Hallo,
ist es eigentlich legitim bzw. gestattet, in einem öffentlich bereits zur Kenntnis gegeben Strafermittlungsverfahren den Verfahrensstand zu erfragen, auch wenn man nicht persönlich betroffen ist ?
Bsp.: In der Zeitung steht die Ermittlungen gegen eine Person sind bald abgeschlossen und das persönliche Interesse bezieht sich auf die Frage, ob Klage erhoben wird oder nicht.
Ist so etwas möglichh, denn eigentlich sind doch Strafverfahren (abgesehen von Ausnahmen) grundsätzlich öffentlich, also müsste doch auch eine solche Anfrage eigentlich legitim sein.
Theo
Hallo
Hallo,
ist es eigentlich legitim bzw. gestattet, in einem öffentlich
bereits zur Kenntnis gegeben Strafermittlungsverfahren den
Verfahrensstand zu erfragen, auch wenn man nicht persönlich
betroffen ist ?
Bsp.: In der Zeitung steht die Ermittlungen gegen eine Person
sind bald abgeschlossen und das persönliche Interesse bezieht
sich auf die Frage, ob Klage erhoben wird oder nicht.
Ist so etwas möglichh, denn eigentlich sind doch
Strafverfahren (abgesehen von Ausnahmen) grundsätzlich
öffentlich, also müsste doch auch eine solche Anfrage
eigentlich legitim sein.
Legitim schon, nur wird es keine Antwort vom Staatsanwalt geben, jedenfalls nicht vor Anklage
Theo
LG
Mikesch
Nachfrage nur ob und wann
Legitim schon, nur wird es keine Antwort vom Staatsanwalt
geben, jedenfalls nicht vor Anklage
eigentlich interessiert nicht der Inhalt, sondern lediglich die Frage, ob und ggf. wann es zur Anklage kommen wird und aus dem Bauch heraus ist eigentlich nicht anzunehmen, dass die Rechte des Beschuldigten beschnitten werden.
Allerdings soll natürlich nicht unbedingt publik werden, wer da nachgefragt hat. Es wäre auch möglich, dass keine Klage erhoben wird, trotz öffentlicher Kenntlichmachung, dann sähe das natürlich nicht gut aus.
Theo
Vielleicht sollte man hier unterscheiden. Der genannte Öffentlichkeitsgrundsatz bezieht sich auf das Gerichtsverfahren, nicht die Ermittlungen der StA.
Zudem wird letztere kaum darüber Auskunft geben, ob und wann sie eine bestimmte Person anklagt.
Etwas anderes wäre vielleicht nur der Fall, wenn der Eröffnungsbeschluss des Gerichts schon vorliegt und sogar schon terminiert ist. Diese Information wird die StA wohl weiter geben (warum auch nicht).
Gruß
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Was an der Sache aber wundert und da besteht vielleicht das Verständnisproblem, wenn das so korrekt ist, wie kann es dann dazu kommen, dass solche Mitteilungen in der Presse stehen ?
Wie kann es sein, dass von einer laufenden Ermittlung in der Presse berichtet wird ? Gilt ausgerechnet für die Presse dieser Öffentlichkeitsgrundsatz nun irgendwie nicht, weil sich sowohl Staatsanwalt, als auch Polizeiermittler in diesen Artikeln äußern ?
Nach meiner persönlichen Meinung, dürfte eine Anschuldigung eigentlich nur dann veröffentlicht werden, wenn eine Klage tatsächlich unmittelbar bevor steht, da ansonsten ein nicht wieder auszugleichender Schaden entstehen würde.
Vielleicht sollte man hier unterscheiden. Der genannte
Öffentlichkeitsgrundsatz bezieht sich auf das
Gerichtsverfahren, nicht die Ermittlungen der StA.
Zudem wird letztere kaum darüber Auskunft geben, ob und wann
sie eine bestimmte Person anklagt.
Etwas anderes wäre vielleicht nur der Fall, wenn der
Eröffnungsbeschluss des Gerichts schon vorliegt und sogar
schon terminiert ist. Diese Information wird die StA wohl
weiter geben (warum auch nicht).
Gruß
Dea
Was an der Sache aber wundert und da besteht vielleicht das
Verständnisproblem, wenn das so korrekt ist, wie kann es dann
dazu kommen, dass solche Mitteilungen in der Presse stehen ?
Wie kann es sein, dass von einer laufenden Ermittlung in der
Presse berichtet wird ? Gilt ausgerechnet für die Presse
dieser Öffentlichkeitsgrundsatz nun irgendwie nicht, weil sich
sowohl Staatsanwalt, als auch Polizeiermittler in diesen
Artikeln äußern ?
Das Fehlen eines Öffentlichkeitsgrundsatzes ist nicht gleichbedeutend mit dem Verbot, Informationen zu erteilen. Auch die Staatsanwaltschaft sollte gewisse Aussagen über ihre Tätigkeit an die Öffentlichkeit geben, dazu gibt es deren Pressesprecher. Es ist nur nicht so, dass ein Bürger oder die Presse einen Anspruch darauf hätten.
Nach meiner persönlichen Meinung, dürfte eine Anschuldigung
eigentlich nur dann veröffentlicht werden, wenn eine Klage
tatsächlich unmittelbar bevor steht, da ansonsten ein nicht
wieder auszugleichender Schaden entstehen würde.
Gut vertretbar. IdR. hält sich die StA hier auch sehr bedeckt. Anders ist das nur bei aufsehenerregenden Fällen, in denen eh schon jeder weiß, gegen wen und wegen was ermittelt wird bzw. ermittelt werden muss. In diesen Fällen kann eine sachliche Information der StA auch viel zur Deeskalation beitragen.
Dea