Nachhilfe auf Rechnung

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, jemand arbeitet vollberuflich als Lehrer an einer staatlichen Schule und soll nun gefälligkeitsmäßig einer Schülerin (nicht an der eigenen Schule) drei Stunden Nachhilfe pro Woche erteilen (Einnahmen liegen bei ca. 50 EUR pro Woche). Die Schülerin kann sich über ein Stipendium die Nachhilfekosten erstatten lassen, wenn eine Rechnung des Nachhilfelehrers vorliegt.

Nun die Fragen:
* Müsste die Lehrkraft hierfür so etwas wie ein Gewerbe anmelden oder kann sie einfach so als Privatperson eine Rechnung ausstellen?
* Und vor allem: Wie und mit welchen Auswirkungen müsste diese Tätigkeit in der Steuererklärung aufgeführt werden?

Danke für Eure Gedankenspiele.

Viele Grüße
Tanja

Servus,

* Müsste die Lehrkraft hierfür so etwas wie ein Gewerbe
anmelden

Nein, die Tätigkeit als Lehrer ist ein freier Beruf. Die Aufnahme der Tätigkeit muss nicht bei der Gemeinde angemeldet werden, da kein Gewerbe, sondern beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Keine Angst vor dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, der dann von dort vorgelegt wird: Er ist in diesem Fall völlig harmlos auszufüllen.

* Und vor allem: Wie und mit welchen Auswirkungen müsste diese
Tätigkeit in der Steuererklärung aufgeführt werden?

Der Überschuss aus dieser Tätigkeit (vermutlich gleich den Einnahmen, es wird keine oder kaum Betriebsausgaben geben) kommt in der Anlage SE zur Einkommensteuererklärung und wird bei der Veranlagung zur ESt versteuert. Der Steuersatz hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab.

Schöne Grüße

MM

Danke für Eure Gedankenspiele.

Viele Grüße
Tanja

Hallo Martin,

danke vielmals für Deine Ausführungen. Noch zwei kleine Nachfragen:

Könnte man die Beschäftigung, da sie ja unter dieser magischen 400 EUR-Grenze liegt, auch als geringfügige Beschäftigung zählen und dann entsprechend nicht versteuern? Oder geht das nicht, wenn man in einem weiteren Geschäftsverhältnis steht?

Zur Rechnung: Könnte man diese dann ziemlich formlos erstellen? À la:
* Adressen
* Betreff: Formlose Rechnung
* Anrede
* Leistung: Stunden, Art, Stundenhonorar, Gesamthonorar

Merci vielmals. Viele Grüße
Tanja

Hallo Tanja,

Könnte man die Beschäftigung, da sie ja unter dieser magischen
400 EUR-Grenze liegt, auch als geringfügige Beschäftigung
zählen und dann entsprechend nicht versteuern?

Das geht deswegen nicht, weil die 400 € sich ausschließlich auf geringfügige Beschäftigungen bei nichtselbständiger Arbeit beziehen. Da müßte dann ein Dienstvertrag mit dem Nachhilfeschüler (oder dessen Eltern oder wemauchimmer) geschlossen werden und der Arbeitgeber die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge plus pauschale Lohnsteuer abführen. Ist also eine ganz andere Baustelle.

Zur Rechnung: Könnte man diese dann ziemlich formlos
erstellen? À la:
* Adressen
* Betreff: Formlose Rechnung
* Anrede
* Leistung: Stunden, Art, Stundenhonorar, Gesamthonorar

Grundsätzlich ginge das, weil die detaillierten Vorschriften zu Angaben auf einer Rechnung aus dem Umsatzsteuergesetz nur Fälle betreffen, in denen der Rechnungsempfänger einen Nachweis zum Vorsteuerabzug braucht. Wenn auf der Rechnung keine USt ausgewiesen ist, weil der Aussteller der Rechnung keine abführen muss, braucht man die Mindestangaben aus § 14 Abs 4 UStG nicht aufzuführen.

Trotzdem würde ich die genannten Angaben noch ergänzen um Datum oder Zeitraum der Leistung („Nachhilfestunden in KW 31 - 45“) und die Steuernummer des Ausstellers der Rechnung: Wenn die Rechnung bei einer öffentlichen Kasse oder sonst irgendeiner Stelle, die im Rahmen des Stipendiums abrechnet, vorgelegt wird, ist es nützlich, wenn die Leute dort das sehen, was sie gewohnt sind.

Also ungefähr so:

_Dr. Wolfram Siebenbein
Altphilologe
Brunnengasse 7a
Kirchentellinsfurt
St.Nr. 17138 / 36734

Frau
Krystyna Kantorowicz
Clara-Schumann-Wohnheim App. 101
Unterjesinger Str. 2
Tübingen

den 5. Oktober 2010

RECHNUNG

Für Förderunterricht Griechisch erlaube ich mir vereinbarungsgemäß in Rechnung zu stellen:

6 Doppelstunden in KW 31 - 37 2010 à 45,00 €…270,00 €

Kein Ausweis von Umsatzsteuer wegen Besteuerung gem. § 19 Abs. 1 UStG

Ich bitte um Barzahlung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung.

Betrag dankend erhalten

(Datum, Unterschrift)_

Schöne Grüße

MM

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