Guten Tag,
nehmen wir an, dass an einem neu montierten Dachfenster durch den montierenden Handwerksbetrieb Kratzer entstanden sind und nun durch den Fensterhersteller nachgebessert werden soll (farblicher Angleich etc.).
In wie weit muß man(noch unbezahlte Rechnung)eine Nachbesserung akzeptieren und nach welchen Kriterien würde ein Komplettaustausch zustande kommen?
Müßte man sichtbare Nachbesserungen akzeptieren?
MFG,
Thorsten
Bei Bauleistungen handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Werkvertrag. Hier ist eine Wandlung des Kaufvertrags kaum möglich, da individuell angepaßte Leistungen erbracht werden. Die vereinbarte Leistung soll aber möglichst vollständig und fehlerfrei erbracht werden. Zur Beseitigung von Mängeln sind Nachbesserungen die Regel. Kleine Mängel geben kein Recht zur Zahlungsverweigerung. Im Gegenteil, der Handwerker darf Abschlagsrechnungen stellen. Man darf aber bei kleinen weiterhin bestehenden Mängeln einen „angemessenen“ Abzug vornehmen.