Nachforderung von Beiträgen

Eine Versicherung hat plötzlich festgestellt, dass sie von Okt. 2010 bis April 2012 die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nicht abgebucht hat. Jetzt fordert sie den Betrag von über 200€ vom Versicherungsnehmer. Die Haftpflichtvers. wurde in der ganzen Zeit allerdings nicht in Anspruch genommen. Hat die Versicherung das Recht, obwohl sie selber Schuld hat und die Beiträge nicht eingezogen hat, die Prämien nachzufordern?
Danke schonmal für die Antworten.

Hallo,
grundsätzlich geht der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag ein. Das Versicherungsunternehmen schuldet den Versicherungsschutz, der Versicherungsnehmer schuldet die vereinbarte Prämie, auch wenn der Leistungsfall nicht eintritt / nicht eingetreten ist (das ist das Wesen einer versicherung). Sofern also ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde und Versicherungsschutz bestand, hat m.E. das Versicherungsunternehmen Anspruch auf die Prämie, auch wenn es bisher „vergessen“ hat die Prämie per Lastschrift einzuziehen. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen kann diese dann wohl nachgefordert werden.
MfG

Ergänzung:

im Gegenzug werden auch zuviel abgebuchte Beiträge wieder zurück erstattet.

gruß Merger

Haftpflichtvers. wurde in der ganzen Zeit allerdings nicht in Anspruch genommen.

Trotzdem muß der Beitrag entrichtet werden.

Hat die Versicherung das Recht, obwohl sie selber Schuld hat und die Beiträge nicht eingezogen hat, die Prämien nachzufordern?

Ja, hat sie. Die Forderung ist noch nicht verjährt. Man könnte es als zinsloses Darlehen betrachten.

Die Forderung ist noch nicht verjährt.

Wann ist denn die Forderung verjährt? Immerhin wäre der erste Beitrag schon vor 19 Monaten fällig gewesen!

Die Forderung ist noch nicht verjährt.

Wann ist denn die Forderung verjährt? Immerhin wäre der erste
Beitrag schon vor 19 Monaten fällig gewesen!

Die Antwort dazu findet man im BGB = 3 Jahre.

Falsch
Das ist falsch.

Die drei Jahre gelten nur dann, wenn die Forderung am 31.12. entstanden ist.
Im BGB steht zwar der Zeitraum 3 Jahre, allerdings beginnt dieser Zeitraum hier erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das kann bei einer Entstehung am 01.01. dann durchaus auch 4 Jahre bedeuten.

Manchmal muss man in Gesetzen halt nicht nur einen einzelnen Paragraphen lesen sondern auch mal prüfen, ob nicht noch eine Ergänzung folgt.