Nachbesserungsarbeiten

Bräuchte mal einen Rat/Tipp wegen Wohnungsübergabe und Nachbesserungsarbeiten.

Mietbeginn ist der 1.1.08
Schlüsselübergabe 2.1.08 Der Vormieter hat bis zum letzten seine Mietzeit ausgenutzt.
Es wurden in der Wohnung diverse Mängel festgestellt. Der Vormieter hat nun 14 Tage Zeit diese Mängel zu beheben. Er sagte auch schon das er diese voll auskosten wird.
Besagter hat keinen Schlüssel zur Wohnung. Kann immer nur rein wenn der derzeitige Mieter auch vor Ort ist.
Wie oft muß der derzeitige Mieter den Vormieter rein lassen und wie lange für die Nachbesserungsarbeiten.

Danke für die Hilfe
Gruß Alex

Bräuchte mal einen Rat/Tipp wegen Wohnungsübergabe und
Nachbesserungsarbeiten.

Mietbeginn ist der 1.1.08
Schlüsselübergabe 2.1.08 Der Vormieter hat bis zum letzten
seine Mietzeit ausgenutzt.

Das kann er. Auch wenn es unpraktisch ist für die Übergabe.

Es wurden in der Wohnung diverse Mängel festgestellt. Der
Vormieter hat nun 14 Tage Zeit diese Mängel zu beheben. Er
sagte auch schon das er diese voll auskosten wird.
Besagter hat keinen Schlüssel zur Wohnung. Kann immer nur rein
wenn der derzeitige Mieter auch vor Ort ist.
Wie oft muß der derzeitige Mieter

also der neue Mieter ab 01.01.

den Vormieter rein lassen
und wie lange für die Nachbesserungsarbeiten.

So lange wie vereinbart wurde, 14 Tage.

Hallo!

und wie lange für die Nachbesserungsarbeiten.

So lange wie vereinbart wurde, 14 Tage.

Das ist erst mal so nicht richtig! Vielmehr kann der jetzige Mieter dem Vormieter den Zutritt zu seiner Wohnung komplett verweigern. Schließlich übt er das Hausrecht über seine gemietete Wohnung aus! Etwaige Absprachen zwischen Vormieter und Vermieter interessieren den jetzigen Mieter erstmal gar nicht. Ich gehe sogar soweit zu behaupten, dass der jetzige Mieter, sofern die Mängel es zulassen, ev. sogar eine Mietminderung durchbringen kann. Wenn der VM nicht in der Lage ist, rechtzeitig vor Mietvertragsende eine Begehung der Mietsache mit dem damaligen Mieter zu vereinbaren, und die Wohnung auch noch mit Mängeln weitervermietet, muss er ev. auch die Konsequenzen tragen.

LG Andreas
(jetzt schlachtet mich doch!)

(jetzt schlachtet mich doch!)

Warum? Mieter (neu) hat Anspruch auf vertragsgerechten Zustand. Dieser Zustand ist nicht vorhanden. Neben Mietminderung würde ich ggf. auch noch über Schadenersatz nachdenken.
Den Mieter (alt) nicht in die Wohnung lassen darf Mieter (neu) vermutlich, da der aber vom VM mit Arbeiten betraut ist, kann das allerdings auf Dauer nicht verhindert werden und daher nach hinten losgehen, was Mietminderung und Schadenersatz angeht.

Gruß
Hi

Hallo!

und wie lange für die Nachbesserungsarbeiten.

So lange wie vereinbart wurde, 14 Tage.

Das ist erst mal so nicht richtig! Vielmehr kann der jetzige
Mieter dem Vormieter den Zutritt zu seiner Wohnung komplett
verweigern. Schließlich übt er das Hausrecht über seine
gemietete Wohnung aus!

das ist korrekt, aber er hat sich mit dem VM darauf verständigt den VorM die Wohnung nachzubessern, schließlich ist das in seinem Interesse

Etwaige Absprachen zwischen Vormieter
und Vermieter interessieren den jetzigen Mieter erstmal gar
nicht. Ich gehe sogar soweit zu behaupten, dass der jetzige
Mieter, sofern die Mängel es zulassen, ev. sogar eine
Mietminderung durchbringen kann. Wenn der VM nicht in der Lage
ist, rechtzeitig vor Mietvertragsende eine Begehung der
Mietsache mit dem damaligen Mieter zu vereinbaren, und die
Wohnung auch noch mit Mängeln weitervermietet, muss er ev.
auch die Konsequenzen tragen.

der VM trägt sie auch und hat dem M die zugesicherten Eigenschaften der Mietsache innerhalb einer Frist von 14 Tagen zugesagt,

der M kann hier nicht mindern, da der VM die Behebung des Mangel vornimmt (über den VorM), der neue M hat dies bereits akzeptiert.

(jetzt schlachtet mich doch!)

sollen die anderen

(jetzt schlachtet mich doch!)

Aber warum denn?
Das Minderungsrecht steht dem neuen Mieter nach BGB zu, wenn der Umstand „erhebliche Minderung der Tauglichkeit“ besteht > § 536 oder wenn durch das Recht eines Dritten (Nachbesserungsrecht des Vormieters) die Tauglichkeit aufgehoben/erheblich gemindert ist.

Vielmehr kann der jetzige Mieter dem Vormieter den Zutritt zu seiner Wohnung komplett verweigern.

Grundsätzlich ja - aber dann hat der neue Mieter eben auch zu vertreten, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann und ist daher mit der Minderung ausgeschlossen (siehe z.B. Schadensminderungspflicht).
So unkooperativ und dumm ist der neue Mieter aber gar nicht.

Wenn der VM nicht in der Lage ist, rechtzeitig vor Mietvertragsende eine Begehung der Mietsache mit dem damaligen Mieter zu vereinbaren, und die Wohnung auch noch mit Mängeln weitervermietet, muss er ev. auch die Konsequenzen tragen.

Diese Ansicht ist aber doch reichlich verquer.
Ob/wie der ausziehende Mieter seine Pflichten erfüllt ist dem VM naturgemäss zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Nachfolgemieter nicht bekannt.
Und natürlich darf VM davon ausgehen, dass der ausziehende Mieter seine Pflichten ordnungsgemäss erfüllt und die Mietsache bei Mietende in vertragsgemässem Zustand zurückgibt.
Der VM ist auch weder verpflichtet eine Vorabnahme/Begehung durchzuführen noch dazu eine Glaskugel zu befragen :wink:
Zudem darf der VM bei einer nur „Schlechterfüllung“ die Rücknahme nicht verweigern und muss ggf. die Wohnung in diesem schlecht zurückerhaltenen Zustand an den Nachmieter übergeben (Schadensminderungspflicht).
Und: Bei Nichterfüllung/Schlechterfüllung hat der VM gegen den Vormieter einen Schadensersatzanspruch (z.B. in Höhe der dem Nachmieter zustehenden Mietminderung), da dieser die Mietsache nicht bis Mietende in vertragsgemässem Zustand zurückgegeben hat.

Richtig ist es also so rum:
Wenn der ausziehende Mieter meint, zunächst seine Rückgabepflicht schlecht erfüllen zu dürfen und dann dem VM durch Auskosten der Nachbesserungsfrist noch eins auswischen zu müssen (und letztendlich dadurch seine eigene „Kaste“ = den neuen Mieter schädigt), dann „muss er ev. auch die Konsequenzen tragen.“ = der ausziehende Mieter = Ersatz des von ihm verursachten Schadens!! (das könnte z.B. auch Zwischenunterbringung des neuen Mieters in einem Hotel sein, (Zwischen-)Einlagerung von dessen Möbeln etc)