Nachbesserung

habe mal wieder nen verkäufer bei ebay erwischt,der mir etwas verkauft hat,was nicht funktioniert,also nicht der beschreibung entspricht.
er bessert nach und dafür muss ich ihm das teil zurück schicken.
kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

Hallo,

kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein
gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

nein. Kannst Du auch nicht wenn du ein Teil beim Kaufhof zur Reparatur abgibst. Auf welcher Grundlagen denn auch?

Gruß

S.J.

kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein
gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

nein. Kannst Du auch nicht wenn du ein Teil beim Kaufhof zur
Reparatur abgibst. Auf welcher Grundlagen denn auch?

aber beim kaufhof bekomme ich eine quittung.
ausserdem ist das wieder so einer mit dem selbst gebastelten gewährleistungsausschluss,obwohl es hier nur um die instandsetzung des teils in den vertragsgemässen zustand(verkaufsbeschreibung ebay) geht.

Beweise
Du könntest Dein Problem mindern, indem Du die Ware fotografierst oder filmst und Dir die Seriennummern notierst. Bei der Zusendung wählst Du versicherten Transport mit Übergabequittung.
Eine angemessene Frist könntest Du vielleicht auch schon zu Beginn setzen, weiß ich aber nicht. Das kann levay oder steve beantworten.

Gruß.

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Eine angemessene Frist könntest Du vielleicht auch schon zu
Beginn setzen, weiß ich aber nicht. Das kann levay oder steve
beantworten.

hab ich schon gemacht mit der fristsetzung,sogar darauf hingewiesen,dass man im BGB oder bei den ebay grundsätzen nachlesen kann.
habe sogar eine antwort bekommen,dass die sachmängel zeitnah beseitigt werden sollen,ohne zusätzliche kosten für mich.
aber leider hör ich nix mehr.

aber beim kaufhof bekomme ich eine quittung.

Bekommst Du auch vom Transportunternehmen, der das Teil zum Verkäufer befördert.

ausserdem ist das wieder so einer mit dem selbst gebastelten
gewährleistungsausschluss,obwohl es hier nur um die

Na dann wäre ich doch froh, wenn der Verkäufer überhaupt Nachbesserung anbietet. Ein Anspruch darauf dürfte wohl nicht bestehen.

instandsetzung des teils in den vertragsgemässen
zustand(verkaufsbeschreibung ebay) geht.

Die Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen Gewährleistung. Wurde diese wirksam ausgeschlossen, so besteht idR. auch kein entsprechender Anspruch. Oder hat der Verkäufer ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert?

Gruß

S.J.

Die Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen
Zustand zu übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen
Gewährleistung. Wurde diese wirksam ausgeschlossen, so besteht
idR. auch kein entsprechender Anspruch. Oder hat der Verkäufer
ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert?

natürlich hat der verkäufer den gegenstand detailliert beschrieben und damit bestimmte eigenschaften zugesichert—nur funktioniert das teil eben nicht,es ist auch kein transportschaden.

natürlich hat der verkäufer den gegenstand detailliert
beschrieben und damit bestimmte eigenschaften
zugesichert—nur funktioniert das teil eben nicht,es ist auch
kein transportschaden.

Hat er denn auch explizit die Funktionsfähigkeit zugesichert?

Hat er denn auch explizit die Funktionsfähigkeit zugesichert?

ja,er hat das teil ganz genau beschrieben und auch einzelne funktionen zugesichert.

Nachbesserung der Aussage
Salu Steve,

kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein
gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

nein. Kannst Du auch nicht wenn du ein Teil beim Kaufhof zur
Reparatur abgibst. Auf welcher Grundlagen denn auch?

Da irrst Du Dich. Woher hast Du diese Kenntnis?

Tatsache ist, daß hier der uralte Grundsatz der Leistung „Zug um Zug“ zum tragen kommt. Dieser entstand seinerzeit allerdings für den örtlichen Handel, nicht für Versandhandelsformen. Weder das Gesetz noch die Rechsprechung geben hier klar vor, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

Der von Dir herangezogene kaufhof-Vergleich geht dann auch voll nach hinten los, denn wie der Forumskollege schon sagte, erhält man da entweder sofort neue Ware, eine Quittung für den Reparaturversuch (Nachbesserung) oder sein Geld zurück (Wandelung). Daß ein Käufer, der durch die erste Zahlung bereits einmal in Vorleistung getreten ist, nun auch noch im Nachbesserungsversuch mit ungesichertem Ausgang das volle Risiko zu tragen hat, ist nicht im Sinne des Gesetzgebers (der die Regelung derartiger Fälle schlicht übersehen hat). Daher behilft man sich mit anderen Lösungen:

Der Händler hat z. B. kein Recht, ein Nachnahme-Einschreiben mit der defekten Ware abzulehnen. Tut er dies doch, hat der Käufer bei einer späteren gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche die allerbesten Karten. AGB, nach denen der Käufer die Rücksendung zu zahlen hat (z. B. freigemachtes Paket) sind in diesem Punkt unwirksam, auch wenn sie bei berechtigter Beanstandung die Rückerstattung der Portokosten vorsehen.

Ich habe mich lange mit der Problematik befaßt, daher beruhen meine Informationen auf einer einigermaßen gesicherten Grundlage. Ich wüßte daher sehr gerne, wie Du zu Deiner anderen Auffassung gekommen bist!?

Ein schööööhnes Wochenende ;o)
-R o b.

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Artikel müssen IMMER funktionieren
Mensch Steve, machs doch nicht so kompliziert ;o)

Wenn der Verkäufer einen Artikel anbietet, kann der Käufer immer einen funktionsfähigen Artikel erwarten und verlangen, auch ohne daß dies „explizit zugesichert“ worden ist. Von antiquarischen Artikeln abgesehen muß das Nichtfunktionieren explizit erwähnt (oder artikeltypisch) sein. Wir können wohl davon ausgehen, daß der Fragessteller nicht so blöd ist, Hinweise wie „keine Ahnung, obs funktioniert (Gekauft wie besehen)“ übersehen zu haben.

Was sollen all diese haltlosen Einwände? Ich finde, Du verunsicherst den armen Menschen völlig unnötig. Und wenn Du insinuierst, daß nur solche Ware zu funktionieren hat, die zuvor als „FUNKTIONIERT“ gekennzeichnet wurde, ist das schlicht unwahr!

-R o b.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

4 „Gefällt mir“

Fortsetzung des Disputs
Steve: Na dann wäre ich doch froh, wenn der Verkäufer überhaupt Nachbesserung anbietet. Ein Anspruch darauf dürfte wohl nicht bestehen.

hg: obwohl es hier nur um die instandsetzung des teils in den vertragsgemässen zustand(verkaufsbeschreibung ebay) geht.

Steve: Die Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen Gewährleistung. Wurde diese wirksam ausgeschlossen, so besteht idR. auch kein entsprechender Anspruch. Oder hat der Verkäufer ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert?

hg: natürlich hat der verkäufer den gegenstand detailliert beschrieben und damit bestimmte eigenschaften zugesichert—nur funktioniert das teil eben nicht,es ist auch kein transportschaden.

Steve: Hat er denn auch explizit die Funktionsfähigkeit zugesichert?

hg: ja,er hat das teil ganz genau beschrieben und auch einzelne funktionen zugesichert.

(Steve, ich mach hier mal für Dich weiter)

Steve: Und Du bist Dir ganz sicher, daß er die Funktionsfähigkeit nicht an anderer Stelle der Artikelbeschreibung wieder zurückgenommen oder anderweitig relativiert hat?

hg: ja, ich bin mir 100 %ig sicher. er hat funktionen beschrieben, zugesichert, und nicht an anderer stelle widerrufen.

Steve: Und das hat er Dir auch persönlich zugesichert? (Auf der eBay-Seite enthaltene Artikelbeschreibungen sind nämlich unwirksam)

hg: ich habe eine persönliche email vom verkäufer erhalten, in der die funktionsfähigkeit und bestimmte eigenschaften des artikels definiert und zugesichert wurden.

Steve: Und es handelt sich auch nicht um einen Gegenstand, der normalerweise ohnehin nie funktioniert, wie z. B. ein vierblättriges Kleeblatt oder ein Perpetuum Mobile?

hg: nein.

Steve: Dann hast Du leider Pech, denn einen Anspruch auf Ware, die den zuvor angepriesenen Eigenschaften oder zugesicherten Funktionen entspricht gibt es nicht, weil es nämlich auch kein EU-Recht und kein Rückgaberecht bei nichtgewerblichen Händlern gibt.

Hanno: Steve, mit dieser realitätsfernen Rechtsauffassung würdest Du selbst vor einem US-Gericht ausgelacht… Naja, dort vielleicht doch nicht. Aber falsch ist sie allemal: Natürlich hat man (und damit auch hg) einen Anspruch auf einen Artikel, der den beschriebenen oder allgemein üblichen Eigenschaften entspricht. Was ist bloß los mit Dir? Wenig geschlafen? Nutze das Wochenende, entspanne Dich, hol mal tief Luft, und dann lies Deine Ergüsse hier nochmal, und dann lachen wir alle gemeinsam :o)

Schmunzelnde Grüße
Hanno

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was soll denn das?
sag mal, du weißt schon, daß hier nicht die indonesische muschelwährung gilt? genausowenig wie das alte schuldrecht? „explizit die Funktionsfähigkeit zugesichert“ … ich glaube es hackt!

wirf mal einen blick auf § 433 abs. 1 s. 2 BGB ( neue fassung).

grüße
JayKay

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2 „Gefällt mir“

Was sollen all diese haltlosen Einwände? Ich finde, Du
verunsicherst den armen Menschen völlig unnötig. Und wenn Du
insinuierst, daß nur solche Ware zu funktionieren hat, die
zuvor als „FUNKTIONIERT“ gekennzeichnet wurde, ist das
schlicht unwahr!

so eng sehe ich das nicht—ich erwarte hier subjektive meinungen,aber nicht unbedingt fertige antworten.
ausserdem gings ja um die frage der sicherheitsleistung.
das ärgerliche für mich ist,dass der verkäufer sich auf seinen selbst gestrickten gewährleistungsausschluss zurück gezogen hat und ich wieder so einen aufwand treiben muss,um das geschäft letztendlich zum abschluss zu bringen.

Das ist keine Frage der Engsichtigkeit
Salu hansgress,

so eng sehe ich das nicht—ich erwarte hier subjektive
meinungen,aber nicht unbedingt fertige antworten.
ausserdem gings ja um die frage der sicherheitsleistung.
das ärgerliche für mich ist,dass der verkäufer sich auf seinen
selbst gestrickten gewährleistungsausschluss zurück gezogen
hat und ich wieder so einen aufwand treiben muss,um das
geschäft letztendlich zum abschluss zu bringen.

Naja, fertige Antworten habe ich von Steve auch nicht eingefordert. Aber diese sture Nachhakerei nach rechtlich (und damit auch für Deine Frage nach der Sicherheitsleistung) irrelevanten Mikrosachverhalten ist doch absurd! Ich mache Steve dafür keinen persönlichen Vorwurf, wollte ihn aber auf seine skurrile Erbsenzählerei aufmerksam machen, die er beim nächsten Mal lesen sicher selber als verfehlt ansehen wird.

Abgesehen davon behauptet er unwahres: „Die Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen Gewährleistung.“ Tatsächlich nämlich ergibt sich die genannte Verpflichtung aus dem BGB. Er hat hier den verdeckten Mangel (der erst im Laufe der Nutzung zu Verschlechterung oder Untergang der Ware führt) mit der Sachmangelfreiheit verwechselt (§ 433 BGB: „Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“). Daher ist die Rückfrage „Funktionsfähigkeit explizit zugesichert“ auch rechtlich gesehen unsinnig.

Konkret: Mach’s wie bereits geschrieben, biete dem VK die Rücksendung per Nachnahme-Einschreiben an (Portokosten in den NN-Betrag einrechnen). Sollte er dies ablehnen, laß Dir den Grund nennen. Wenn dieser Grund nicht stichhaltig ist (und mir fällt kein solcher ein), kündige an, den Artikel dennoch in der genannten Art zurückzusenden, tu das und falls die Sendung unangenommen zu Dir zurückkommt kannst Du einen Mahnbescheid oder eine Klage anstrengen.

Es gibt in diesem Fall kein sog. Rückbehaltungsrecht, weder für den Käufer (Ware) noch den VK (Geld), weshalb Fälle wie dieser rechtlich nicht geregelt sind. Verfährst Du wie angegeben, bist Du aber auf ziemlich sicherer Seite, weil Du nahe dem Grundsatz „Zug um Zug“ handelst und dem VK keine unzumutbaren Risiken oder Belastungen auferlegst. Problematisch wird es nur dann, wenn der VK behauptet, einen fehlerfreien Artikel versandt zu haben; aber das hat mit der Rücksendeart bzw. der Sicherheitsleistung nix zu tun.

Hava neiß Uiehgännt ;o)
-R.

4 „Gefällt mir“

richtig, solange keine paketmarke angeboten wurde

Daher ist die Rückfrage „Funktionsfähigkeit explizit
zugesichert“ auch rechtlich gesehen unsinnig.

exakt! und unsinnig ist noch euphemistisch :smile:

Konkret: Mach’s wie bereits geschrieben, biete dem VK die
Rücksendung per Nachnahme-Einschreiben an (Portokosten in den
NN-Betrag einrechnen). Sollte er dies ablehnen, laß Dir den
Grund nennen. Wenn dieser Grund nicht stichhaltig ist (und mir
fällt kein solcher ein), kündige an, den Artikel dennoch in
der genannten Art zurückzusenden, tu das und falls die Sendung
unangenommen zu Dir zurückkommt kannst Du einen Mahnbescheid
oder eine Klage anstrengen.

Es gibt in diesem Fall kein sog. Rückbehaltungsrecht, weder
für den Käufer (Ware) noch den VK (Geld), weshalb Fälle wie
dieser rechtlich nicht geregelt sind. Verfährst Du wie
angegeben, bist Du aber auf ziemlich sicherer Seite, weil Du
nahe dem Grundsatz „Zug um Zug“ handelst und dem VK keine
unzumutbaren Risiken oder Belastungen auferlegst.
Problematisch wird es nur dann, wenn der VK behauptet, einen
fehlerfreien Artikel versandt zu haben; aber das hat mit der
Rücksendeart bzw. der Sicherheitsleistung nix zu tun.

ist richtig, was du sagst. allerdings könnte eine vom vk verschickte freigemachte paketmarke die sache etwas anders aussehen lassen. dann sollten belegbare bedenken gegen den vk vorliegen wie etwa viele negativbewertungen aus einschlägigem grund, verschiedene, abweichende anschriften zur rücksendung o. ä.

JayKay

kann ich eine sicherheitsleistung verlangen,weil ich kein
gutes gefühl habe,ihm das teil einfach wieder zu zu schicken?

nein. Kannst Du auch nicht wenn du ein Teil beim Kaufhof zur
Reparatur abgibst. Auf welcher Grundlagen denn auch?

Da irrst Du Dich. Woher hast Du diese Kenntnis?

Ups, kannst Du mir die Rechtsgrundlage nennen, aufgrund derer ich eine Sicherheitsleistung verlangen darf? Ich konnte da nichts finden.

Gruß

S.J.

Hallo,

sag mal, du weißt schon, daß hier nicht die indonesische
muschelwährung gilt? genausowenig wie das alte schuldrecht?
„explizit die Funktionsfähigkeit zugesichert“ … ich glaube
es hackt!

wirf mal einen blick auf § 433 abs. 1 s. 2 BGB
( neue fassung).

§433 ist mir durchaus bekannt.

§433: …Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Richtig. Aber genau das wird mit dem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde die Funktionsfähigkeit oder sonstige Eigenschaften explizit vertraglich vereinbart.

In diesem Fall wurde die Gewährleistung wohl wirksam ausgeschlossen. Es dürfte somit kein Anspruch bestehen.

Gruß

S.J.

Mensch Steve, machs doch nicht so kompliziert ;o)

Ich mache es nicht kompliziert. Das ist nunmal die Rechtslage.

Wenn der Verkäufer einen Artikel anbietet, kann der Käufer
immer einen funktionsfähigen Artikel
erwarten und verlangen, auch ohne daß dies „explizit
zugesichert“ worden ist.

Definiere „Funktion“. Diesen Ausdruck gibt es im Recht nicht. Es ist zu liefern, was vertraglich vereinbart wurde. Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen und steht dies nicht im Widerspruch mit der Besxchreibung, in der etwas ggf. zugesichert wurde, besteht kein Anspruch auf mangelfreie Ware.

Was sollen all diese haltlosen Einwände? Ich finde, Du
verunsicherst den armen Menschen völlig unnötig. Und wenn Du
insinuierst, daß nur solche Ware zu funktionieren hat, die
zuvor als „FUNKTIONIERT“ gekennzeichnet wurde, ist das
schlicht unwahr!

Das sind keine haltlosen Einwände. Das entspricht der Rechstlage. Auch wenn einige das „aus dem Bauch“ anders sehen.

Gruß

S.J.

Naja, fertige Antworten habe ich von Steve auch nicht
eingefordert. Aber diese sture Nachhakerei nach rechtlich (und
damit auch für Deine Frage nach der Sicherheitsleistung)
irrelevanten Mikrosachverhalten ist doch absurd! Ich mache
Steve dafür keinen persönlichen Vorwurf, wollte ihn aber auf
seine skurrile Erbsenzählerei aufmerksam machen, die er beim
nächsten Mal lesen sicher selber als verfehlt ansehen wird.

Jawoll Herr Oberlehrer.

Ganz einfach: Man kann sein Recht nur in Anspruch nehmen und durchsetzen, wenn man es kennt. Es gibt nichts schlimmeres als unbegründete Forderungen zu stellen. Mit absurden Forderungen kommen und dann noch laut „ich kenne meine Rechte“ zu schreien kann bestenfalls den Verkäufer einschüchtern. An der Rechtslage ändert das aber nichts. Wenn kein Anspruch besteht ist eben nichts zu holen.

Abgesehen davon behauptet er unwahres: „Die
Verpflichtung den Kaufgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu
übergeben, ergibt sich aus der gesetzlichen
Gewährleistung.“
Tatsächlich nämlich ergibt sich die
genannte Verpflichtung aus dem BGB. Er hat hier den verdeckten
Mangel (der erst im Laufe der Nutzung zu Verschlechterung oder
Untergang der Ware führt) mit der Sachmangelfreiheit
verwechselt (§ 433 BGB: „Der Verkäufer hat dem Käufer die
Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“).

Also du quirlst hier Sachen durcheinander und unterstellst mir Unwahrheiten zu verbreiten …

Verdeckter Mangel? Wo steht das im Ursprungsposting? Zudem ist es bei einem Mangel zunächst egal, ob dieser offen oder verdeckt ist. Interessant wird es nur, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Das kann ich hier nicht erkennen.

Daher ist die Rückfrage „Funktionsfähigkeit explizit
zugesichert“ auch rechtlich gesehen unsinnig.

???

Konkret: Mach’s wie bereits geschrieben, biete dem VK die
Rücksendung per Nachnahme-Einschreiben an (Portokosten in den
NN-Betrag einrechnen). Sollte er dies ablehnen, laß Dir den
Grund nennen. Wenn dieser Grund nicht stichhaltig ist (und mir
fällt kein solcher ein), kündige an, den Artikel dennoch in
der genannten Art zurückzusenden, tu das und falls die Sendung
unangenommen zu Dir zurückkommt kannst Du einen Mahnbescheid
oder eine Klage anstrengen.

Da kannst du ja sicher auch die Rechtsgrundlage nennen, auf der die Klage begründet wäre. §433 kannst Du dir in die Haare schmieren, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde.

Problematisch wird es nur dann, wenn der VK behauptet, einen
fehlerfreien Artikel versandt zu haben…

Na endlich hast du es begriffen.

Gruß

S.J.