Nachberechnung bei freiwilliger KV

Hallo Ihr,
brauche mal fachliche Hilfe. Habe von meiner gesetzlichen KV, bei der ich feiwillig versichert bin einen Nachzahlungsbescheid bekommen, nachdem ich denen meinen EST-Bescheid geschickt habe. Daß ich nachzahlen muß, ok, kann ich eigentlich mit leben. Es gibt aber einen Punkt, den ich nicht nachvollziehen kann. Also hier mal ein Beispiel, damit man einfacher versteht worum es mir geht: Ich zahle meine Steuern monatlich bzw. vierteljährlich ans Finanzamt. Dann mache ich die ERklärung und es wird errechnet ob ich in diesem Jahr zuviel oder zuwenig gezahlt habe. Klaro. Aber bei der Krankenkasse sieht es da wohl anders aus, wenn ichs denn richtig verstanden habe. Wenn ich beispielsweise im Jahr 2002 meinen ESTbescheid abliefere der besagt, ich hatte im Jahre 2001 Euro 5000.- Umsatz p. M., zahle ich das zuwenigberechnete nach. Gut und schön. Daraufhin zahle ich dann hohe Monatsbeiträge in 2002. Auch ok. Wenn ich dann aber mit dem nächsten Bescheid nachweise, daß der Umsatz in 2002 erheblich zurückgegangen ist bekomme ich das zuvielgezahlte aber nicht erstattet. Wie kann das sein? Habe ich das richtig verstanden? Wäre schön wenn nicht, denn irgendwie empfinde ich das nicht wirklich als gerecht.

Grüße
Gaby

Hallo Gaby,

das ist so! Es ist ungerecht - aber Fakt!

Was haben Sozialversicherungen mit Gerechtigkeit zu tun??? Das ist ein Umlageverfahren mit problemen auf der einnahmeseite, die stark zunehmen.

Darum sollte sich ein Selbstständiger in einer PKV versichern!

Die GKV ist für den Selbstständigen nicht das richtige System - deshalb darf er auch nicht beitreteten - nur sich weiterversichern.

Noch toller wird es bei der Wahl einer Klasse mit Krankengeld - da muss man schon beweisen, dass das Einkommen bei AU um mehr als 50% sinkt! Das klappt häufig nicht - und trotz Beitragszahlung gibt es Krankengeld!

Aber das kann bei der falschen PKV auch passieren!

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Thorulf,
danke für die nicht allzu schöne Antwort. Habe ich vorher leider nicht gewusst und wäre meinem Rechtsempfinden nach auch nicht zulässig. Und dann wundern sich immer alle, das in Deutschland Steuern hinterzogen werden, Versicherungen betrogen, etc. … Vo irgendwoher muß es ja kommen. Gibt es da auch irgendwelche Rechtsprechungen in diesem Bereich?

Viele Grüße
Gaby

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ele,
als Krankenkassenmitarbeiter hier eine Aussage dazu.
Ich gehe davon aus dass Du als Selbständiger versichert bist.
Grundsätzlich wird es (ich kann da allerdings nur von meiner
Kasse sprechen) so gehandhabt.
Grundlage für die Beitragsbemessung bildet der letzte vorliegende
Einkommenssteuerbescheid, z.B. der von 2002 für das Jahr 2003 oder
2004. Immer wenn ein neuer Bescheid vorliegt wird auch die Einstufung
bei der Krankenkasse angepasst.
Richtig ist, dass keine Rückzahlung erfolgt, wenn sich herausstellt,
dass in der Vergangenheit ein niedrigeres Einkommen bezogen wurde -
aber genau dieses niedrigere Einkommen wird dann aber für die Zukunft
zugrunde gelegt, so dass es sich im Endeffekt wieder ausgleicht.
Eine rückwirkende Umstufung erfolgt immer nur dann, wenn der
Einkommenssteurbescheid verspätet bei der Kasse vorgeeelegt wird,
z.B. der Bescheid wird am 15.03. vom Finanzamt zustellt, der Kasse
aber erst am 15.10. vorgelegt, dann erfolgt bei höherem Einkommen
eine Umstellung zum 01.04., also rückwirkend.
Es ist aber auch möglich, sollten die Geschäfte plötzlich sehr schlecht laufen bei der Kasse sofort eine Herabsetzung der Beiträge
zu beantragen - dann wird dies unter Vorbehalt (also bis Vorlage des
entsprechenden schriftlichen Nachweises - Einkommensteuerbescheid)
auch getan. Hier erfolgt generell dann eine rückwirkende Nachforderung, sollten sich die Einkommensverehältnisse doch nicht so
entwickelt haben wir angegeben.
Was das Krankengeld angeht, liegt mein MItatreiter Thorulf leider
daneben. Der Versicherte muss nicht nachweisen dass mindestens
50% Einkommensverlust wegen der Erkrankung eintritt, eine pauschale
Erklärung dass Einkommensverluist Eintritt genügt - warum überhaupt
eine solche Erklärung ?
Krankengeld stellt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine
Lohnersatzfunktion da, also Ersatz für entgangenen Arbeitslohn -
analog gilt das auch für selbständige Tätigkeit.
Noch etwas - während des Krankengeldbezuges bist du in der gesetzlichen Versicherung (was das Arbeitseinkommen betrifft)
beitragsfrei - das gibt es meines Wissens nach in der PKV nicht.

Gruss

Günter Czauderna