Nachbesserung nach KFZ-Kauf? Gewährleistung

Sehr geehrte Damen und Herren,

nehmen wir an, Person X vor etwa 2 Monaten einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Nach 2 Wochen hat diese festgestellt, dass das CD-Radio keine CDs annimmt (CD Error…). Getestet wurde mit einer Original-CD. Nun stellt sich der Händler quer, und meint, es könnte ja sein, dass irgendwelche gebrannten CDs verwendet wurden und dadurch der Schaden entstanden ist.
Nun bin ich aber der Meinung, dass NICHT Person X beweisen muss, dass Original-CDs verwendet wurden bzw. das Radio schon bei Übergabe defekt war (leider wurde das zu diesem Zeitpunkt nicht getestet), sondern es besteht doch bis 6 Monate nach dem Kauf die Beweislastumkehr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Oder sehe ich das falsch? Ein CD-Radio ist ja auch nicht wirklich ein Verschleißteil (womit der Händler zusätzlich argumentierte).
Nun wäre die Frage, wie man dem Händler klar machen kann, dass Person X doch gerne eine kostenlose Nachbesserung bzw. einen Tausch des Radios verlangt?
Der Händler meinte noch, er könne uns ja ein gebrauchtes, jedoch minderwertiges Radio einbauen. Darauf muss man doch nicht eingehen, oder?

Danke im Voraus und viele Grüße,
Marco

Hallo,

bitte nicht Defekt mit Mangel verwechseln.

Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwas Fehlbedienung, Verschleiss etc. zurückzuführen ist. Kann er das, greift die Beweislastumkehr und es wird angenommen, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Alles andere wäre auch unlogisch, denn sonst könnte der Käufer das Auto gegen einen Baum setzen und sich auf die Beweislastumkehrt berufen.

Der BGH hat das vor geraumer Zeit schon klargestellt. http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr329_03.htm

Leitsatz:

Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Noch Fragen? Dann immer her damit.

Gruß

S.J.

nehmen wir an, Person X vor etwa 2 Monaten einen
Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft. Nach 2 Wochen hat
diese festgestellt, dass das CD-Radio keine CDs annimmt (CD
Error…). Getestet wurde mit einer Original-CD. Nun stellt
sich der Händler quer, und meint, es könnte ja sein, dass
irgendwelche gebrannten CDs verwendet wurden und dadurch der
Schaden entstanden ist.
Nun bin ich aber der Meinung, dass NICHT Person X beweisen
muss, dass Original-CDs verwendet wurden bzw. das Radio schon
bei Übergabe defekt war (leider wurde das zu diesem Zeitpunkt
nicht getestet), sondern es besteht doch bis 6 Monate nach dem
Kauf die Beweislastumkehr im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleistung. Oder sehe ich das falsch? Ein CD-Radio ist ja
auch nicht wirklich ein Verschleißteil (womit der Händler
zusätzlich argumentierte).
Nun wäre die Frage, wie man dem Händler klar machen kann, dass
Person X doch gerne eine kostenlose Nachbesserung bzw. einen
Tausch des Radios verlangt?
Der Händler meinte noch, er könne uns ja ein gebrauchtes,
jedoch minderwertiges Radio einbauen. Darauf muss man doch
nicht eingehen, oder?

Hallo,

es kommt darauf an um was für ein Radio es sich handelt. CD Player haben etwa seit 2000 einen so sensiblen Kopierschutz, dass selbst normale, im Laden gekaufte CD nicht angenommen werden. Dabei handelt es sich um ein Softwareproblem welches auf viele zutrifft. Deshalb gibt es Gerichtsentscheidungen, dass dafür der Autohändler nicht haftet.Dann braucht er Dir aber auch kein anderes Radio einbauen.Sollte der Mangel jedoch daran liegen, dass das Radio einen Defekt aufweist, musst Du Dich mit einem minderwertigen Radio nicht zufrieden geben. Dabei heißt minderwertig aber nicht, dass das neue Radio weniger kosten kann als das alte. Das ist dem Händler überlassen. Nur die Funktionseigenschaften müssen die Gleichen sein.

Gruss
Wolfgang