Nachehelicher Unterhalt - Ausschlagung durch Vertrag

Guten Tag,

im Bekanntenkreis wurde folgender -natürlich fiktiver- Sachverhalt kontrovers diskutiert::

Frau lässt sich nach 12 Ehejahren scheiden. Es wird per Urteil der Frau ein nachehelicher Unterhalt von ca. 600,–€ mtl zugesprochen.
Ca. 1 Jahr nach diesem Urteil -der Ex-Gatte hat sich bis dahin nicht an die Unterhaltsverprflichtung gehalten- unterschreibt die Frau einen 2-Zeiler:
„Mit einer einamligen Zahlung von 6000,–€ verzichte ich auf weitere Unterhaltszahlungen“

Grundsätzlich sehe ich ein: An Verträge muß man sich halten…aber kann man sichauch über ein gesprochenes Urteilhinwegsetzen?

Was wäre nun zusätzlich, wenn die Frau ggf. zum Zeitpunkt desVertragsabschlusses ggf. nicht geschäftsfähig war (dem Ex-Mann bekannte Medikamentenabhängigkeit zzgl. diverser psych. Erkrankungen), Würder eine Möglichkeit bestehen diesen Vertrag als sittenwidrig anzufechten?

grübelnde Grüße
MG

Guten Tag,

im Bekanntenkreis wurde folgender -natürlich fiktiver-
Sachverhalt kontrovers diskutiert::

Frau lässt sich nach 12 Ehejahren scheiden. Es wird per Urteil
der Frau ein nachehelicher Unterhalt von ca. 600,–€ mtl
zugesprochen.
Ca. 1 Jahr nach diesem Urteil -der Ex-Gatte hat sich bis dahin
nicht an die Unterhaltsverprflichtung gehalten- unterschreibt
die Frau einen 2-Zeiler:
„Mit einer einamligen Zahlung von 6000,–€ verzichte ich auf
weitere Unterhaltszahlungen“

Grundsätzlich sehe ich ein: An Verträge muß man sich
halten…aber kann man sichauch über ein gesprochenes
Urteilhinwegsetzen?

§ 1585c bgb - unter diesen voraussetzungen kann auf den unterhalt verzichtet werden (ausnahmen gibt es etwa, wenn ein kind vorhanden ist und der unterhaltsverzicht zu dessen lasten ginge).
das urteil wird dadurch natürlich nicht unwirksam o.ä. da es aber zugunsten der ehefrau erging, kann sie darüber disponieren, ob sie es in anspruch nimmt.
sollte sich die frau trotz eines wirksamen verzichts auf das urteil berufen, kann sich der ehemann dagegen wehren, z.b. § 238 famfg.

Was wäre nun zusätzlich, wenn die Frau ggf. zum Zeitpunkt
desVertragsabschlusses ggf. nicht geschäftsfähig war (dem
Ex-Mann bekannte Medikamentenabhängigkeit zzgl. diverser
psych. Erkrankungen), Würder eine Möglichkeit bestehen diesen
Vertrag als sittenwidrig anzufechten?

wenn die frau im zeitpunkt des verzichts geschäftsunfähig war (und dies darlegen/beweisen kann), liegt kein wirksamer verzicht auf den unterhalt vor, § 105 bgb… sie hat weiterhin einen anspruch auf unterhalt.

Moin,

§ 1585c bgb - unter diesen voraussetzungen kann auf den
unterhalt verzichtet werden

Frage dazu.
Wenn die Frau auf den Unterhalt verzichtet, so aber zum Sozialfall wird, kann das Sozialamt dann Leistungen verweigern, oder den Verzicht rückgängig machen (lassen?)

Gandalf

sehr häufig diskutierte frage (worüber es auch dissertationen gibt…); kurz und sehr allgemein: grds. kann das sozialamt die leistungen nicht verweigern oder rückgängig machen.

lehrreich zur ausnahme im auszug OLG Hamm, Urteil vom 16-09-1988 - 5 UF 115/88:

Der Unterhaltsverzicht ist auch nicht nach § 138 Absatz I BGB unwirksam. Zwar kann eine Verzichtsvereinbarung den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn mit ihr unter Mißachtung des Subsidiaritätsprinzips bewußt die Unterstützungsbedürftigkeit eines Ehegatten zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt wird , auch wenn dies nicht auf einer direkten Schädigungsabsicht der Ehegatten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe beruht (BGH, NJW 1983, 1851 = FamRZ 1983,). Im vorliegenden Fall läßt sich ein derartiges bewußtes Herbeiführen der Unterstützungsbedürftigkeit der Kl. zu Lasten der Sozialhilfe jedoch nicht feststellen. Denn die Kl. war im Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch erwerbstätig und verfügte über eigene Einkünfte.

das zitierte bgh urteil (vom 08-12-1982 - IV b ZR 333/81 (Hamm)) besagt im leitsatz:

Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen muß, kann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es soweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an.