Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Liebe/-r Experte/-in,
Für „Nachfüllpatronen für Feuerzeuge“ gibt es eine eigene UN-Nummer, die 1057. Diese dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten (SV 201 Satz 7 ADR).

Um größere Nachfüllpatronen zu erreichen gibt es Hersteller, die die Nachfüllpatronen nicht unter UN 1057, sondern unter UN 1950 (= max. 1000 ml) einstufen.

Meine Frage: Ist das angesichts des Unterabschnitts 3.1.2.2 a) ADR zulässig?

Vielen Dank schon mal für die Antwort.
LG Ute

Guten Tag
Leider kann ich Ihnen im Moment nicht helfen da ich im Urlaub bin und ich das ADR nicht dabei habe.In der nächsten Woche kann ich mich schlau machen.Im Laden bekommt man Nachfüllpatronen mit 100 Ml.Wird an der UN 1950 liegen
Viele Grüsse
Peter Bürmann

Hallo Herr Bürmann,
vielen Dank, ich freue mich schon auf eine Nachricht nach Ihrem Urlaub und wünsche Ihnen noch einen Erholsamen und schönen Urlaub.
lg Ute Marks