auch zu berücksichtigen, dass es
einen Nachahmeffekt geben kann, etc. Dem Nachbarn nimmt das
Gartenhaus tatsächlich Sonne, optische Beeinträchtigung, etc.Im Rahmen der Ermessensentschiedung für einen Abriss hat das
Landratsamt bzw. danach dann das Verwaötungsgericht aber auch
Meine Frage ist daher die, ob der Bebauungsplan bzw. die
Baufenster, innerhalb deren gebaut werden darf (außer es wird
isolierte Befreiung erteilt) nachbarschaftsschützende Wirkung
haben, d.h., dass man sich als Nachbar darauf berufen kann…
Sorry, bin leider kein Rechtsexperte
Hallo!
Folgendes. Es existiert in Bayern ein Bebauungsplan mit einem
sog. Baufenster. Jetzt baut der Nachbar außerhalb dieses
Baufensters ein Gartenhaus (Größe: ca. 3x3 Meter)direkt zu
meiner Grundstücksseite, was als sehr störend empfunden wird
(optisch, Sonne, etc.).
Frage: Hat der Bebauungsplan mit den Baufenstern
nachbarschaftsschützende Wirkung, d.h. kann ich Rückbau
aufgrund des Verstoßes gegen den Bebauungsplan verlangen, auch
wenn der Gemeinderat im Nachhinein (also nachdem das
Gartenhaus errichtet worden ist) eine isolierte Befreiung
dafür erteilt hat? Das Grundstück liegt innerhalb des
genannten Bebauungsplans
Tut mir leid, ich kenne mich mit dem bayrischen Gesetzen nicht aus. trotzdem viel Glück!
Hallo,
ich leider nicht das Burecht in Bayern. In NRW ist dies bei der Größe des Gartenhauses nicht erlaubt. Es muss mindestens ein 3 m aBSTAND ZU DEM nACHBARGRUNDSTÜCK EINGEHALTEN WERDEN und es ist eine Baugenehmigung notwendig.
MfG
Kley
Guten Tag,
die Frage ist so nicht zu beantworten. Dazu müsste der Bebauungsplan vorliegen. Grundsätzlich ist mit der Gemeinde / Baugenehmigungsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen – sehr vieles möglich.
Ohne die Inhalte des Bebauungsplanes zu kennen, könnte auch kein Anwalt etwas genaueres sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer
Hallo,
genau das ist die Frage… Es sind natürlich die Grundzüge der Bauleitplanung zu beachten und auch nachbarliche Interessen.
Die Frage ist, ob so ein Baufenster (ohne dass im Bebauungsplan mehr drin steht) auch nachbarliche Interessen schützen soll.
Für mich stellt sich die Frage, warum eine Gemeinde ansonsten so ein Baufenster schafft und dann reihenweise isolierte Befreiungen erteilt werden. Ferner entsteht ein Nachahmungseffekt…
Ich weiß nur nicht, ob so ein Baufenster alleine (Art bzw. Maß der baulichen Nutzung) nachbarschützend ist…
Viele Grüße
Hallo Oberfranke,
es tut mir leid, aber ich kann dir da leider nicht richtig weiterhelfen.
LG
Hallo,
hier zur Erläuterung, wie die Gemeinden mit unterschiedlichen Interessen umzugehen haben, unabhängig vom Einzelfall:
Die Anforderungen des Abwägungsgebotes:
Das Abwägungsgebot § 1 BauGB Abs. 7 als das zentrale Element zur Steuerung der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde fordert, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei geht es um die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Bei jeder Planung gibt es Interessengeflechte. Das Abwägungsgebot wird mithin nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet.
Die Abwägung kann nur auf ein möglichst „gerechtes“ Ergebnis hin gesteuert werden, wobei mehr oder weniger starke Abstriche hinzunehmen sind.
Hoffentlich wird es so noch etwas deutlicher, in welcher Situation sich die Gemeinden befinden. Das die Abwägung nicht immer „gerecht“ läuft, so wie es das Baugesetzbuch gerne hätte, wissen alle Beteiligten. Falls das der Fall sein sollte, kann ein Anwalt dort ansetzen.
MfG
Rainer
hallo,
ich denke nicht, da es sich wahrscheinlich um keine „feste“ Bebauung handelt. Prüfen ob die Abstandsgrenzen eingehalten wurden. Ansonsten einfach mal beim Bauamt nachfragen.
LG
Hallo,
leider kann ich Dir diesbezüglich nicht helfen, da mir diese Problematik nicht eindeutig bekannt ist. Wichtig ist, sich bei den Baubehörden Deiner Kommune oder einem RA für Baurecht zu informieren.
Gruß
ISchu
Auch Hallo,
wenn im Bebauungsplan festgelegt ist, dass untergeordnete bauliche Anlagen und Garagen bzw. Stellplätze auch außerhalb des Baufensters zulässig sind, dann darf die Hütte auch außerhalb des Baufensters stehen. Fraglich wäre dann, ob die Hütte a) genehmigungsfrei errichtet werden darf (Größe und Nutzung) und ob sie b) ohne Abstandsflächen direkt an der Nachbargrenze zulässig ist.
Diesbezüglich kann man sich die Auskunft einfach beim zuständigen bauamt einholen.
Gruß
Udo