Hallo,
Falsch, du hast kein Widerrufsrecht. Das besteht nur bei
Fernabsätzen. Außerdem haben beide Vertragspartner mit
Falsch, es gibt selbstverständlich bei Nichtvertragserfüllung auch ein Rücktritts- bzw. Widerruftsrecht.
Wobei, in diesem Fall das Problem besteht, dass der Vertragspartner und die zugesicherte Leistung des Vertriebspartners leider zwei Paar Schuhe sind. Vodafone … hat sicherlich seinen Vertragsbestandteil erfüllt, allerdings der Händler nicht.
Damit hat der Vertragsnehmer noch lange kein Recht, den Vertrag mit Vodafone rückgängig zu machen (Vertragsleistung wird/wurde ja erfüllt), aber der Vertragsnehmer hat ein Recht aufgrund nicht erbrachter Leistung das Recht den Vertragsvermittler (also den Händler) für entgangenen Schaden haftbar zu machen. bzw. in den Regress zu nehmen.
Allerdings wird das auch wieder schwierig, müsste doch der Vertragsnehmer nachweisen, dass er momentan gar kein Handy besitzt und damit die Vertragsleistung nicht nutzen kann. Fällt wohl den meisten hier im Forum ehr schwer …
Der Vertragsnehmer hat in diesem Fall nur das Recht auf die Herausgabe des bestellten Handys … welches nicht zwangsläufig lieferbar ist, und er kann diesbezüglich eine Nachfrist setzen, diese hat allerdings das Problem, dass selbst wenn Nokia noch 3 Monate benötigt um das n900 nun endlich liefern zu können, es nicht zu können (aktuell = Höhere Gewallt, unter Garantie in den AGBs ausgeschlossen) und wenn der Vertragsnehmer (wie oben genannt) keine andere Möglichkeit (Nachweispflicht des Vertragsnehmers) hat diese erworbene Vertragskarte zu nutzen.
Aber in dem Fall muss er diesen Umstand schriftlich dem Vertragspartner mitteilen und dieser kann zur Vertragserfüllung ein altes A35 von Siemens rauslegen, damit der Vertragspartner wenigstens mit seiner Karte das Angebot nutzen zu können.
Das Gymmik in Form eines neuen Handys ist leider in dem Fall völlig außen vor zu sehen.
Das ist allerdings in der Sachlage völlig anders bei PrePaidkarten, denn hier ist das Handy an die Karte gekoppelt und kann deshalb im gesamten Vertrag rückgängig gemacht werden, aber davon scheint hier nicht die Rede zu sein, ich kenne nämlich keinen Anbieter der das N900 mit Sim/Netlock vertreibt, um genauer zu sein … in diesem Fall kann es sogar sein, dass selbst Nokia das Handy nicht liefern kann … weil der Container noch on Water ist …
Eine Rückabwicklung kommt vielleicht eher infrage, d.h. du
mahnst den Shop min. 2 mal und räumst ihn jeweils eine Frist
von sagen wir mal 14 Tagen ein. Denn nach 2 Nachbesserungen
kannst du auf eine Rückabwicklung/Wandlung bestehen.
Falsch …
Wie schon oben beschrieben, der Shop kann höchstens zur Gebührenzahlung verdonnert werden, wenn der VN die Leistung von Vodafone nicht nutzen kann, dabei ist noch nicht einmal der volle Umfang (UMTS usw.) notwendig, ansonsten könnte er (wie schon in meinem vorherigen Posting N900 … benannt) sowieso dem Vertriebspartner einen Strich durch die Rechnung machen, denn das N900 bietet sowieso (aus technischer Fehlbarkeit) nur einen Teil der Leistung die durch Vodafone theoretisch erreicht werden könnte (MMS, Videotelefonie …).
Gruß aus Hamburg
Knud Schiffmann
http://schiffmann.com
Achtung: ich bin kein Anwalt, alle oben genannten rechtlichen Hinweise sind unbedingt im Zweifelsfalle durch Rechtsanwälte oder der ÖRA zu prüfen, die Verbraucherzentrale berät in diesem Fall gern.