Gewährleistungsausschluß hebt § 433 nicht auf
Naja, fertige Antworten habe ich von Steve auch nicht
eingefordert. Aber diese sture Nachhakerei nach rechtlich (und
damit auch für Deine Frage nach der Sicherheitsleistung)
irrelevanten Mikrosachverhalten ist doch absurd! Ich mache
Steve dafür keinen persönlichen Vorwurf, wollte ihn aber auf
seine skurrile Erbsenzählerei aufmerksam machen, die er beim
nächsten Mal lesen sicher selber als verfehlt ansehen wird.
Jawoll Herr Oberlehrer.
Ganz einfach: Man kann sein Recht nur in Anspruch nehmen und
durchsetzen, wenn man es kennt. Es gibt nichts schlimmeres als
unbegründete Forderungen zu stellen. Mit absurden Forderungen
kommen und dann noch laut „ich kenne meine Rechte“ zu schreien
kann bestenfalls den Verkäufer einschüchtern. An der
Rechtslage ändert das aber nichts. Wenn kein Anspruch besteht
ist eben nichts zu holen.
Was soll der Kampf gegen Windmühlen? Ich habe Dir Deine Absicht, die Positionen der Parteien rechtlich zu konkretisieren, nie vorgeworfen. Wozu also diese wortreiche Tirade? Was Du in diesem Absatz so schön krakeelst, könnte inhaltlich von mir sein. Allein in diesem Thread ist dieses Versatzstück völlig unangebracht.
Abgesehen davon behauptet er unwahres: „Die
Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu
übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen
Gewährleistung.“ Tatsächlich nämlich ergibt sich die
genannte Verpflichtung aus dem BGB. Er hat hier den verdeckten
Mangel (der erst im Laufe der Nutzung zu Verschlechterung oder
Untergang der Ware führt) mit der Sachmangelfreiheit
verwechselt (§ 433 BGB: „Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“).
Also du quirlst hier Sachen durcheinander und unterstellst mir
Unwahrheiten zu verbreiten …
Verdeckter Mangel? Wo steht das im Ursprungsposting? Zudem ist
es bei einem Mangel zunächst egal, ob dieser offen oder
verdeckt ist. Interessant wird es nur, wenn ein Mangel
arglistig verschwiegen wurde. Das kann ich hier nicht
erkennen.
Egal ist das nicht. In der Praxis (auch in der Rechtspraxis) ist ein verdeckter (also Käufer und VK zunächst unbekannter Mangel) ein Fall für eine etwaige Gewährleistung. Ein bekannter, also offener Mangel muß angegeben sein. Es genügt also nicht, ein defektes Auto ohne Gewährleistung anzubieten, denn dann wäre der Defekt (vulgo Mangel) in der Tat arglistig verschwiegen. Daher ist die Rückfrage nach Funktionsfähigkeit explizit zugesichert" irrelevant und, ja: unsinnig.
Daher ist die Rückfrage „Funktionsfähigkeit explizit
zugesichert“ auch rechtlich gesehen unsinnig.
???
S. o.
Konkret: Mach’s wie bereits geschrieben, biete dem VK die
Rücksendung per Nachnahme-Einschreiben an (Portokosten in den
NN-Betrag einrechnen). Sollte er dies ablehnen, laß Dir den
Grund nennen. Wenn dieser Grund nicht stichhaltig ist (und mir
fällt kein solcher ein), kündige an, den Artikel dennoch in
der genannten Art zurückzusenden, tu das und falls die Sendung
unangenommen zu Dir zurückkommt kannst Du einen Mahnbescheid
oder eine Klage anstrengen.
Da kannst du ja sicher auch die Rechtsgrundlage nennen, auf
der die Klage begründet wäre. §433 kannst Du dir in die Haare
schmieren, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.
Wie schon gesagt: Gewährleistungsausschluß beinhaltet keine Befreiung von § 433. Bei Übergabe der Ware muß diese sachmangelfrei (siehe § 434) sein, auch bei ausgeschlossener Gewährleistung, also immer.
Problematisch wird es nur dann, wenn der VK behauptet, einen
fehlerfreien Artikel versandt zu haben…
Na endlich hast du es begriffen.
Nein, ich habe es nicht begriffen. Denn dieser Fall steht hier überhaupt nicht zur Diskussion. Nach Deiner Darstellung hätte der Käufer durch den Gewährleistungsausschluß auch dann keine Ansprüche, wenn er den Sachmangel der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beweisen könnte, was eben nicht stimmt.
Zuguterletzt möchte ich Dich um einen gemäßigteren Tonfall bitten. Wenn man anderer Meinung ist, sind eifernde Empörung und Pöbeleien wenig geeignet, Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft zu verbessern. Das sagt Dir Dein Oberlehrer :o)
-R o b.