Familie A kauft sich einen Wohnwagen. Innerhalb der Gewährleistung geht die Kurbelvorrichtung für das Bett kaputt (das Bett kann hoch und runter gedreht werden). Familie A bringt den Wohnwagen zu einem Vertragshändler und lässt dies reparieren. Im nächsten Urlaub der Familie A geht wieder diese Kurbelvorrichtung kaputt. Sie bringen denn Wohnwagen wieder innerhalb der Gewährleistung zum Vertragshändler und lassen es wieder reparieren. Schließlich beim nächsten Urlaub geht diese Vorrichtung wieder kaputt aber der Gewährleistungszeitraum ist vorbei.
Muss Familie A die Reparatur nun selbst zahlen oder gibt es eine Art Gewährleistung auf Reparaturen?
mit dem Ende der Gewährleistung des Wohnwagens endet auch die Gewährleistung für alle Reparaturen die in diesem Zeitraum kostenlos durchgeführt wurden.
Wenn Familie A dies jetzt auf eigene Kosten repariert gibt es wieder eine Gewährleistung für 2 Jahre auf die Reparatur. Allerdings sollte in diesem Fall geprüft werden ob der Hersteller Kulanz gibt.
zunächst gilt es hier Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und auch in diesem Fall hört sich das alles mehr nach Garantie als nach Gewährleistung an.
Es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Durch eine so genannte Nacherfüllung, in diesem Fall eine Reparatur, wird grundsätzlich die Gewährleistung gehemmt, verlängert sich also um die Zeit der Reparatur. Ist der Verkäufer nicht in der Lage trotz mehrmaligem Versuch ein und denselben Mangel zu beheben, kann er sich nicht auf den Ablauf der Gewährleistung berufen. Entscheidend ist, dass der Käufer innerhalb der Gewährleistung rügt und den Nachweis der Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen kann.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist. Aber auch hier gilt obiges: Wird eine Garantiereparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt, erlischt den Anspruch nicht sobald die Garantiedauer überschritten ist. Allerdings ist hier tatsächlich Voraussetzung, dass der Mangel nie richtig behoben wurde. Ist die Qualität hingegen einfach so schlecht, dass das Teil immer wieder defekt ist, ist nach Ablauf der Garantiezeit nichts mehr zu holen.
Gruß
S.J.
Familie A kauft sich einen Wohnwagen. Innerhalb der
Gewährleistung geht die Kurbelvorrichtung für das Bett kaputt
(das Bett kann hoch und runter gedreht werden). Familie A
bringt den Wohnwagen zu einem Vertragshändler und lässt dies
reparieren. Im nächsten Urlaub der Familie A geht wieder diese
Kurbelvorrichtung kaputt. Sie bringen denn Wohnwagen wieder
innerhalb der Gewährleistung zum Vertragshändler und lassen es
wieder reparieren. Schließlich beim nächsten Urlaub geht diese
Vorrichtung wieder kaputt aber der Gewährleistungszeitraum ist
vorbei.
Muss Familie A die Reparatur nun selbst zahlen oder gibt es
eine Art Gewährleistung auf Reparaturen?
hallo,
ab dem zeitpunkt der reparatur, beginnt die gewährleistung von neuem. ich gehe daher mal davon aus, dass familie a sehr wohl noch einen gewährleistungsanspruch hat.
gruß
candy **66