Liebe/-r Experte/-in,
die Mutter meines Mannes ist 1998 verstorben. Mein Mann hat das damalige Erbe von seinem Vater nicht angefordert, aber auch nicht abgelehnt.
Jetzt ist mein Mann im April verstorben. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Ich habe 2 Kinder aus erster Ehe. Wir haben ein gemeinsames Testament beim Notar verfasst. Hiernach wurden seine Geschwister sowie sein Vater enterbt. Der Vater ist demnach nur pflichtteilsberechtigt.
Wenn ich das richtig sehe, bin ich Nachfolgeerbe meines Mannes hinsichtlich des Erbanspruchs bezgl. seiner Mutter.
Da ich befürchte, dass der Vater meines Mannes seinen Pflichtteil anfordert, möchte ich im Gegenzug das Nacherbe meines Mannes anfordern. Leider hat er damals keinen Erbschein beantragt. Frage: Wie bekomme ich „meinen“ Nachfolge-Erbanspruch nach so vielen Jahren heraus? Ich weiß bspw., dass ein Haus vorhanden ist.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Smilla
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.
Leider bin ich nicht sicher was Sie wissen wollen, bzw. wie die Sachlage ist.
Gegenüber der verstrobenen Mutter hätte Ihr Mann wohl keine Ansprüche mehr; es sei denn dass er als Nacherbe eingesetzt worden ist.
In dem Fall wäre zu klären, ob die Anwartschaft auf die Nacherbschaft nun auf die Erben Ihres Mannes, also ggf. auf Sie, übergangen sind.
Dann könnten Sie Ihre Rechte als Nacherbin gegen den Vater Ihres Mannes - der wohl Vorerbe war - geltend machen.
Zunächst wäre zu klären, ob Ihr Mann tatsächlich Nacherbe war, und was nun mit seinem Tod diesbezüglich geschehen ist.
Das ist eine Sache für einen Fachanwalt für Erbrecht.
Gerne bin ich bereit das Mandat zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo Smilla,
da kann ich Ihnen in erster Linie nur empfehlen, dass Sie sich einmal umfänglich anwaltlich beraten lassen, ob Sie Ansprüche haben und wie Sie diese geltend machen. Ob Ihr Mann sein Erbe angefordert hat, dürfte wohl unerheblich sein. Denn wenn er es nicht ausgeschlagen hat, dann wird er per Gesetz Erbe nach der Mutter und Mitglied der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seinem Vater, mit allen Rechten und Pflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Sehr geehrter Herr Buerstedde,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Es müsste sich doch so verhalten, dass mein verstorbener Mann auf jeden Fall 1998 seinen Pflichtteil geerbt hat. Wenn es kein Testament gibt, igbt es doch auch keinen Nacherben, oder?
Da Erbschaften 1998 erst nach 30 Jahren verjährten(?), müsste ich doch heute noch Anspruch auf den damals von meinem Mann nicht eingeforderten Pflichtteil haben.
Kann ich heute noch einen Erbschein anfordern, oder gibt es hierfür Fristen, die einzuhalten sind?
Dann noch eine Frage: Ich muss das Nachlasverzeichnis für meinen Mann ausfüllen. Das Haus steht auf meinen Namen, die Grundschuld auf uns beide. Ist es richtig, dass ich das Haus nicht angebe, die Grundschuld aber schon?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Smille
Hallo Smilla,
Antwort bekommen Sie als Ehefrau beim zuständigen Nachlassgericht in dem Bezirk, in dem Ihr Mann verstorben ist bzw. wenn Sie mit ihm ein Testament verfasst haben, liegt es ja schon beim zuständigen Nachlassgericht oder?
Wenn weitere Fragen offen stehen, bitte melden.
LG aus Stuttgart, Melanie
Sehr geehre Frau Smille,
so langsam glaube ich nun die Frage zu verstehen.
Also: Sollte Ihr verstorbenen Mann Erbe nach seinem Vater geworden sein, hätten Sie nun dieses Erbteil - als Erbin nach Ihren Mann - bzw. entsprechend Ihrer Erbquote geerbt.
Sollten z.B. seine Eltern kein Testament hinterlassen haben, müsste Ihr Mann eigentlich Miterbe geworden sein. Diesen Anteil an der Erbengemeinschaft könnten Sie nun mit seinem Tod geerbt haben.
Insoweit könnten Sie einen Erbschein beantragen.
Sollte er jedoch enterbt worden sein, weil dessen Mutter Alleinerbin geworden ist, dürften Sie nicht von Ihrem Mann erben. Zwar hätte Ihr Mann ggf. den Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dieser wäre aber wohl jetzt verjährt.
Gerne bin ich bereit, Sie in der Angelegenheit allerdings gegen Honorar zu beraten und ggf. eine Erbschein zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182