Liebe/-r Experte/-in,
Für „Nachfüllpatronen für Feuerzeuge“ gibt es eine eigene UN-Nummer, die 1057. Diese dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten (SV 201 Satz 7 ADR).
Um größere Nachfüllpatronen zu erreichen gibt es Hersteller, die die Nachfüllpatronen nicht unter UN 1057, sondern unter UN 1950 (= max. 1000 ml) einstufen.
Meine Frage: Ist das angesichts des Unterabschnitts 3.1.2.2 a) ADR zulässig?
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
LG Ute