Nachbesserung

Noch alles klar?

(Steve, ich mach hier mal für Dich weiter)

Bla bla…

Sag mal ist bei dir noch alles richtig? Legst mir hier idiotische Sachen in den Mund und regst dich dann darüber auf?

Man merkt eindeutig, dass wir uns nicht im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ befinden, wo diese Fragen eigentlich hingehören. Da treiben sich zwar auch Leute mit Halbwissen herum, das BGB ist da aber bekannt.

Erklär mir doch mal, wozu man die Gewährleistung ausschließt bevor du hier gefährliches Halbwissen verbreitest?

Da bin mal gespannt. Und dann lachen wir wirklich mal gemeinsam.

Gruß

S.J.

Hanno: Steve, mit dieser realitätsfernen
Rechtsauffassung würdest Du selbst vor einem US-Gericht
ausgelacht… Naja, dort vielleicht doch nicht. Aber falsch
ist sie allemal: Natürlich hat man (und damit auch hg) einen
Anspruch auf einen Artikel, der den beschriebenen oder
allgemein üblichen Eigenschaften entspricht. Was ist bloß los
mit Dir? Wenig geschlafen? Nutze das Wochenende, entspanne
Dich, hol mal tief Luft, und dann lies Deine Ergüsse hier
nochmal, und dann lachen wir alle gemeinsam :o)

Gewährleistungsausschluß hebt § 433 nicht auf

Naja, fertige Antworten habe ich von Steve auch nicht
eingefordert. Aber diese sture Nachhakerei nach rechtlich (und
damit auch für Deine Frage nach der Sicherheitsleistung)
irrelevanten Mikrosachverhalten ist doch absurd! Ich mache
Steve dafür keinen persönlichen Vorwurf, wollte ihn aber auf
seine skurrile Erbsenzählerei aufmerksam machen, die er beim
nächsten Mal lesen sicher selber als verfehlt ansehen wird.

Jawoll Herr Oberlehrer.

Ganz einfach: Man kann sein Recht nur in Anspruch nehmen und
durchsetzen, wenn man es kennt. Es gibt nichts schlimmeres als
unbegründete Forderungen zu stellen. Mit absurden Forderungen
kommen und dann noch laut „ich kenne meine Rechte“ zu schreien
kann bestenfalls den Verkäufer einschüchtern. An der
Rechtslage ändert das aber nichts. Wenn kein Anspruch besteht
ist eben nichts zu holen.

Was soll der Kampf gegen Windmühlen? Ich habe Dir Deine Absicht, die Positionen der Parteien rechtlich zu konkretisieren, nie vorgeworfen. Wozu also diese wortreiche Tirade? Was Du in diesem Absatz so schön krakeelst, könnte inhaltlich von mir sein. Allein in diesem Thread ist dieses Versatzstück völlig unangebracht.

Abgesehen davon behauptet er unwahres: „Die
Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu
übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen
Gewährleistung.“
Tatsächlich nämlich ergibt sich die
genannte Verpflichtung aus dem BGB. Er hat hier den verdeckten
Mangel (der erst im Laufe der Nutzung zu Verschlechterung oder
Untergang der Ware führt) mit der Sachmangelfreiheit
verwechselt (§ 433 BGB: „Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“).

Also du quirlst hier Sachen durcheinander und unterstellst mir
Unwahrheiten zu verbreiten …

Verdeckter Mangel? Wo steht das im Ursprungsposting? Zudem ist
es bei einem Mangel zunächst egal, ob dieser offen oder
verdeckt ist. Interessant wird es nur, wenn ein Mangel
arglistig verschwiegen wurde. Das kann ich hier nicht
erkennen.

Egal ist das nicht. In der Praxis (auch in der Rechtspraxis) ist ein verdeckter (also Käufer und VK zunächst unbekannter Mangel) ein Fall für eine etwaige Gewährleistung. Ein bekannter, also offener Mangel muß angegeben sein. Es genügt also nicht, ein defektes Auto ohne Gewährleistung anzubieten, denn dann wäre der Defekt (vulgo Mangel) in der Tat arglistig verschwiegen. Daher ist die Rückfrage nach Funktionsfähigkeit explizit zugesichert" irrelevant und, ja: unsinnig.

Daher ist die Rückfrage „Funktionsfähigkeit explizit
zugesichert“ auch rechtlich gesehen unsinnig.

???

S. o.

Konkret: Mach’s wie bereits geschrieben, biete dem VK die
Rücksendung per Nachnahme-Einschreiben an (Portokosten in den
NN-Betrag einrechnen). Sollte er dies ablehnen, laß Dir den
Grund nennen. Wenn dieser Grund nicht stichhaltig ist (und mir
fällt kein solcher ein), kündige an, den Artikel dennoch in
der genannten Art zurückzusenden, tu das und falls die Sendung
unangenommen zu Dir zurückkommt kannst Du einen Mahnbescheid
oder eine Klage anstrengen.

Da kannst du ja sicher auch die Rechtsgrundlage nennen, auf
der die Klage begründet wäre. §433 kannst Du dir in die Haare
schmieren, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Wie schon gesagt: Gewährleistungsausschluß beinhaltet keine Befreiung von § 433. Bei Übergabe der Ware muß diese sachmangelfrei (siehe § 434) sein, auch bei ausgeschlossener Gewährleistung, also immer.

Problematisch wird es nur dann, wenn der VK behauptet, einen
fehlerfreien Artikel versandt zu haben…

Na endlich hast du es begriffen.

Nein, ich habe es nicht begriffen. Denn dieser Fall steht hier überhaupt nicht zur Diskussion. Nach Deiner Darstellung hätte der Käufer durch den Gewährleistungsausschluß auch dann keine Ansprüche, wenn er den Sachmangel der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs beweisen könnte, was eben nicht stimmt.

Zuguterletzt möchte ich Dich um einen gemäßigteren Tonfall bitten. Wenn man anderer Meinung ist, sind eifernde Empörung und Pöbeleien wenig geeignet, Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft zu verbessern. Das sagt Dir Dein Oberlehrer :o)

-R o b.

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Nachbesserung der Formulierung

kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein
gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

nein. Kannst Du auch nicht wenn du ein Teil beim Kaufhof zur
Reparatur abgibst. Auf welcher Grundlagen denn auch?

Da irrst Du Dich. Woher hast Du diese Kenntnis?

Ups, kannst Du mir die Rechtsgrundlage nennen, aufgrund derer
ich eine Sicherheitsleistung verlangen darf? Ich konnte da
nichts finden.

Salu Steve,

sorry, da war ich zu oberflächlich im Ausdruck. Ich meinte natürlich nicht, daß man eine tatsächliche „Sicherheitsleistung“ einfordern kann. Allerdings hat die Mängelrüge vorort den Vorteil, daß der Käufer im Falle einer nicht sofortigen Behebung (z. B. neuer Artikel) die erbrachte Leistung (Kaufpreis) zurückverlangen kann; das ist keine Wandelung, da der Kaufvertrag weiterbesteht, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt (neuer o. reparierter Arikel) abgeschlossen wird. Der damit angewandte Grundsatz der Leistung „Zug um Zug“ kollidiert so auch nicht mit dem Recht des VK auf Nachbesserung, wenn die Ware zu dessen Durchführung wieder in den Besitz des VK übergeht.

Beim Versandhandel werden die Versandwege und -zeiten der Nachbesserung zugerechnet, entsprechen also der Wartezeit des reklamierenden Käufers beim kaufhof, weshalb die Fälle insofern schlecht zu vergleichen sind.

Du kannst zwar keine Sicherheitsleistung, wohl aber Dein Geld zurückverlangen: Die kaufhof-Reklamation erfüllt somit den Wunsch nach reduziertem Käuferrisiko (daher meine ungenaue Formulierung).

Grüßken
-R o b.

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Nur defekte Artikel dürfen defekt sein

Wenn der Verkäufer einen Artikel anbietet, kann der Käufer
immer einen funktionsfähigen Artikel
erwarten und verlangen, auch ohne daß dies „explizit
zugesichert“ worden ist.

Definiere „Funktion“. Diesen Ausdruck gibt es im Recht nicht.

„funktionsfähig“ (hier: „sachmangelfrei“)
Ich bin nicht verpflichtet, Amtsdeutsch zu sprechen. Rabulistische „Einwände“ dieser Art sind wahrlich keine Zier.

Es ist zu liefern, was vertraglich vereinbart wurde. Wurde die
Gewährleistung ausgeschlossen und steht dies nicht im
Widerspruch mit der Besxchreibung, in der etwas ggf.
zugesichert wurde, besteht kein Anspruch auf mangelfreie Ware.

Doch, dieser Anspruch besteht, da (wie schon an anderer Stelle erwähnt) ein Gewährleistungsausschluß nicht von § 433 I 2 BGB entbindet.

Was sollen all diese haltlosen Einwände? Ich finde, Du
verunsicherst den armen Menschen völlig unnötig. Und wenn Du
insinuierst, daß nur solche Ware zu funktionieren hat, die
zuvor als „FUNKTIONIERT“ gekennzeichnet wurde, ist das
schlicht unwahr!

Das sind keine haltlosen Einwände. Das entspricht der
Rechstlage. Auch wenn einige das „aus dem Bauch“ anders sehen.

Vielleicht hast Du einfach zu sehr das Schuldrecht vor 2002 verinnerlicht.

Grüßeken
-R o b.

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Ach herrje, armer Griesgram

(Steve, ich mach hier mal für Dich weiter)

Bla bla…

Sag mal ist bei dir noch alles richtig? Legst mir hier
idiotische Sachen in den Mund und regst dich dann darüber auf?

Nicht über die Dir in den Mund gelegten Sachen habe ich mich aufgeregt, sondern über die von Dir zuvor tatsächlich geschriebenen Sachen. Und überhaupt habe ich mich nicht „aufgeregt“, sondern ich habe Dich karikiert — etwas süffisant, aber mit der versöhnlichen Schlußbemerkung eindeutig wohlmeinend. Schade, dass Du zu Selbstironie so wenig imstande bist.

Dass Du aus witzelndem Spott gleich ein „aufregen“ machst („Noch alles klar?“), kennzeichnet Dich als Choleriker, wie auch das hier:

Es gibt nichts schlimmeres als unbegründete Forderungen zu stellen.
Mit absurden Forderungen kommen und dann noch laut „ich kenne meine
Rechte“ zu schreien kann bestenfalls den Verkäufer einschüchtern.

Selbst wenn die anderen Darstellungen tatsächlich falsch gewesen sind, waren es dennoch sachliche Beiträge, die durch ihre Argumentation und nicht durch ihre Lautstärke zu überzeugen suchten. Wenn Du also darin schon Stammtischgegröle siehst, musstest Du bei meiner kleinen Spitze natürlich völlig ausrasten, klar…

Also beruhig Dich halt mal wieder und sei nicht so übertrieben dünnhäutig.

Man merkt eindeutig, dass wir uns nicht im Brett „Allgemeine
Rechtsfragen“ befinden, wo diese Fragen eigentlich hingehören.
Da treiben sich zwar auch Leute mit Halbwissen herum, das BGB
ist da aber bekannt.

Erklär mir doch mal, wozu man die Gewährleistung ausschließt
bevor du hier gefährliches Halbwissen verbreitest?

Naja,wie schon a. a. O. genannt: §433 hat mit dem Gewährleistungsausschluss nichts zu tun. Wenn Du Dich schon so vom Halbwissen distanzierst, dann solltest Du Dich endlich mal zu diesem mehrfach angesprochenen Punkt äußern und ihn in deinem Sinne richtigstellen. Das wäre mal konstruktiver als die ewige Fingerzeigerei auf anderer Leute Umgangsformen.

Da bin mal gespannt. Und dann lachen wir wirklich mal
gemeinsam.

Wär doch mal was, hmmm :wink:

Hanno

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der vk überweist mir die portokosten,ich schicke ihm das teil versichert zu und er setzt es instand.
habe ihm noch mitgeteilt,dass ich auf wandlung bestehen werde,falls das ding danach immer noch nicht funktioniert.

Wie schon gesagt: Gewährleistungsausschluß beinhaltet keine
Befreiung von § 433. Bei Übergabe der Ware muß diese
sachmangelfrei (siehe § 434) sein, auch bei ausgeschlossener
Gewährleistung, also immer.

Also mit Verlaub: Das ist der größte Unsinn, den ich jemals gelesen habe.

Ende der Diskussion.

Gruß

S.J.

Keine Netiquette

Also mit Verlaub: Das ist der größte Unsinn, den ich jemals
gelesen habe.

Ende der Diskussion.

Steve, halte Deine Zunge im Zaum! Deine Unverschämtheiten und Stänkereien sind mittlerweile untragbar. Wenn Du andere Meinungen nicht in höflichem, oder zumindest sachlichem Ton parieren kannst, dann halte Dich einfach raus!

-R.

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Wie schon gesagt: Gewährleistungsausschluß beinhaltet keine
Befreiung von § 433. Bei Übergabe der Ware muß diese
sachmangelfrei (siehe § 434) sein, auch bei ausgeschlossener
Gewährleistung, also immer.

Also mit Verlaub: Das ist der größte Unsinn, den ich jemals
gelesen habe.

Ende der Diskussion.

dein unflätiger, selbstherrlicher basta-stil ist selbsterklärend. bitte verlasse das forum und verschone uns künftig mit deinen ungehobelten poltereien.

JayKay

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der verkäufer hatte es nicht geschafft,das teil instand zu setzen,aber er hat mir 30% des kaufpreises rück überwiesen–nicht ganz freiwillig!
so einen fall hab ich noch nie erlebt!