Folgende Situation(en):
Eine Wohnungsbaugesellschaft hält in Ihren Mietverträgen fest, dass zu den Schönheitsreperaturen das Tapezieren ODER Streichen der Wände gehört. Liegt es dann im Ermessen des Mieters für welche Variante er sich entscheidet?
Vier Tage nach Auszug erhält der ehemalige Mieter per Nachsendeantrag die Aufforderung, die Fenster der alten Wohnung zu reinigen, spätestens zu dem Datum, an dem er den Brief erhalten hat (also 4 Tage nach Auszug)
Zwecks Schlüsselübergabe solle sich der Mieter mit dem Nachmieter einigen. Wegen der unmöglich einzuhaltenden Fristsetzng kann der Mieter die Fensterreinigung nicht durchführen und die Wohnungsbaugesellschaft schickt eine Firma in die Wohnung, auf Kosten des ehemaligen Mieters.
Legitim? Inwieweit gehören gereinigte Fenster zu Schönheitsreparaturen?
Die ehemalige Wohnungsbaugesellschaft stellt eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt, erhält aber keine Auskunft, da der Mieter in ein anderes Bundesland gezogen ist. Sie versenden anschließend das Schreiben an die alte Adresse und das Schreiben kommt (dank Nachsendeantrag) beim ehemaligen Mieter an. Ihm werden die Kosten für die Anfrage ans Einwohnermeldeamt in Rechnung gestellt.
Hat er tatsächlich die Kosten dafür zu tragen?
Vielen Dank!