Nachberechnung Einkommenssteuer , Riestervertrag

Guten Tag,
ist es möglich für einen Einkommenssteuerbescheid für 2006 aus 10/2007, in dem der Hinweis steht, dass
die Altersvorsorgebeiträge für einen Riestervertrag
aufgrund der fehlenden Sozialversicherungsnummer
nicht berücksichtigt werden konnten, jetzt noch
die Nummer nachzuliefern und eine Nachberechnung
zu beantragen ??
Vielen Dank !!!

wenn ein solcher steuerbescheid noch änderbar ist, dann wohl ja

Hallo,

das müsste unter der Widerrufsfrist von (glaub ich) 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides gelten. D.h. dass es jetzt vermutlich zu spät ist. Nur wenn in einem Punkt „unter Vorbehalt“ o.ä. (wie z.B. Pendlerpauschale steht, ist nachträgliche Einreichung möglich.
Am Besten FA fragen.
Gruß
Beate

wie lange hält sich wohl noch der Begriff „Widerruf“ - es heisst EINSPRUCH!
Wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, dann geht das, aber da es wohl um 2007 geht, ist es zu spät!
1 Monat EINSPERUCHSFRIST!

E.

Ein Quantum Trost
Hallo,

auch wenn der Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist, hilft vielleicht folgendes Wissen: Die Angabe der Alters-Vorsorgebeträge dient nur dazu eine Günstigerrechnung zwischen Abzug der Beiträge und der Riester-Zulage zu machen. Nur wenn die Vorsorgebeiträge günstiger sind, ergibt sich eine Steuererstattung, sonst bleibt es bei der Zulage. Bei den meisten Normalverdienern kommt meist keine zustäzliche Zahlung heraus.

Wichtig ist, dass zumindest die Riester-Zulage über die Versicherung beantragt wurde.

Gruß Woko

Hallo,

ein Strohhalm vielleicht noch.

Wurde die SV-Nummer neu beantragt und liegt erst jetzt frisch vor?
Dann kann diese Mitteilung des Rentenversicherungsträgers ein Grundlagenbescheid sein und es wäre eine Änderung nach § 175 AO möglich.

Gruß
Lawrence

Widerruf, Widerspruch, Einspruch…
Moinsen,
nun…

Widerrufen kann ich nur selbstgesagtes, aber ich kann dem widersprechen was andere sagen.

Wenn, würde man also generell vom Widerspruch sprechen. Und den gibt es wirklich. Aber nicht hier.

Beim Finanzamt gilt aber tatsächlich immer nur der Einspruch. Und den kann man einlegen. Als Frist gilt:
Einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides! Wir haben Mai…

Schöne Grüße
e
(die kleine e)

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Servus,

Beim Finanzamt gilt aber tatsächlich immer nur der Einspruch.

es giltet aber auch der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“.

Ein Einspruch, der falsch als „Widerspruch“ tituliert ist, aber im übrigen klar erkennen lässt, was er bezweckt, wird durch die falsche Überschrift nicht unwirksam.

Es ist selbstverständlich trotzdem nützlich, die Begriffe nicht zu vermengen, schon allein deswegen, weil man in der AO keine brauchbaren Informationen finden kann, wenn man nach „Widerspruch“ sucht.

Schöne Grüße

MM

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Und dann kam MM
Hier ein Extrasternchen für dich!
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