Hallo,
angenommen, in einem EFH (2 Jahre alt) käme es zu einem Schwelbrand. Der Vers-AD des Gebäudeversicherers nimmt den Schaden vor Ort auf und muss die Regulierung aber verweigern, da es (glücklicherweise) nicht zu einem Brand im Sinne der VGB gekommen war. Aufgrund der Inaugenscheinnahme wäre jedoch zu vermuten, dass eine fehlerhafte EL-Installation brandursächlich war.
(Halogen-Einbaustrahler hatten direkten Kontakt zur Unterspannbahn der Zwischendecke, die geschmolzen wäre und den ebenfalls anliegenden Trafo angeschmolzen hätte. Der werksseitig vorhandene Abstandhalter des Strahlers wäre stark gestaucht worden, um einen Einbau überhaupt zu ermöglichen.)
Der EL-Installateur verweigert eine Vor-Ort Besichtigung. Gebäudeversicherer meldet im Namen des Hauseigentümers den Schaden der BHV des Elektrikers, nebst aussagekräftigen Fotos. Diese steigt in die Regulierung allerdings nicht ein, da „kein Verschulden des VN“ nachgewiesen sei.
Hauseigentümer zieht einen (vereidigten) Sachverständigen hinzu, der die Brandursächlichkeit der fehlerhaften Installation feststellt.
Brandschaden = BHV, klar.
Instandsetzung der betroffenen Kabel und Leuchten = Erfüllungsschaden, auch klar.
Bei einer daraufhin durchgeführten stichprobenartigen Prüfung der Elektrik an diversen anderen Stellen stellt der SV ebenfalls tlw. sehr gravierende Mängel fest, die ggf. ebenfalls einen Brand auslösen könnten.
(z.B. Kabeldurchführung entlang des Abgasrohrs der Heizung im Mauerdurchbruch)
Nun die Frage:
Müsste der Hauseigentümer der Nachbesserung der gesamten EL-Installation durch den ursprünglichen Installateur zustimmen, oder könnte er, da er das Vertrauen in den Betrieb zur Gänze verloren hat, einen anderen Handwerker mit den Massnahmen beauftragen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der EL-Installateur im Vorfeld sich schon (zweimal) geweigert hat, die Situation wenigstens mal anzusehen.
Danke und Gruß
Keki
