folgender Sachverhalt:
Ehepaar mit ehel. Kindern macht einen Erbvertrag
Fall A
Der überlebende Ehegatte wird Erbe, die Kinder Nacherben
Fall B
Überlebender Ehegatte und Kinder werden Erben
Dem überlebenden Ehegatten wird ein unentgeltlicher Nießbrauch am Gesamterbe eingeräumt. Vorzeitige Erbauseinandersewtzung ist ausgeschlossen.
Welche Variante ist für die Kinder mit einem größeren Risiko verbunden, dass der überlebende Elternteil ihr Erbe verbraten kann.
Oder gibt es keinen Unterschied.
Fall A
Der überlebende Ehegatte wird Erbe, die Kinder Nacherben
Soweit tatsächlich Vor-/Nacherbschaft mit Trennungsprinzip gewollt war, kann der Ehegatte nur die Früchte des Nachlasses seinem Vermögen zuführen (Zinsen, Nutzungen). Er darf weder ohne Zustimmung des Nacherben Gegenstände veräußern oder gar verschenken.
Fall B
Überlebender Ehegatte und Kinder werden Erben
Dem überlebenden Ehegatten wird ein unentgeltlicher
Nießbrauch am Gesamterbe eingeräumt. Vorzeitige
Erbauseinandersewtzung ist ausgeschlossen.
Mit den einzelnen Gegebenheiten des Erbschaftsnißbrauchs kenne ich mich auch nicht im Detail aus. Für mich hört sich Variante B dennoch eher wie Scheiße mit Schwung an. Es macht aus meiner Sicht wenig Sinn, die Kinder zwar unmittelbar dinglich am Nachlass zu beteiligen um sie jedoch sofort wieder in ihrer Verfügungsgewalt durch den Nießbrauch zu beschränken. Mag sein, dass mir hier vielleicht etwas entgeht was andere Experten besser erkennen…
Welche Variante ist für die Kinder mit einem größeren Risiko
verbunden, dass der überlebende Elternteil ihr Erbe verbraten
kann.
Oder gibt es keinen Unterschied.
Hi,
dem Nacherbe sollte es doch vollkommen wurscht sein, was der Vorerbe mit seinem Vermögen macht, schließlich haben der Vorerbe und der Erblasser das Erbe gemeinsam erwirtschaftet. Ist kein Geld mehr da gibt es eben auch nichts zu erben.
Rechtlich gesehen, erklärt dieser Link glaube ich ganz gut:
dem Nacherbe sollte es doch vollkommen wurscht sein, was der
Vorerbe mit seinem Vermögen macht, schließlich haben der
Vorerbe und der Erblasser das Erbe gemeinsam erwirtschaftet.
Ist kein Geld mehr da gibt es eben auch nichts zu erben.
Danke für die Antwort und den Link.
Das mit dem Egalsein und gemeinsamer Erwirtschaftung lasse ich einmal so stehen (der Erblasser könnte ja auch ein Vermögen mit in die Ehe gebracht haben). Schließlich sind die Nacherben auch gleichzeitig Pflichtteilsberechtigte. Auch will der Erblasser nicht unbedingt seine Kinder leer ausgehen lassen.
Nach dem Link und den dortigen Ausführungen ist der Vorerbe in der Verfügung beschränkt.
Danke für die Antwort und den Link.
Das mit dem Egalsein und gemeinsamer Erwirtschaftung lasse ich
einmal so stehen (der Erblasser könnte ja auch ein Vermögen
mit in die Ehe gebracht haben). Schließlich sind die Nacherben
auch gleichzeitig Pflichtteilsberechtigte. Auch will der
Erblasser nicht unbedingt seine Kinder leer ausgehen lassen.
Nach dem Link und den dortigen Ausführungen ist der Vorerbe in
der Verfügung beschränkt.
wenn der Erblasser das so möchte, ist es doch vollkommen in Ordnung. Etwas anderes wäre es für mich, wenn der Nacherbe einen solchen Vorschlag machen würde. Das wäre für mich ein Grund in soweit möglich zu enterben.