hallo
wegen marken schutz brauchst du dir da keine gedanken zu machen.
der zoll setzt auch keinen höheren preis an er nimmt den preis von deiner rechnung.
allerdings ist einfauhr von kosmetik an sich problematisch siehe:Kosmetische Mittel
Kosmetische Mittel bestimmen in großem Umfang den Alltag unserer Gesellschaft. Sie werden täglich verwendet. Sie unterliegen aber auch einem stetigen Wandel der Zeit und der Mode. Die Wünsche der Verbraucher erfordern eine ständige Anpassung. Kosmetische Mittel dürfen auch bei längerer Anwendung keinen Einfluss auf die Gesundheit des Verbrauchers nehmen.
Die Zollverwaltung überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden zum Schutze des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und Täuschungen die Einfuhr von kosmetischen Mitteln (vgl. § 55 Absatz 1 LFGB).
Kosmetische Mittel
Kosmetische Mittel sind gemäß Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich (z.B. Haut, Haare, Nägel, Lippen) am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz etc. angewendet zu werden. Sie sollen diese Körperteile reinigen, pflegen oder das Aussehen bzw. den Geruch beeinflussen.
Zu diesen Mitteln gehören zum Beispiel:
für die Haut: Seife, Duschprodukte oder Sonnenschutzmittel,
für die Haare: Shampoo, Haarfarbe oder Tönung,
für die Mundhöhle: Mundwasser, Zahnpasta,
als Geruchsprodukte: Parfüm, Rasierwasser, Deodorants oder
als kosmetische Mittel im engeren Sinne: Lippenstift, Lidschatten und Make-up.
Kosmetik-Verordnung
Die Anforderungen an kosmetische Mittel enthält insbesondere eine „EU-Kosmetik-Richtlinie“. Sie enthält die Rahmenbedingungen für die Herstellung und Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln innerhalb der Länder der Europäischen Gemeinschaft. Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden in Deutschland durch die Kosmetik-Verordnung umgesetzt.
Zu beachten bei dieser Verordnung sind vor allem die Anlagen, die zum einen die Stoffe, die beim Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mittel nicht verwendet werden dürfen oder auch die Stoffe enthalten, die in kosmetischen Mitteln nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen und sonstigen Bedingungen verwendet werden dürfen. Darüber hinaus enthält die Kosmetik-Verordnung auch Anlagen mit Konservierungsstoffen oder Hinweisen zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln.
Verbringungsverbot und Ausnahmen
Kosmetische Erzeugnisse dürfen gemäß § 53 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) grundsätzlich nur nach Deutschland eingeführt werden, wenn sie den geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Dazu gehört auch, dass kosmetische Mittel nicht eingeführt werden dürfen, wenn aufgrund von Angaben, Darstellungen usw. fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass den Erzeugnissen Erkenntnisse der Wissenschaft zugrunde liegen oder gar mit Sicherheit ein Erfolg erwartet werden kann.
Aufgrund des Verwendungszweckes, der geringen Menge oder eines bestimmten beantragten Zollverfahrens können gemäß § 5 f der Kosmetik-Verordnung in Verbindung mit § 15 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung kosmetische Mittel eingeführt werden, ohne den jeweiligen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Kosmetische Mittel, die z.B. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den freien Verkehr gebracht werden, können nach Deutschland verbracht werden, auch wenn sie den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Informationsstellen
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von kosmetischen Erzeugnissen stehen zur Verfügung:
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV),
das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),
die für den Wohnsitz zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde,
das IWM Zoll - Zentrale Auskunft bei allgemeinen Fragen sowie
die für Sie örtlich zuständige Zolldienststelle bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren.