Nachehelicher Unterhalt / Scheidungskind

Person A ist weiblich und seit über einem Jahr von Person B geschieden. Kind C lebt bei A und dem neuen Lebenspartner von A, dem Y.

Y hat ein Haus im Alleineigentum, in dem A und C ebenfalls leben, wobei A und Y nicht verheiratet sind.

Y kommt alleine für die Kredite seines Hauses auf, A hat keinen Mietvertrag sondern beteiligt sich an den laufenden Kosten (Einkauf etc.).

Im Juni2007 entscheidet ein Gericht, dass B an A nacheheliche Zahlungen leisten muss, weiterhin leistet B den Mindestsatz für das Kind C.

B ist nun aber der Meinung, die Zahlungen an A wären nicht mehr erforderlich, zumal eine neue Lebenspartnerschaft von A eingegangen worden ist; weiterhin ist B der Meinung, dass sich die nachehelichen Unterhaltszahlungen ohnehin ein Jahr nach Urteilsspruch (s.o.) erledigt hätten.

B arbeitet zu 100 %, A hat eine Teilzeitstelle mit cirka 40 % und C ist fünf Jahre alt.

Ist B mit dieser Aussage im Recht?

Weiterhin will B das Kind C jedes zweite Wochenende sehen, weshalb er es an der neuen Wohnanschrift von A und C (ca. 30 km einfache Entfernung) abholt und einen Tag später wieder zurück bringt. B fordert A auf, künftig an der Abholung / Rückfuhr von C zu beteiligen. Besteht seitens des B hierauf denn ein Rechtsanspruch?

Vielen Dank bereits jetzt :smile: Stefan

Hallo,

es fehlt die Information, wieviele Prozent vom Einkommen der A wurde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Bis zum 31.12.07 wurde das Einkommen von betreuenden Müttern, wenn das Kind noch nicht in der dritten Klasse ist, oft gar nicht oder nur minimal berücksichtigt. Es galt als überobligatorisch.

Seit dem 01. Januar 2008 hat sich die rechtliche Situation geändert. Mütter von Kindern über drei Jahren wird zumindest eine Teilzeit zugemutet und das Einkommen wird meist voll bei den Unterhaltszahlungen des Exehemannes berücksichtigt.

Somit kann also durchaus die Unterhaltszahlung an C entfallen. Aber aus anderen Gründen als die Partnerschaft mit Y. Seit dem 01. Januar sind ehemalige Ehepartner vermehrt auf die Eigenverantwortlichkeit verwiesen. Genaues kann man nichts sagen, da genaue Zahlen fehlen. B sollte zum Anwalt gehen und übers Gericht eine Abänderungsklage machen.

Unter Umständen erhöht sich, wenn der Ehegattenunterhalt entfällt, der Kindesunterhalt. Nach dem neuen Gesetz werden erst die Kinder voll befriedigt, danach ehemalige und aktuelle betreuende Mütter und danach ehemalige und aktuelle Ehefrauen.

Zu den Umgangsfahrten: wer hat die Entfernung verursacht? Die Mutter, weil sie zu Y gezogen ist? Moralisch fände ich es fair, wenn sie dann zumindest die Hälfte der Fahrten (also das Bringen oder das Abholen) übernimmt.

Ob die Gerichte das auch so sehen, hängt von der finanziellen und persönlichen Situation von B ab. Lebt er vom Selbstbehalt und hat kein Auto, kann es passieren, dass die Gerichte das auch so sehen.

Mein Appell ginge hier an die Eltern. Sie haben sich getrennt, aber das Kind hat weiterhin beide Eltern. Damit das Kind nicht mehr Belastungen aushalten muss, als die Trennung eh schon mit sich bringt, sollten sie hier FÜR DAS KIND eine faire Lösung finden. Das Kind braucht Mama UND Papa und die Eltern sollten das ermöglichen und zwar ohne Erbsenzählerei und Kleinkrieg.

Gruß
Ingrid

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Hallo,

es fehlt die Information, wieviele Prozent vom Einkommen der A
wurde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

B hat ein Nettoeinkommen von 1650 EUR, A hat Netto 750 EUR.

Bis zum 31.12.07 wurde das Einkommen von betreuenden Müttern,
wenn das Kind noch nicht in der dritten Klasse ist, oft gar
nicht oder nur minimal berücksichtigt. Es galt als
überobligatorisch.

Seit dem 01. Januar 2008 hat sich die rechtliche Situation
geändert. Mütter von Kindern über drei Jahren wird zumindest
eine Teilzeit zugemutet und das Einkommen wird meist voll bei
den Unterhaltszahlungen des Exehemannes berücksichtigt.

Somit kann also durchaus die Unterhaltszahlung an C entfallen.

Die Zahlung an das fünfjährige Kind C kann entfallen??

Aber aus anderen Gründen als die Partnerschaft mit Y. Seit dem

  1. Januar sind ehemalige Ehepartner vermehrt auf die
    Eigenverantwortlichkeit verwiesen. Genaues kann man nichts
    sagen, da genaue Zahlen fehlen. B sollte zum Anwalt gehen und
    übers Gericht eine Abänderungsklage machen.

Unter Umständen erhöht sich, wenn der Ehegattenunterhalt
entfällt, der Kindesunterhalt. Nach dem neuen Gesetz werden
erst die Kinder voll befriedigt, danach ehemalige und aktuelle
betreuende Mütter und danach ehemalige und aktuelle Ehefrauen.

Zu den Umgangsfahrten: wer hat die Entfernung verursacht? Die
Mutter, weil sie zu Y gezogen ist? Moralisch fände ich es
fair, wenn sie dann zumindest die Hälfte der Fahrten (also das
Bringen oder das Abholen) übernimmt.

A hat die Entfernung durch den Umzug zu Y verursacht. Beide Parteien besitzen ein eigenes Auto.

Ob die Gerichte das auch so sehen, hängt von der finanziellen
und persönlichen Situation von B ab. Lebt er vom Selbstbehalt
und hat kein Auto, kann es passieren, dass die Gerichte das
auch so sehen.

Mein Appell ginge hier an die Eltern. Sie haben sich getrennt,
aber das Kind hat weiterhin beide Eltern. Damit das Kind nicht
mehr Belastungen aushalten muss, als die Trennung eh schon mit
sich bringt, sollten sie hier FÜR DAS KIND eine faire Lösung
finden. Das Kind braucht Mama UND Papa und die Eltern sollten
das ermöglichen und zwar ohne Erbsenzählerei und Kleinkrieg.

Gruß
Ingrid

Person A ist weiblich und seit über einem Jahr von Person B
geschieden. Kind C lebt bei A und dem neuen Lebenspartner von
A, dem Y.

Y hat ein Haus im Alleineigentum, in dem A und C ebenfalls
leben, wobei A und Y nicht verheiratet sind.

Y kommt alleine für die Kredite seines Hauses auf, A hat
keinen Mietvertrag sondern beteiligt sich an den laufenden
Kosten (Einkauf etc.).

Im Juni2007 entscheidet ein Gericht, dass B an A nacheheliche
Zahlungen leisten muss, weiterhin leistet B den Mindestsatz
für das Kind C.

B ist nun aber der Meinung, die Zahlungen an A wären nicht
mehr erforderlich, zumal eine neue Lebenspartnerschaft von A
eingegangen worden ist; weiterhin ist B der Meinung, dass sich
die nachehelichen Unterhaltszahlungen ohnehin ein Jahr nach
Urteilsspruch (s.o.) erledigt hätten.

B arbeitet zu 100 %, A hat eine Teilzeitstelle mit cirka 40 %
und C ist fünf Jahre alt.

Ist B mit dieser Aussage im Recht?

Weiterhin will B das Kind C jedes zweite Wochenende sehen,
weshalb er es an der neuen Wohnanschrift von A und C (ca. 30
km einfache Entfernung) abholt und einen Tag später wieder
zurück bringt. B fordert A auf, künftig an der Abholung /
Rückfuhr von C zu beteiligen. Besteht seitens des B hierauf
denn ein Rechtsanspruch?

Vielen Dank bereits jetzt :smile: Stefan

Uuuuuups, Tippfehler. Natürlich kann der Unterhalt an A - also die Mutter - entfallen. Kind bekommt seit Januar bevorzugt Unterhalt und evtl. mehr Unterhalt wenn die Mutter rausfällt.

Bei einem Nettoeinkommen von 1.650 zeigt die DüTa dem fiktiven B nach Einkommensgruppe 2 eine Unterhaltshöhe von 293, wenn das Kind noch nicht 5 Jahre alt ist. Hat das Kind den fünften Geburtstag schon gefeiert, steigt es lt. DüTa auf 339 Euro.

Wenn die Mutter als Unterhaltsberechtigte weg fällt und er keine weiteren minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, rutscht er in der DüTa zwei Stufen höher. Ergibt bis zum 5. Geburtstag einen Unterhalt von 335 Euro und ab dem 5. Geburtstag von 387 Euro.

Davon darf er seit dem 1. Januar immer das halbe Kindergeld abziehen.

Das wird, vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes von seinem Einkommen abgezogen. Möglich ist, dass vor der Berechnung jedes Unterhaltsanspruches vom Nettoeinkommen diverse notwendigen Aufwendungen vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Beispielsweise: Riesterrente, Arbeitsaufwendungen und evtl. einiges mehr. Das ist hier jetzt aber nicht berücksichtigt.

Die A muss sich unter Umständen ein fiktives Einkommen wegen ihre LG zurechnen lassen. Sie erledigt ja für ihn den Haushalt. Dieses fiktive Einkommen wird dann ihrem realen Einkommen dazuaddiert.

Unter Umständen entfällt jetzt schon der Unterhaltsanspruch von ihr. Des weiteren kann es jetzt nach dem neuen Gesetz sein, dass ihr eigenes Einkommen zu 100 % bei ihrem Unterhaltsbedarf berücksichtigt wird. Was bisher von ihrem eigenen Einkommen bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Schreiberin. Vermutlich nicht das volle Einkommen, da in 2007 das Einkommen einer betreuenden Mutter zum größten Teil als überobligatorisch angesehen wurde.

Gruß
Ingrid

Hallo,

es fehlt die Information, wieviele Prozent vom Einkommen der A
wurde bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

B hat ein Nettoeinkommen von 1650 EUR, A hat Netto 750 EUR.

Bis zum 31.12.07 wurde das Einkommen von betreuenden Müttern,
wenn das Kind noch nicht in der dritten Klasse ist, oft gar
nicht oder nur minimal berücksichtigt. Es galt als
überobligatorisch.

Seit dem 01. Januar 2008 hat sich die rechtliche Situation
geändert. Mütter von Kindern über drei Jahren wird zumindest
eine Teilzeit zugemutet und das Einkommen wird meist voll bei
den Unterhaltszahlungen des Exehemannes berücksichtigt.

Somit kann also durchaus die Unterhaltszahlung an C entfallen.

Die Zahlung an das fünfjährige Kind C kann entfallen??

Aber aus anderen Gründen als die Partnerschaft mit Y. Seit dem

  1. Januar sind ehemalige Ehepartner vermehrt auf die
    Eigenverantwortlichkeit verwiesen. Genaues kann man nichts
    sagen, da genaue Zahlen fehlen. B sollte zum Anwalt gehen und
    übers Gericht eine Abänderungsklage machen.

Unter Umständen erhöht sich, wenn der Ehegattenunterhalt
entfällt, der Kindesunterhalt. Nach dem neuen Gesetz werden
erst die Kinder voll befriedigt, danach ehemalige und aktuelle
betreuende Mütter und danach ehemalige und aktuelle Ehefrauen.

Zu den Umgangsfahrten: wer hat die Entfernung verursacht? Die
Mutter, weil sie zu Y gezogen ist? Moralisch fände ich es
fair, wenn sie dann zumindest die Hälfte der Fahrten (also das
Bringen oder das Abholen) übernimmt.

A hat die Entfernung durch den Umzug zu Y verursacht. Beide
Parteien besitzen ein eigenes Auto.

Ob die Gerichte das auch so sehen, hängt von der finanziellen
und persönlichen Situation von B ab. Lebt er vom Selbstbehalt
und hat kein Auto, kann es passieren, dass die Gerichte das
auch so sehen.

Mein Appell ginge hier an die Eltern. Sie haben sich getrennt,
aber das Kind hat weiterhin beide Eltern. Damit das Kind nicht
mehr Belastungen aushalten muss, als die Trennung eh schon mit
sich bringt, sollten sie hier FÜR DAS KIND eine faire Lösung
finden. Das Kind braucht Mama UND Papa und die Eltern sollten
das ermöglichen und zwar ohne Erbsenzählerei und Kleinkrieg.

Gruß
Ingrid

Im Juni2007 entscheidet ein Gericht, dass B an A nacheheliche
Zahlungen leisten muss, weiterhin leistet B den Mindestsatz
für das Kind C.

Wie können Forumsteilnehmer, die nur einige wenige Angaben bekommen haben, ein Gerichstsurteil in Frage stellen. Wäre dafür nicht der Rechtsbeistand des B zuständig ?

B ist nun aber der Meinung, die Zahlungen an A wären nicht
mehr erforderlich,

Er hat ein Gerichsturteil bekommen, da spielt die eigenen Meinung eigentlich keine Rolle mehr.

Ist B mit dieser Aussage im Recht?

Offenbar war das Familiengericht nicht dieser Meinung.

Rückfuhr von C zu beteiligen. Besteht seitens des B hierauf
denn ein Rechtsanspruch?

Das wäre mir neu.