Nachhaftung in der privaten Haftpflichtversicherung ist mir persönlich nicht bekannt, wohl aber bei Betriebshaftpflichtversicherungen.
Interessant für Deine Frage ist aber trotzdem noch § 10 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB):
§ 10 Verjährung, Klagefrist
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mit.
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Ich kann mir aber sehr gut vorstellen, dass der Versicherer dann prüfen wird, warum Ansprüche erst verspätet angemeldet werden. Vorsorglich sollte eine Schadenmeldung an den Versicherer bereits dann erfolgen, wenn ein Schadenfall eingetreten ist, unabhängig davon, ob Schadenersatzansprüche angemeldet werden oder nicht. Dazu findest Du nähere Informationen unter § 5 AHB.