Nachehelicher Unterhalt trotz neuem Partner der Ex

Hallo liebe „Mitwisser“,

das Gerichtsurteil hat Herrn W. dazu verdonnert bis 06/2016 nachehelichen Unterhalt für die geschiedene Frau W. zu zahlen.

Die Ex Frau W. (bei der der gemeinsame Sohn 15J lebt) muß sich einen Vollzeitjob suchen und die nächste Verhandlung über den nachehelichen Unterhalt ist lt. Urteil erst ab 30.06.2013 möglich. (wenn nicht vorher eine der Parteien den Job verliert oder Frau W. einen 30%igen Mehrverdienst als jetzt vorweisen kann)

Jetzt hat sich herausgestellt das der Partner von Frau W. bei Ihr eingezogen ist und zur Zeit eine Vollzeitstelle für 1/2 Jahr über eine Zeitarbeit ausübt. Frau W. hat somit einen enormen wirtschaftlichen Vorteil.

Herr W. fragt sich nun ob er den nachehelichen Unterhalt jetzt um diesen Vorteil („Haushaltsführungskosten“) kürzen kann oder ob dies unter die 30%-Regel fällt.

Zum nächstmöglichen Verhandlungstermin am 30.06.2013 ist der Partner von Frau W. wieder arbeitlos und somit wäre ein Abzug von Haushaltsführungskosten nicht mehr möglich.

Frau W. bereichert sich nun für ein 1/2 zu unrecht von Herrn W.

Frage:

Können diese Haushaltsfürhungskosten bereits jetzt geltend gemacht werden oder ist dies nicht möglich da es keine 30% vom jetzigen Gehalt von Frau W. ausmachen würde?

Was kann Herr W. jetzt tun?

Danke für Eure Hilfe!

Hallo,

wenn die Unterhaltsempfängerin wieder in eheähnl. Gemeinschaft lebt, kann davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr bestehen könnte; warum zudem bis 30-06-13 warten?
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ex haben sich durch den Zuzug eines Mannes geändert und da kann der RA bereits vor dem 30-6- tätig werden, also mit dem RA telefonieren, denn ein Teilabzug des Schuldners beim laufenden Unterhalt verstößt gegen das Urteil.

lG

Hallo und danke für die erste Antwort:

Im Urteil steht geschrieben:

1. Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich …

2. Dieser Betrag ist im Prinzip unabänderlich bis 30.06.2013 mit der Einschränkung, dass jeder der Beteiligten eine Abänderung verlangen kann, wenn er seinen Arbeitsplatz verliert und wenn die Antragsgegnerin ein Einkommen erzielt, dass mind. 30% höher ist als das derzeitige.

3. Ab 01.07.2013 wird der Unterhalt neu berechnet unter Geltung der dann bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Bindung an diese Vereinbarung.

4. Der Unterhaltsanschpruch der Antragsgegnerin endet am 30.06.2016.

Herr W. hat nun keine Ahung ob der Einzug des Partners in die Wohnung der Ex Frau W. eine Rolle spielt. Nach Überschlagung des Einkommens würde Frau W. keine 30%ige Steigerung ihres Einkommens durch den Einzug des Partnes in ihre Wohung erhalten und dennoch einen enormen wirtschaftlichen Vorteil davon tragen.

Herr W. möchte nicht, dass sich Frau W. jetzt ein halbes Jahr an Herrn W’s. voller Unterhaltszahlung bereichert, wärdend Herr W. am Tag der Neuverhandlung die Haushaltsführungskosten nicht mit anrechnen kann, da der Arbeitsvertag des Partners der Ex Frau W. ja nur bis Ende Mai geht und dieser zum Verhandlungstermin wieder arbeitslos ist.

Ich bin dankbar für jeden Ratschlag.

Leider kann Herr W. die Anwaltskosten nicht tragen. Jedoch für die Gerichtskostenhilfe die ihm nicht gewährt wird verdient er lt. Berechnung 27,- € zu viel.

Ich bitte um Eure Vorschläge, Erfahrungen und Lösungen!

Danke!

Hallo,

das ist wirklich ein sehr eigenartiges Urteil. Normalerweise muss der Unterhaltsempfänger jede Einkommenserhöhung sofort melden. Dass die Einkommenserhöhung erst 30 % ausmachen muss, habe ich wirklich noch nie gehört.

Auch soll es nur eine Abänderungsmöglichkeit bei Arbeitsplatzverlust geben? Was ist, wenn es z. B. wegen wirtschaftlicher Probleme des Arbeitgebers oder wegen Teilzeitarbeit aufgrund von Krankheit zu Einkommensreduzierungen kommt?

Kann es sein, dass eine Vereinbarung oder ein Vergleich zwischen den Ehepartnern ins Scheidungsurteil aufgenommen wurde? Wenn Anwälte bei der Vereinbarung beteiligt waren, sollte der Unterhaltszahler seinem Anwalt die Leviten lesen.

Bei einem Lebensgefährten sieht die Sache allerdings schon anders aus.

Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine Beziehung nach ZWEI bis DREI JAHREN so verfestigt ist, dass es beim Unterhalt berücksichtigt wird.

Somit spielen die sechs Monate kaum eine Rolle.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

danke für Deine Antwort.

Dieser Passus steht unter Vereinbarung und wurde von beiden Anwälten so abgesegnet. Wohl ein Fehler… :frowning:

Das Gericht teilte mit, dass sich eine Neuverhandlung unter 30% gesteigertem Einkommen von Frau W. finanziell für das Gericht nicht rechne.

Herr W. hat erfahren, dass bei einem Zusammenleben der Parteien in einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft sog. „Haushaltsführungskosten“ ab dem ersten Tag des Zusammenlebens geltend gemacht werden können. Und da der Partner von Frau W., Herr K. einen Vollzeitjob hat kann er zur Haushaltsfürhung von Frau W. beitragen. Im allg. wären hier Kosten von 200 - 400 € abziehbar.

Herr W. weiß dass nach 2-3 Jahren bei neuer Partnerschaft von Frau W. der volle Unterhaltsanspruch von Frau W. erloschen ist.

In diesem Fall hier geht es um eine Reduzierung des Unterhaltes durch den finanziellen Vorteil aus dem Zusammenleben von Herrn K. und Frau W.

Zählt das jetzt unter die 30%-Regel?

Die Anwältin von Herrn W. empfiehlt die Finger von dem Fall zu lassen und erst am 30.06.2013 eine Neuberechnung zu erstellen.
Herr. W. wäre mit dem Urteil sowieso schon gut bedient.

Herr W. ist völlig ratlos und verwirrt und bittet um Eure Hilfe.