Nachforderungen des Anwalts zulaessig?

Guten Tag,

angenommen jemand beauftragt einen Anwalt und bekommt eine Rechnung auf der die folgenden Formulierungen auftauchen: „Gerichtsverfahren bis zur Erlangung des Titels“ sowie „Ab Erlangung Titel und Einleitung der Zwangsvollstreckung erhalten Sie ein gesondertes Kostenrisiko.“

Der Betroffene geht nun natuerlich davon aus dass dies die Anwaltskosten fuer das Verfahren abdeckt. Jetzt erreicht den Betroffenen jedoch noch eine Rechnung ueber eine Einigungsgebuehr (das betreffende Verfahren wurde mit einem Vergleich geschlossen), dazu Abwesenheitsgebuehr, Gebuehr fuer die Geschaeftsreise und die Benutzung des Autos…

Ist das rechtlich zulaessig?

Gruss und Danke schonmal

Desperado

Guten Tag und Willkommen im deutschen Rechtssystem,

für viele Rechtsunkundige sicherlich eine Überraschung, aber die Anwälte verdienen am meisten wenn ein Vergleich geschlossen wird, denn da kommt die Vergleichsgebühr nochmals dazu.

Wenn der RA mit dem Auto angereist ist, der Termin nicht in der Stadt war, da fallen für den RA „Fehlzeiten“ an, nur weil er im Auto sitzt und zum Termin fahren muss und keinen weiteren Mandanten in dieser Zeit beraten kann, das ist alles vorerst einmal so korrekt.
Man sollte sich aber beim RA den Vergleich vorlegen lassen um zu wissen, was der RA denn im Namen des Mandanten vereinbart hat, da könnte noch die Überraschung kommen, dass ggf. die Gerichtskosten auch „geteilt“ wurden.

lG

Hallo Xenia,

Danke fuer die Antwort.

Dass fuer die Fahrt und einen Vergleich Kosten anfallen finde ich nicht tragisch - aber ich denke dass es nicht gerechtfertigt ist diese einem Mandanten zu berechnen NACHDEM dieser eine Rechnung beglichen hat in der explizit vereinbart wurde dass dies das Kostenrisiko bis zum Titel abdeckt.

Aussdem habe ich gelesen dass der RA den Mandanten auf die Vergleichskosten (fuer den Anwalt) hinweisen muss bevor der Mandant den Vergleich zustimmt. Im fiktiven Fall war der Mandant bei der Verhandlung nicht anwesend, der Vergleich wurde deshalb unter Vorbehalt geschlossen. Die RA hat den Mandanten per Mail und Telefon ueber den vorlaeufigen Vergleich informiert aber niemals eine Vergleichsgebuehr genannt. Der fiktive Mandant hat also zugestimmt ohne zu ahnen dass eine Vergleichsgebuehr auf ihm zukommt und moechte diese deshalb auch nicht bezahlen.

Welche Chancen haette der RA die Vergleichsgebuehr sowie die Kosten fuer die Fahrt/Fehlzeiten vom Mandanten einzuklagen?

Gruss

Desperado