Nachfolgeklausel OHG

die prüfungsvorbereitung mach mich wahnsinng!

Folgender Fall:

Herr x und Herr y sind gesellschafter eines Florierenden Unternehmens (OHG)
Herr x hat zwei Söhne
Herr y hat zwei Töchter

im Gesellschaftsvertrag steht:

„Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem ältesten Sohn des Verstorbenen Nachfolger Fortgesetzt“

Herr y will den Vertrag ändern aber Herr x weigert sich.

WAs ist die rechtliche möglichkeit von Herr y die Änderung zu erzwingen?

Zweite Frage:

x, y, z möchten eine GMBH gründen, Vertrag wurde schon unterschrieben, geld ist eingezahlt, der Notar hat die Weiterleitung ans amtsgericht getätigt. sie sind eine vor-Gmbh

y und z sind im urlaub und nicht erreichbar

in dieser zeit tätigt x (alleiniger GF) bereits geschäfte wie z.b. der kauf von waren bei der ABC KG zum weiterverkauf. Das GMBH konto ist bereits ausgeschöpft nur noch die VbK der ABC KG ist offen.

y und z erfahren, nach der rückkehr von den tätigkeiten des x und sind entsetzt und Dagegen und haben auch kein interesse mehr die gmbh zu weiterzuführen.

kurz darauf wird die GMBH im HR eingetragen.

KAnn die ABC AG die zahlung von der GMBH bzw. den Gesellschaftern die Zahlung verlangen?

Vielleicht hat ja einer lust das zu beantworten :smiley:

die prüfungsvorbereitung mach mich wahnsinng!

Folgender Fall:

Herr x und Herr y sind gesellschafter eines Florierenden
Unternehmens (OHG)
Herr x hat zwei Söhne
Herr y hat zwei Töchter

im Gesellschaftsvertrag steht:

„Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem
ältesten Sohn des Verstorbenen Nachfolger Fortgesetzt“

Herr y will den Vertrag ändern aber Herr x weigert sich.

Laienmeinung, Vorsicht! :smiley:
Was ändern? Auf geschlechterneutral? Bei der aktuellen Rechtsmeinung inkl. des Urteils zu deutschen Soldatinnen vom EuGH dürfte ein solcher Passus in seiner Wirksamkeit angezweifelt werden dürfen, zumal er eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 des GG verstößt (was bei zivilrechtlichen Geschichten aber oft keine so große Rolle spielt). Sollte der Vertrag schon älter sein, könnte man auch die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB bemühen, wobei das BVerfG dem auch Grenzen gesetzt hat (BVerfG 1 BvR 2248/01, Erbfolge Preußen).
Sicherlich spannend vor Gericht, ob die Privatautonomie oder die moderne gesellschaftliche Rolle der Frau hier gewinnen würde.
Allerdings wäre es auch lustig zu betrachten, welche (Nicht-)Regelung sich aus dem Vertrag ergibt, wenn eine „Erbfolge“ innerhalb der OHG so gar nicht möglich ist, weil die Natur schlicht keine männlichen, sondern halt nur weibliche Nachkommen ergab und dann eine analoge Nachfolgeregelung auf die älteste Tochter angewandt werden muss, da könnte auch § 313 BGB greifen.
Was genau wird denn nun gefragt: Die Gültigkeit einer solchen Regelung oder die Weigerung, selbige anzupassen?

Zweite Frage:

x, y, z möchten eine GMBH gründen, Vertrag wurde schon
unterschrieben, geld ist eingezahlt, der Notar hat die
Weiterleitung ans amtsgericht getätigt. sie sind eine vor-Gmbh

y und z sind im urlaub und nicht erreichbar

in dieser zeit tätigt x (alleiniger GF) bereits geschäfte wie
z.b. der kauf von waren bei der ABC KG zum weiterverkauf. Das
GMBH konto ist bereits ausgeschöpft nur noch die VbK der ABC
KG ist offen.

y und z erfahren, nach der rückkehr von den tätigkeiten des x
und sind entsetzt und Dagegen und haben auch kein interesse
mehr die gmbh zu weiterzuführen.

kurz darauf wird die GMBH im HR eingetragen.

KAnn die ABC AG die zahlung von der GMBH bzw. den
Gesellschaftern die Zahlung verlangen?

Vielleicht hat ja einer lust das zu beantworten :smiley:

Eine Kapitalgesellschaft muss einen bestimmten Haftungsfond aufweisen, der durch die Vorgesellschaften in der Gründungsphase nicht ausgehöhlt werden darf, da sonst kein Kapital zur Gläubigerbefriedigung vorhanden wäre, d.h. es dürfen nur solche Kosten die Vor-GmbH belasten, welche zur Gründung notwendig waren (z.B. die Aufnahme des notariellen Gesellschaftsvertrages)

Für alle anderen Kosten haftet nicht die GmbH, sondern der jeweils Handelnde der Vor-GmbH, (Handelndenhaftung) Die Haftung kann jedoch auch durchschlagen auf die Gesellschafter die mit dem Handeln des x einverstanden waren. Wichtig ist, dass die GmbH bei Eintragung das nitwendige Kapital hat (Unversehrtheitsgrundsatz) . Die GmbH hat in solchen Fällen einen Anspruch gegen die Gesellschafter auf Zahlung der Differenz (Unterbilanzhatung).