Hallo,
mein Lebensgefährte und ich haben eine Frage. Mein Partner hat vor 2 Wochen ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, der zur Klärung der noch ungeklärten Unterhaltsfragen genaue Kenntnis über seine wirtschaftliche Lage, Auskunft haben möchte. Eine Vollmacht seiner Exfrau war mit im Anhang. Unsere Frage ist nun, kann der das überhaupt? Hätte nicht im Scheidungsverfahren ein Antrag auf Unterhalt gestellt werden müssen? Mein Partner hat keine gemeinsamen Kinder mit seiner Exfrau, auch ist sie nicht krank. Er hat aber ein 11 jährige Tochter, und einen 2 jährigen Sohn die er beide Unterhalt bezahlt. Er hat ein monatliches Einkommen von 1400€ Netto. Die große Tochter bekommt 280€ Unterhalt, der kleine 199€.
Unterlagen möchte der Anwalt vom Tag der Trennung an, obwohl ihr ja auch kein Trennungsunterhalt zusteht, weil man den ja nur in der Trennung bekommt und wenn man den Antrag in der Trennung nicht stellt, auch keinen Anspruch hat.
So ich hoffe es fehlt nix und sie können uns helfen.
Hi,
grundsätzlicher Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht tatsächlich ab dem 1. Tag der Trennung. Nur ob man auch tatsächlich Geld bekommt, das hängt wiederum von den Umständen (Einkommenssituation, familiäre Verhältnisse, Verpflichtungen, Schulden usw.) ab. Für die Festlegung von Unterhalt benötigt es weder ein Gerichtsverfahren noch eine Scheidung WENN sich beide Parteien auch so einig werden. Sollte dein Lebensgefährte mit den Ansprüchen die ihm dann sicherlich vom Anwalt seiner Ex übermittelt werden nicht einverstanden sein, dann muss er ebenfalls zum Anwalt und ggfls. vor Gericht.
Hilft das weiter?
Gruß Ally
Hallo kleinelady 1980
Leider kann der Anwalt das solange noch kein richterliches Scheidungsurteil erlassen worden ist. Letztendlich entscheidet das Gerichtsverfahren über einen evtl. zustehenden Unterhalt. Vorher braucht dein Lebensgefährte auch theoretisch keinen Unterhalt leisten. Da er mit seiner Ex Frau keine gemeinsamen Kinder hat wird es schwer für seine Ex Frau Unterhalt einzuklagen, da sie ja durchaus arbeiten gehen kann. Ich empfehle deinem Lebensgefährten ebenfalls einen Anwalt aufzusuchen und das ganze mit Ihm „durchzustehen“.
Ich hoffe ich konnte Euch mit dieser Antwort ein wenig weiterhelfen.
Frohe Ostern und liebe Grüße
Marcus41751
Hallo,
hier geht es nicht um Trennungsunterhalt, sondern um Betreuungsunterhalt, da die Frau die gemeinsamen Kinder betreut.
Allerdings ist die Forderung der Frau ein Schuss in den Ofen. Gegenüber der Frau hat er einen Selbstbehalt von 1.050 Euro.
Von seinem durchschnittlichen Monatseinkommen darf er erst den Kindesunterhalt abziehen. Dann ist er schon unter den 1.050 Euro und sie kann nichts mehr fordern.
Sein Selbstbehalt gegenüber den minderjährigen Kindern ist 950 Euro.
Gruß