Nachbau einer Lampe

Hallo,
Darf ich Gegenstände die ich in einem Geschäft in Berlin gesehen habe nachbauen und verkaufen?
Genau gesagt sind die Einzelstücke die der ladenbesitzer bei Firmen herstellen läßt wie z.B. Lampen, origenelle Bücherstützen, Stehlampen, Sparbüchsen aus Holz,CD Regale, Bücherregale und noch viele andere Dinge aus Holz und Glas die sich leicht und kostengünstig nachbauen lassen.
Wie gesagt es stehen dort keine namhaften Künstler oder Designer dahinter ( soweit mir bekannt ).
Ich würde diese Dinge gerne nachbauen und in Rheinland Pfalz über Geschäfte, Flohmärkte, Handwerkermärkte usw anbieten.
Gibt es für z.b. Bücherstützen einen Ideenschutz oder darf ich alle nachbauen die es im Handel gibt?
Ich würde sie dann auch unter meinem Namen verkaufen.

Vielen Dank für jede Antwort

Hallo bernie

Dies ist nicht erlaubt! genauer gesagt ist es sogar verboten! du greifst damit in das Urheberrecht des künstlers ein! egal ob den jemand kennt oder nicht! das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung! NICHT durch Eintragung! Das bedeuted jede Schöpfung, und ist sie noch so selten, lässt ein Urheberrecht entstehen, was nur dem Urheber zusteht. Dieses ist auch nicht übertragbar!

grüße

Exakte Nachbauten fallen unter das Urheberrecht, dies gilt für Texte, Musik, Gegenstände etc. - auch ohne Nennung des Künstlers darf davon ausgegangen werden, dass der Berliner Laden diese „irgendwo“ bestellt hat.

Teilweise können Gebrauchsmuster bestehen, diese lassen sich über die Datenbanken des DPMA recherchieren. Gebrauchsmuster sind angemeldete Formen, Bilder, etc., z.B. auch Möbelstücke oder Teile von Möbelstücken.

Im Grunde gilt: Je offensichtlicher die Abweichung, umso geringer die Verletzungsgefahr; zu einer genauen Einschätzung bitte mit beiden Mustern (eigenes und fremdes) einen Fachmann aufsuchen.

Hallo bernie
Nachbauen: NEIN
Nachempfinden: eventuell.
Die Gegenstände können zum Beispiel durch Geschmacksmuster (Design) geschützt sein oder sogar durch Urheberrecht. Auch ist der sogenannte „sklavische Nachbau“ durch Wettbewerbsrecht verboten.
Gruß
Oriolis

Nochmal Frage Nachbau einer Lampe
Was ist z.B. mit einer Sparbüchse aus Glas in Pyramidenform?
Glas gibt es und die Pyramide ist ja als Form auch nicht geschützt oder ?
Buchstützen in Form von Tieren oder in Form eines Buches?
Wanduhren aus Glas?
Durchsichtiges PC Gehäuse?

Gruß Bernie

Hallo Bernie,

zunächst solltest du dich bei dem Ladenbesitzer genau erkundigen, ob diese Waren, z.B. Buchstützen, nicht doch irgendwie geschützt sind. Das kann z.B. durch eine Markenanmeldung der Fall sein. Falls du den Ladenbesitzer nicht fragen kannst, untersuche das Produkt daraufhin, ob nicht irgendwo ein kleines TM (=Trademark) draufsteht. Natürlich solltest du dem Ladenbesitzer gegenüber nicht erwähnen, daß du einen Nachbau planst.
Allgemein ist es so, daß es sicherlich etliche Buchstützen gibt, die geschützt sind, sowie natürlich auch die weiteren Artikel, die du nachzubauen planst. Es empfieht sich daher, erst einmal beim Deutschen Patent- und Markenamt Recherchen in den entsprechenden Warenklassen anzustellen. Allerdings sind nur kleine Recherchen kostenlos und auch nicht sehr aussagekräftig. Und du mußt dabei Marken, Gebrauchsmuster und Patente berücksichtigen.
Wenn du dann gar nicht mehr weiter weißt, solltest du doch einen Patentanwalt zu Rate ziehen. Das kostet zwar, aber es kostet dich vielmehr, wenn du wegen Schutzrechtsverletzungen vor Gericht gezerrt wirst und zudem deine eigene Produktion einstampfen kannst.
Viel Erfolg
Andrea

Hallo,

das kommt ganz darauf an, ob für das Design der einzelnen Gegenstände ein eingetragenes Schutzrecht besteht. Für das Design von Gegenständen gibt es die Möglichkeit ein sog. Geschmacksmuster eintragen zu lassen. Mehr Infos dazu gibt es auf der Seite des DPMA.
(Deutsches Patent- und Markenamt).
Gibt es ein eingetragenes Schutzrecht, kann der Schutzrechtinhaber bei genauer Kopie und Verkauf Sie verklagen.
Es muß dann gerichtlich entschieden werden, ob die Schutzansprüche des Geschmacksmusters der Kopie entsprechen. Wenn ja gibt es vermutlich Geldstrafen und nachträglich zu zahlende Lizenzgebühren.
Der Inhaber es Schutzrechtes kann natürlich Lizenzen vergeben, dann kann ein Interessent gegen Lizenzgebühr das Design nutzen.
Es ist die Frage, in wieweit der „Designklau“ auffällt - beim Verkauf auf Flohmärkten o.ä. wohl kaum, beim Verkauf in Geschäften evtl. schon.
Falls Sie in größerem Umfang Dinge herstellen und vertreiben wollen, deren Design abgeguckt ist, würde sich evtl. eine Recherche beim DPMA lohnen, ob für das Design ein Schutzrecht besteht.

Viele gRüße

Darf ich Gegenstände die ich in einem Geschäft in Berlin
gesehen habe nachbauen und verkaufen?
Genau gesagt sind die Einzelstücke die der ladenbesitzer bei
Firmen herstellen läßt wie z.B. Lampen, origenelle
Bücherstützen, Stehlampen, Sparbüchsen aus Holz,CD Regale,
Bücherregale und noch viele andere Dinge aus Holz und Glas
die sich leicht und kostengünstig nachbauen lassen.
Wie gesagt es stehen dort keine namhaften Künstler oder
Designer dahinter ( soweit mir bekannt ).
Ich würde diese Dinge gerne nachbauen und in Rheinland Pfalz
über Geschäfte, Flohmärkte, Handwerkermärkte usw anbieten.
Gibt es für z.b. Bücherstützen einen Ideenschutz oder darf ich
alle nachbauen die es im Handel gibt?
Ich würde sie dann auch unter meinem Namen verkaufen.

Vielen Dank für jede Antwort

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Aber um die Antwort kurz zu machen: Nein es ist nicht erlaubt!

Gruß,
Sax

Hallo bernie39

  1. Irgendjemand ist der geistige Schöpfer dieser Gegenstände und geistiges Eigentum sollte IMMER respektiert werden. Übrigens: Schon für die Bedienungsanleitung oder Verpackung könnten beim Nachmachen Urheberrechte verletzt werden oder es kann unlauterer Wettbewerb bestehen (Täuschung, usw.)!
  2. Wer – ohne nach rechts und links zu schauen – eine Straße überqueren will und dabei einen Unfall verursacht ist zu Schadenersatz verpflichtet. Wer also gewerblich Nachbauten fremder Produkte ohne Nachprüfung anbietet hat mit Unterlassungsansprüchen, Schadenersatz und Anwaltskosten zu rechnen. Einer Strategie „einfach machen und mal sehen was passiert“ kann somit schnell ins Auge gehen.
  3. Es gibt das Rechtsinstitut des nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das durch Zugänglichmachen des Musters innerhalb der EU (=Anbieten des Produktes in Berlin) entsteht und den Inhaber/Schöpfer für drei Jahre vor unbefugter (gewerblicher) Nachahmung schützt.
  4. Alle genannten Produkte könnten auch durch Markenrecht (dreidimensionale Marke) oder Patent, Gebrauchsmuster (für technische Merkmale) und/oder Geschmacksmuster (Produktdesign) geschützt sein. Dies gilt prinzipiell auch für die Herstellung (=Nachbau) und die Verwendung der Produkte.
  5. Die vorstehend genannten gewerblichen Schutzrechte gelten republikweit – also nicht nur im Bundesland Berlin sondern auch in Rheinland-Pfalz.
  6. Für die gewerbliche Benutzung des eventuell geschützten Produktes kommt es grundsätzlich nicht auf die Art des Anbietens an (Geschäft, Internet, Flohmarkt). Es kommt nur darauf an, ob eine gewinnorientierte, auf Dauer angelegte Benutzung vorliegt. Unwichtig ist, ob tatsächlich Gewinn erzielt wird und schon zwei Benutzungen können für dauerhafte Benutzung genügen! Schon der Besitz solcher Nachbauten zu gewerblichen Zwecken ist verboten und wird eventuell auch strafrechtlich von den Staatsanwaltschaften verfolgt.
  7. Ob ein nachzumachendes Produkt „un/geschützt“ ist, lässt sich mittels Marken(register), Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterdatenbanken (für Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt – www.dpma.de) nachprüfen.
  8. Diese Nachprüfung gilt nicht für Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder noch unveröffentlichte Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Marken.
    Mein RAT: niemals Übernahme fremder Leistungen ohne klare Abänderungen UND Recherche.
    MfG
    patmade

Hallo,

im Prinzip können alle genannten Gegenstände durch ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Geschmacksmuster geschützt sein - auch wenn sie nicht von einem keinen namhaften Künstler oder Designer stammen. Um ganz sicher zu gehen, dass es keine solchen Schutzrechte gibt, müsste man recherchieren (lassen), ob es solche Schutzrechte gibt. Das wäre allerdings recht aufwendig.

Deshalb könnte man auch in Betracht ziehen, auf gut Glück zu produzieren und die Produktion einzustellen, falls ein Schutzrechtsinhaber Ansprüche geltend machen sollte und für die Benutzung in der Vergangenheit zahlen - was bei geringer Benutzung aber kaum teurer wäre als eine vorherige Schutzrechts-Recherche.

mfG Enrico

Danke für die die vielen Antworten, aber viel schlauer bin ich jetzt nicht.
Nochmal ich möchte kein anderes Gedankengut stehlen oder etwas kopieren und vertreiben
Ich bin künstlerich sehr begabt und habe vor in mein Geschäft ( in Spä ) so an die 1000 verschiedenen Dinge des alltäglichen Lebens (Uhren, Spardosen,Bcüherstützen, Lampen usw usw in verschiedenen Design`s anzubieten und per eigener Handarbeit herzustellen.( Holz/ Glas / Edelstahl)
Selbstverständlich kupfere ich nicht nur ab, lasse mich bzw bin bereits durch viele Dinge inspiriert und ich kann nicht ausschließen das das ein oder andere Teil genauso aussieht wie etwas das ein andere bereits hergestellt hat. Geht das aber nicht jedem Künstler so?
Ich könnte ja soherum auch durch die Gegend laufen und testen was andere sich haben schützen lassen oder nicht und meinerseits diese verklagen.
Ich denke wenn ich jedes von mir geschaffene Teil schützen lassen muß bzw nachforschen muß kann ich es gleich sein lassen. Wie machen dies andere Designer?
ICH BIN RATLOS

Hallo Bernie39:

Im Prinzip kann man nachbauen und verkaufen, AUSSER:
der Gegenstand/die Gegenstände genießen Schutz in der BRD. Bei den in Frage stehenden Gegenständen dürfte das primär Designschutz sein, also Geschmacksmuster. Stecken in dem Gegenstand noch irgendwelche technischen Gimmicks, kann auch ein Patent/Gebrauchsmuster dahinter sein. Oft, aber nicht immer, stehen schon Hinweise auf dem Produkt („Pat. pend.“ oder „Design protected“ oder dergl). Herauszufinden, ob jetzt so ein Teil Schutz genießt oder nicht und ob der Schutz überhaupt Wirkung in der BRD entfaltet, bedarf idR einer Recherche, die wiederum am besten ein Fachmann, sprich Patentanwalt durchführen sollte. Such Dir einen in Deiner Nähe und laß Dich kurz beraten, das kostet nicht die Welt und Du bist auf der sicheren Seite. Hersteller/Designer können extrem sauer reagieren, wenn jemand ihre geschützten Artikel nachbaut und gewerbsmäßig vertreibt. Das fällt dann unter Plagiat, Produktpiraterie, Schutzrechtsverletzung etc. und kann schmerzhaft teuer werden. Ein nicht vorhandener Hersteller- oder Designername oder Hinweis auf bestehenden Schutz heißt nicht automatisch, dass kein Schutz besteht! Umgekehrt prangt oft ein Hinweis auf einen Schutz drauf, der in der BRD gar nicht besteht, weil das Design z.B. nur in China oder sonstwo geschützt ist. Aber das sind Finessen, die ein Anwalt rausfinden kann.

Gruß
~B

Klare Frage, klare Antwort: Nein.

Hallo Bernie,
Einen „Freibrief“ kann ich Dir nicht geben. Dazu ist das Geschmacksmusterrecht viel zu tückisch.

Es gibt zwei Möglichkeiten:
1.) Augen zu, vorne durch und abwarten, ob sich jemand meldet.
2.) Umfangreiche Recherchen in Datenbanken für Deutschland, Europa und international. Das ist teuer, zeitaufwendig und man weiß hinterher immer noch nicht, ob gefundene Geschmacksmuster überhaupt rechtsbeständig sind.

Wenn das Design von Dir entworfen ist und sich an bekannt Formen nur anlehnt, ist das Risiko sehr gering. Nur 1:1 abkupfern solltest Du nicht.
Gruß
Oriolis