Nachforderung einer Handwerkerrechnung

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe fogendes problem,
im Mai 2008 ging meine Heizung kaputt worauf ich meinen Heizungsmeister mit einen angebot beauftragte. Nach einer begehung des objecktes wurde ein Angebot erstellt für den einbau einer Öl-Brennwert-Heizung. Nach Begutachtung dieses wurde es nochmal verworfen und durch ein neues ersetzt. Neues Angebot über eine Öl-Brennwert-Heizung mit Solarthermie für Warmwasser. 1. Angebot 11.500€ als komplettangebot für alle anfallenden arbeiten. Ich sagte dem Handwerker das ist zu viel… somit machte er mir das angebot die arbeitsleistung " ohne Rechnung" vorzunehmen dann kommen wir auf ca.10.000€. das wurde mündlich vereibart meine frau war zeuge der vereinbarung. Nach einbau der Heizung habe ich in 2 Schritten bezzahlt zusammen genau 10115€. Jetzt nach fast 3 Jahren kommt der gute Mann an und meint es wäre noch ein restbetrag offen von insgesammt ca.2100€ wobei er auch geschrieben hat es wurden nur 8600€ bezahlt. Über die tatsächlich gezahlten 10115€ habe ich aber belege. Ich würde gerne mal wissen wie die rechtslage ist und wie ich in diesem fall vorgehen soll.Ein gessräch ist noch nicht gelaufen.
Danke im vorraus für die Mühe.
A.Weber

Es gab nie einen Vertrag! Das war Schwarzarbeit und damit Rechtswidrig. So kann auch der Herr keinerlei Ansprüche stellen…

Das ist blanker Unfug! Anderseits können Sie selbst auch keine Ansprüche stellen. Sollten Sie beide nicht ihrer Wege ziehen wollen, so kann das für „beide“ dann nicht gut enden.

Hallo,

nach meiner Kenntnis, hätte der Handwerker gar nicht die Arbeitsleistung „ohne Rechnung“ anbieten dürfen. Hieraus könnte man ansonsten Steuerbetrug her ableiten.
Nun gilt aber, was im letzten Angebot stand. Wenn ihr belegen könnt, was ihr bezahlt habt (auch korrekte Bankverbindung beachten!) seit ihr auf der sicheren Seite. Sofern ihr gar keinen Auftrag vergeben habt, mit Unterschrift, etc., würde es äußerst schwierig für den Handwerker werden, einen evtl. Prozess anzustreben.
Die Verjährung setzt in solchen Fällen übrigens nach 3 Jahren ein.
Wenn ihr diese Dinge beachtet, so müsste die Sache zu euren Gunsten ausgehen.

Viele Grüße, TT

Lieber Andreas,
Ich würde mir erst einmal keine Gedanken machen, denn wie ich aus deiner Mitteilung heraus lese, hat der Meister nach eurer mündlichen Vereinbarung als Schwarzarbeit durchgeführt, denn ohne Rechnung bedeutet ja an der Steuer (nicht nur Mehrwertsteuer sondern auch seine Einkommensteuer) vorbei. Damit hat er sich strafbar gemacht, wesentlich mehr als du, denn der Vorschlag „ohne Rechnung“ kam von ihm. Soviel zuvor. Aus dem Grunde wird er sich kaum trauen, gegen dich zu prozessieren, wenn er denkt Forderungen zu haben. Andererseits, was kann dir passieren, wenn du die Belege noch hast, dass du vor drei Jahren seine damaligen Forderungen in voller Höhe bezahlt hast. Wenn er jetzt noch Nachforderungen hat und behauptet, ihr hättet nicht alles bezahlt, dann soll er klagen und das beweisen. Und das wird er nicht machen. Also: Lass dich nicht über den Tisch ziehen, akzeptiere keinen Vergleich und diskutiere nicht mit ihm. Erkläre ihm, dass du seine damaligen Forderungen belegbar und dadurch beweisbar bezahlt hast. Sollte er Forderungen haben, dann soll er klagen und fertig. Danach warte geduldig was passiert. Wahrscheinlich nichts. Alles Gute! Es wäre schön wenn ich dann mal erfahren könnte, was sich endgültig ergeben hat. Und sollte der Meister wirklich versuchen seine angeblichen Forderungen übers Gericht geltend zu machen, dann lass ihn das tun. Er schießt sich ein Eigentor, wenn dann zur Sprache kommt, dass es Schwarzarbeit war.

Hallo,
die eine Seite ist die, dass Sie zusammen mit dem Anbieter und Lieferer einen Steuerbetrug begangen haben. Wie dem auch sei,
mein Vorschlag ist,

  1. Sie machen gar nichts und warten ab, bis tatsächlich vom Gericht ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt, dann haben Sie ja eine Quittung über den voll bezahlten betrag,
  2. Sie rufen den Gegner an und sagen ihm, dass Sie die vereinbarte Summe bezahlt haben und dass Ihnen darüber eine Quittung vorliegt. Wenn er „Zicken“ macht, können Sie ihn darauf hinweisen, dass eigentlich ein Steuerbetrug vorliegt und ob Sie gegen sich und Ihn Strafanzeige erstatten sollen.
  3. nicht so gut ist, dies (Punkt 2.) zu schreiben, geht aber auch, dann hat der Gegner zwar schriftliches in der Hand, würde sich aber auch selbst belasten.

Zahlen müssen Sie jedoch nicht.

MfG
PB

Sehr geehrter Herr Weber, also Verjährung findet noch nicht statt. Wenn sie die 10.115 € aufgrund einer Rechnung gezahlt haben, so haben sie den Vertrag erfüllt. Übersenden sie dem Handwerker eine Kopie der Überweisungsbelege. Sind dennoch Differenzen weiter vorhanden, so lehnen sie eine weitergehende Zahlung ab und verweisen auf Erfüllung der Leistungen. Sollten die Fronten auch weiterhin verhärtet sein, kann man, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden, die Handwerkskammer zwecks Schlichtung anrufen.

Hallo,
mein Rat: schön ruhig bleiben & nichts unternehmen. Der handwerker kann euch garnichts, da er gegen das Gesetz verstoßen hat & euch sogenannte Schwarzarbeit angeboten hat. Voraussezunung ist, fdass du wirklich die Belege der Bezahlung hast.
Lass dich nicht verrückt machen und warte einfach ab, was passiert. Euch kann nichts passieren!
Ole

Hallo Herr Weber,
in Ihrem Fall kann sogar von Schwarzarbeit gesprochen werden.
Informationen zum aktuellen Schwarzarbeitergesetz:

Schwarzarbeit leistet, wer als Erbringer von Dienst- oder Werksleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige von Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist.

Hinweis: Betroffen sind Handwerker mit Einnahmen außerhalb der Buchhaltung, Privatpersonen mit nicht gemeldeter Haushaltshilfe oder ohne Lohnsteuerkarte tätige Arbeitnehmer. Auch der erledigte Renovierungsauftrag von Privatpersonen ohne Rechnung gilt als Schwarzarbeit.

Privatpersonen begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie einen Minijobber (die so genannten 400€ Jobs) ohne Anmeldung beschäftigen. Auch dies wird mit Geldbußen belegt. Liegt der Lohn über 400 Euro, sind die Sanktionen noch härter. Hier wird wegen Straftat und Steuerhinterziehung ermittelt, generell werden bis zu vier Jahre rückwirkend Steuern und Sozialabgaben nach erhoben.

Bitte suchen Sie sich einen Anwalt zwechs detailierterer Beratung und Einleitung weiterer Schritte.

Hallo,

bei „Arbeitsleistung ohne Rechnung“ handelt es sich um Schwarzarbeit. Die Arbeit wird ausgeführt und auch bezahlt, allerdings ohne Rechnung, wodurch die Mehrwertsteuer eingespart wird. Zudem sollten Sie prüfen, ob die Angebotssumme brutto oder netto war. Wenn Sie 10.115 EUR brutto bezahlt haben, dann kommen „nur“ 8.500 EUR netto beim Handwerker an.
Das nach 3 Jahren nachzufordern ist allerdings recht spät, ggf. hat hier schon die Verjährung eingesetzt. Im Prinzip haben Sie ein Pat-Situation. Der Handwerker hat Schwarzarbeit angeboten, Sie haben Schwarzarbeit in Auftrag gegeben. Keine Grundlage für beide Seiten, vor Gericht zu gehen, da verlieren Sie und der Handwerker. Ich habe aber auch keine Idee, wie man das lösen könnte. Ich würde ggf. auf die Verjährung verweisen. Ihr Installateur wird Sie sicherlich nicht verklagen.

Gruß,

twilight666

Hallo lieber Anfrager,

ich habe dir bereits unter dem Namen „TT-fragt“ geantwortet. Sollte diese Antwort etwas spät erfolgt sein, so bitte ich um Entschuldigung, da ich zwei Konten hier betreibe und alle Anfragen leider doppelt erhalte.

Alles Gute und viele Grüße,
TT