Nacherbe - Vorgehen des Nachlassgerichtes

Hallo, meine Oma ist letztes Jahr verstorben. Ihr Testament hat sie beim Nachlassgericht hinterlegt. Zwei Monate nach ihrem Tod bekamen meine Mutter und meine Tante das Testament zugesandt. Darin stand, daß ich als Nacherbe aufgeführt bin. Mir wurde vom Nachlassgericht kein Testament übersandt.

Bei der Testamentseröffnung im Nachlassgericht haben sowohl meine Tante als auch meine Mutter das Erbe angenommen.

Als ich selbst 3 Wochen nach der Testamentseröffnung noch keinen Bescheid vom Nachlassgericht erhielt, rief ich im Nachlassgericht an und fragte nach, wieso ich keinen Bescheid bekomme. Mir wurde vom Nachlasspfleger erklärt, daß im Falle eines, im Testament bestimmten Nacherbens, dieser erst informiert werde, wenn beide Vorerben das Erbe angenommen haben.

FRAGE 1: Kann diese Regelung stimmen? Es erscheint mir ziemlich unglaubwürig.

Bereits 1 Woche nach dem Tod meiner Oma wurden von den Vorerben bereits die Eigentumswohnung meiner Oma komplett geräumt. Es wurden sämtliche Wertgegenstände entnommen, sogar die Teppichböden und die Einbauküche entfernt.

FRAGE 2: Im Hinblick auf das Nacherbe frage ich mich ob dies nicht vom Nachlassgericht, durch Bestimmung eines Testamentsvollstreckers oder ähnliches, hätte verhindert werden müssen.

Hallo,

meine Situation ist ziemlich ähnlich wie deine. Ich frage
auch, ob es da Möglichkeiten gäbe, dass dies „Plündern“
verhinert werden könnte.

Ich hoffe, wir können über dies Thema hier weiter diskutieren. Dir wäre ich dankbar, wenn du die Lösung
findest, mir auch schreibst.

Danke dir herzlich im Voraus.

Beste Grüße
Sofivia

Ja, hallo auch.

So, der Fachmann bin ich nicht wirklich, nur eben aufgrund eigener Problematik, etwas in die Materie vertieft. Kann es sein, dass eine Ihrer Vorhalte nicht korrekt wiedergegeben ist ?

Der Nacherbe, also der Erbe 2. Ranges wird erst dann benachrichtigt, bzw. erhält Testamentseinblick, wenn die Erben ersten Ranges das Erbe ausgeschlagen haben.

Da Ihre Mutter und Tante aber das Erbe angenommen haben, sind Sie, so wie ich die Sache sehe außen vor.

Im Zweifelsfall einen Fachanwalt für Erbrecht kontaktieren.

Mfg Daniel Schrankenmüller

Hallo,

dass Sie als Nacherbe keinen Bescheid bekommen haben, ist aus meiner Sicht korrekt, da dem Nacherben die Erbschaft erst anfällt, wenn die Bedingung, an die die Nacherbschaft geknüpft ist, eintritt. Sie sind also noch kein Erbe und werden daher vom Nachlassgericht nicht informiert.

Selbstverständlich sind Sie als Nacherbe nicht rechtlos gestellt. Für nähere Einzelheiten sollten Sie sich jedoch an einen Rechtsanwalt wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo, meines Wissens können die Vorerben bis zu ihrem Ableben über den Nachlaß der Oma verfügen. Ich würde jedoch an Deiner Stelle die Angelegenheit noch einmal dem Nachlaßgericht vortragen und fragen, ob es zutrifft, dass Du erst dann Bescheid vom Nachlaßgericht bekommst, wenn einer der Vorerben verstirbt. MfG Löwenkind

hallo, leider kenne ich mich damit nicht aus. ich bin selber nur fragesteller. die zentrale sagte mir, ich solle auf jeden fall reagieren,auch wenn ich nicht helfen kann,
viel glück

hallo erbrechtinfo
im normfall erbt der nacherbe erst, wenn die haupterben verstorben sind oder das erbe abgelehnt wird.
wer steht im testament als haupterbe?
sind ihre mutter und ihre tante der hauperbe ?
über eine info ihrerseits würde ich mich freuen.
lg sicha

Ein Nacherbe wird im Testament nur für den Fall eingesetzt bei dem der Erbe beim Tod des Erblassers
bereits tot ist.

Also,
ich bin zwar auch der Meinung, dass das Nachlassgericht auch den Nacherben informieren muss, aber da gehen die Meinungen anscheinend auseinander.
Das Nachlassgericht hat niemanden zur Sicherung einzusetzen, denn der Nacherbe hat seine Rechte selber zu sichern. Es kommt drauf an, ob es sich um befreite Vorerben handelt oder nicht. Der normale Vorerbe darf das Erbe eigentlich nur verwalten, der befreite Vorerbe, darf das Erbe auch für sich verbrauchen.

Der Nacherbe ist nur „ein Erbe auf Abruf“, er wird erst Erbe nach dem im T. genannten Zeitpunkt. Ist keiner genannt, dann beim Tod des/der Vorerben. Bis dahin sind die Vorerben Herrscher über´s Erbe, allerdings im beschränkten Maße - je nachdem, ob sie im T. als befreite Vorerben bezeichnet worden sind. Als „nicht befreite VE“ dürfen sie den Nachlaß nur nutzen. Die „Befreiten VE“ dürfen so ziemlich alles, aber nichts verschenken! Bei „Verstoß“ hiergegen kann der Nacherbe leider erst nach seinem NE-Eintritt seine Rechte geltend machen wie Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, Schadenersatz u.ä. –
Alles etwas kompliziert… Bei Fragen schreiben Sie erneut (bitte aber mit allen Infos).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

Der Nacherbe ist nur „ein Erbe auf Abruf“, er wird erst Erbe nach dem im T. genannten Zeitpunkt. Ist keiner genannt, dann beim Tod des/der Vorerben. Bis dahin sind die Vorerben Herrscher über´s Erbe, allerdings im beschränkten Maße - je nachdem, ob sie im T. als befreite Vorerben bezeichnet worden sind. Als „nicht befreite VE“ dürfen sie den Nachlaß nur nutzen. Die „Befreiten VE“ dürfen so ziemlich alles, aber nichts verschenken! Bei „Verstoß“ hiergegen kann der Nacherbe leider erst nach seinem NE-Eintritt seine Rechte geltend machen wie Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, Schadenersatz u.ä. –
Alles etwas kompliziert… Bei Fragen schreiben Sie erneut (bitte aber mit allen Infos).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet).

Hallo
zu Frage 1 das ist so wie der Nachlasspfleger sagt OK.
zu Frage 2 kann ich leider nichts sagen,daß weiß ich nicht.

Es tut mir Leid aber ich kann Dir da auch nicht weiter helfen .

Hallo, meine Oma ist letztes Jahr verstorben. Ihr Testament
hat sie beim Nachlassgericht hinterlegt. Zwei Monate nach
ihrem Tod bekamen meine Mutter und meine Tante das Testament
zugesandt. Darin stand, daß ich als Nacherbe aufgeführt bin.
Mir wurde vom Nachlassgericht kein Testament übersandt.

Bei der Testamentseröffnung im Nachlassgericht haben sowohl
meine Tante als auch meine Mutter das Erbe angenommen.

Als ich selbst 3 Wochen nach der Testamentseröffnung noch
keinen Bescheid vom Nachlassgericht erhielt, rief ich im
Nachlassgericht an und fragte nach, wieso ich keinen Bescheid
bekomme. Mir wurde vom Nachlasspfleger erklärt, daß im Falle
eines, im Testament bestimmten Nacherbens, dieser erst
informiert werde, wenn beide Vorerben das Erbe angenommen
haben.

FRAGE 1: Kann diese Regelung stimmen? Es erscheint mir
ziemlich unglaubwürig.

Bereits 1 Woche nach dem Tod meiner Oma wurden von den
Vorerben bereits die Eigentumswohnung meiner Oma komplett
geräumt. Es wurden sämtliche Wertgegenstände entnommen, sogar
die Teppichböden und die Einbauküche entfernt.

FRAGE 2: Im Hinblick auf das Nacherbe frage ich mich ob dies
nicht vom Nachlassgericht, durch Bestimmung eines
Testamentsvollstreckers oder ähnliches, hätte verhindert
werden müssen.

Hallo, meine Oma ist letztes Jahr verstorben. Ihr Testament
hat sie beim Nachlassgericht hinterlegt. Zwei Monate nach
ihrem Tod bekamen meine Mutter und meine Tante das Testament
zugesandt. Darin stand, daß ich als Nacherbe aufgeführt bin.
Mir wurde vom Nachlassgericht kein Testament übersandt.

Bei der Testamentseröffnung im Nachlassgericht haben sowohl
meine Tante als auch meine Mutter das Erbe angenommen.

Als ich selbst 3 Wochen nach der Testamentseröffnung noch
keinen Bescheid vom Nachlassgericht erhielt, rief ich im
Nachlassgericht an und fragte nach, wieso ich keinen Bescheid
bekomme. Mir wurde vom Nachlasspfleger erklärt, daß im Falle
eines, im Testament bestimmten Nacherbens, dieser erst
informiert werde, wenn beide Vorerben das Erbe angenommen
haben.

FRAGE 1: Kann diese Regelung stimmen? Es erscheint mir
ziemlich unglaubwürig.

Warum soll dieses Vorgehen unglaubwürdig sein - es ist eine rationale Vorgehensweise? Hätten die Vorerben die Erbschaft ausgeschlagen, wärest Du anschließend informiert worden. Bevor die Frist (sechs Wochen) nach Kenntnis der Erbenstellung nicht abgelaufen gewesen wäre, hättest Du eh’ nichts machen können.

Bereits 1 Woche nach dem Tod meiner Oma wurden von den
Vorerben bereits die Eigentumswohnung meiner Oma komplett
geräumt. Es wurden sämtliche Wertgegenstände entnommen, sogar
die Teppichböden und die Einbauküche entfernt.

FRAGE 2: Im Hinblick auf das Nacherbe frage ich mich ob dies
nicht vom Nachlassgericht, durch Bestimmung eines
Testamentsvollstreckers oder ähnliches, hätte verhindert
werden müssen.

Das Nachlassgericht kann nicht einfach einen Testamentsvollstrecker einsetzen. WEenn Erben benannt sind, dürfen die alles machen.

Als Nacherbe kannst Du natrülich verlangen, dass ein sog. Inventar erstellt wird, in dem alle Wertgegenstände aufgeführt werden. Das verlangst Du per Einschreiben mit Rückschein und kündigst an, dass Du einen Anwalt mit der Durchsetzung Deiner Rechts beauftragen würdest, wenn das Inventar und die Liste der Konten samt Inhalt nicht erstellt würde.

Eine weitere Frage ist, ob es sich bei den Erben um befreite und „normale“ Vorerben handelt, die dürften dann nur die Früchte des Vermögens ziehen, befreite Vorerben könnten sogar die Eigentumswohnung verkaufen.

Um das in der Praxis richtig bewerten zu können, brauchst Du wahrscheinlich anwaltliche Unterstützung. Nimm auf jeden Fall einen Fachanwalt für Erbrecht.

Ingeborg

Hallo,
nachdem Deine Mutter als auch Deine Tante das Erbe als Vorerben angenommen haben, stellt sich die Frage, sind sie befreite oder nicht befreite Vorerben.
Selbst wenn sie befreite Vorerben sind, kannst Du ein Nachlassverzeichnis verlangen. Denn Schenkungen sind auch hier nur mit Zustimmung der Nacherben möglich.
Hat Deine Oma keine Anordnung über die Verfügungsmacht der Vorerben getroffen, besteht eine nicht befreite Vorerbschaft. Mutter und Tante dürfen nicht mehr machen was sie wollen.
Ich denke schon aus diesen Gründen müsste das Nachlassgericht eine Kopie des Testamentes aushändigen.
mfg
Lara50

Es ist schon irgendwie sonderbar, dass keine Kenntnis des Testamentsinhaltes vorliegt.
Der Vorerbe ist zwar nutzungsberechntigt, aber er muss dafür Sorge tragen, daß das Erbe für den Nacherben erhalten bleibt. Er darf es auch nicht belaste, auch in Notsituationen nicht.